Studienkommission
Aufgaben des Prüfungsausschuss
Die Aufgaben des Prüfungsausschusses sind geregelt in §91 SächsHSFG
(3) Die Studienkommission berät [...] bei der Organisation des Lehr- und Studienbetriebes.
Sie ist vor der Erstellung und Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung anzuhören. [...]
Sie besitzt bezüglich ihrer Aufgaben ein Initiativrecht im Fakultätsrat. Ihre Beschlüsse zur Organisation des
Lehr- und Studienbetriebes sind bindend, sofern der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. (4) Die Studienkommission führt die Befragungen der Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 im Zusammenwirken mit der Fachschaft durch. |