Beschluss 46-01:
Beschluss 16-01 in der Fassung vom 19.05.2021 wird wie folgt bestätigt:
Entscheidend für die Gleichwertigkeit eines Studiengangs ist das Gesamtbild der vermittelten Kenntnisse. Grundlegend geeignet sind betriebswirtschaftlich und wirtschaftswissenschaftlich ausgerichtete Studiengänge. Solche Studiengänge, die den akademischen Grad eines Bachelor of Science vermitteln, berechtigen zum Zugang. Bei Studiengängen, die den akademischen Grad eines Bachelor of Arts vermitteln, wird der facheinschlägige Anteil der Studieninhalte genauer betrachtet. Als Maßstab werden in den Bereichen fachbezogene BWL, VWL, Privatrecht, Mathematik/Statistik folgende Mindestpunktzahlen an ECTS / LP herangezogen:
- fachbezogene BWL: 15 ECTS / LP
- VWL: 10 ECTS / LP
- Wirtschaftsrecht: 10 ECTS / LP
- Mathematik/Statistik: 10 ECTS / LP
Dabei werden belegte Wahlpflichtfächer des Bewerbers berücksichtigt.
Die aufgeführten Fächergruppen sollen die nachfolgend aufgeführten fachlichen Inhalte, angelehnt an den Bachelor Wirtschaftswissenschaften der TU Chemnitz, umfassen:
Fachbezogene BWL |
Modul 7 - Technik des betrieblichen Rechnungswesen |
Buchführung
Kosten- und Erlösrechnung |
Modul 11- Finanzwirtschaft |
Grundlagen der Finanzierung
Investitionsrechnung |
Modul 12 - Externes Rechnungswesen |
Jahresabschluss |
VWL |
Modul 13- Grundlagen des Volkswirtschaftslehre |
Mikroökonomie
Makroökonomie |
Modul 14 - Grundlagen der Wirtschaftspolitik und der empirischen Wirtschaftsforschung |
Wirtschaftspolitik
Grundlagen der empirischen Wirtschaftsforschung |
Privatrecht |
Modul 9 - Wirtschaftsrecht |
Wirtschaftsprivatrecht I (Schuldverhältnisse)
Wirtschaftsprivatrecht II (Handels- und Gesellschaftsrecht)
Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht
Internationales Wirtschaftsrecht I (Binnenmarktrecht) |
Mathematik/Statistik |
Modul 5 - Mathematische Grundlagen |
Mathematik I - Analysis und Algebra
Mathematik II - Lineare Optimierung und Finanzmathematik |
Modul 6 - Statistik |
Statistik |
Ergänzend zu den einzelnen Bereichen |
Modul 8 - Einführung in die Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaft |
Einführung in das Management
Einführung in das Wirtschaftsrecht
Einführung in die Volkswirtschaftslehre |
Beschluss 46-03:
Zum Zwecke der Vergabe eines Arbeitsplatzes in der Bibliothek ist eine durch die Studienordnung verpflichtend zu erbringende Arbeit erforderlich. Die Studien- und Prüfungsordnung sieht zwar nicht explizit Vorbereitungstätigkeiten vor, allerdings haben Prüflinge gem. § 19 Abs. 2 PO ein Recht darauf, ein Thema vorzuschlagen. Daher liegt es im Ermessen des Prüfers, eine Validierung eines solchen Themenvorschlags zu verlangen. Dies ist als notwendige Vorbereitung anzusehen. Eine entsprechende Bescheinigung zur Vorbereitung eines Themenvorschlags nach § 19 Abs. 2 PO kann von den Betreuern einer Masterarbeit für einen eng befristeten Zeitraum erteilt werden.
Beschluss 46-02:
Die Beschlüsse 44-02 und 44-03 wird auf Prüfungen im Sommersemester 2021 ausgedehnt, da die Lehrbedingungen nach wie vor keine persönlichen Konsultationen und Lehr-/Lernformate in Präsenz ermöglichen und zudem – wenigstens teilweise – auf von der Prüfungsordnung und der Modulbeschreibung abweichende Prüfungsformate zurückgegriffen werden muss.
Beschluss 45-01:
Der Prüfungsausschussvorsitzenden werden erneut und ergänzend zu den Beschlüssen vom 3.2.2010, vom 18.4.2018 (37-01) und 16.4.2020 (42-01) folgende Aufgaben übertragen:
- Die Bestellung von Prüfern und Beisitzern (§ 17 Prüfungsordnung)
- Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Fachsemestereinstufung (§ 15 Prüfungsordnung)
- Ausgabe des Themas und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit (§ 19 Prüfungsordnung; § 26 Prüfungsordnung)
- Positive Entscheidungen zu Rücktrittsanträgen zu angemeldeten Prüfungen (§ 11 Prüfungsordnung)
- Entscheidungen im Rahmen des Nachteilsausgleiches für behinderte und chronisch kranke Studierende (§ 5 Prüfungsordnung; § 16 Prüfungsordnung)
- Fristverlängerungen im Prüfungsverfahren (§ 20 Abs. 5 SächsHSG)
- Entscheidung über die inhaltliche Gleichwertigkeit von Studiengängen sowie über den Zugang anderer Bewerber bei Masterstudiengängen (§ 3 Studienordnung)
Beschluss 45-02:
Der Beschluss 42-02 vom 16.4.2020 wird bestätigt:
Stellt ein Prüfling einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung und attestiert der behandelnde Arzt eine Prüfungsunfähigkeit auf dem Attest, so wird dem Rücktritt grundsätzlich statt gegeben, wenn der Antrag umgehend (innerhalb eines Werktages) gestellt wird. Der Rücktritt ist im ZPA entsprechend zu bearbeiten.
Beschluss 45-03:
Der Beschluss 42-03 vom 16.4.2020 wird bestätigt:
Gemäß § 4 Abs. 7 der Prüfungsordnung ist das Nichtbestehen einer Modulprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt zu geben. Die Modulnote berechnet sich auf der Grundlage der durch die Prüfer festgestellten Prüfungsergebnisse und führt zu einer gebundenen Entscheidung. Das Zentrale Prüfungsamt wird beauftragt, Bescheide über die nichtbestandene Modulprüfung nach § 4 Abs. 7 der PO im Auftrag des Prüfungsausschusses zu erstellen und zu verschicken. Bescheide über endgültig nicht bestandene Modulprüfungen sind durch die Prüfungsausschussvorsitzende zu entscheiden und zu unterschreiben.
Beschluss 45-04:
Im oben genannten Studiengang ist eine Studienaufnahme i.d.R. im Wintersemester möglich. Der Prüfungsausschuss stimmt grundsätzlich auch einer Studienaufnahme im Sommersemester zu. Der Bewerber ist auf Konsequenzen des Studienbeginns im Sommersemester (Regelstudienzeit, Studienablauf) hinzuweisen. Ihm wird eine Fachstudienberatung empfohlen.
Beschluss 44-01:
Die Wahlpflichtveranstaltung „Management sozialer Prozesse“ wird aus dem Katalog der Module 2 und 3 gestrichen.
Beschluss 44-02:
Der Prüfungsausschuss schließt sich dem Beschluss des Senates vom 09.06.2020 an, der besagt, dass auf Antrag alle Prüfungen annulliert werden, die im Sommersemester 2020 unter den eingeschränkten Lehrbedingungen absolviert wurden.
Beschluss 44-03:
Der Beschluss 44-02 wird auf Prüfungen im Wintersemester 2020/21 ausgedehnt, da die Lehrbedingungen nach wie vor keine persönlichen Konsultationen und Lehr-/Lernformate in Präsenz ermöglichen und zudem, wenigstens teilweise, auf von der Prüfungsordnung und der Modulbeschreibung abweichende Prüfungsformate zurückgegriffen werden muss.
Beschluss 44-04:
Prüfer können auch im Wintersemester 2020/21 mit Blick auf das dynamische Infektionsgeschehen und die in dessen Folge sich ändernden Lehr-/Lernbedingungen von der Prüfungsordnung und Modulbeschreibung abweichende Prüfungsformate durchführen. Die Änderungen sollen auch an Dr. Thurner gemeldet werden, die die Information möglichst an den Prüfungsausschuss weiterleitet.
Beschluss 44-05:
Die Erbringung der Schlüsselkompetenz kann auch bereits im vorangegangen Bachelorstudium erfolgt sein, soweit sie noch nicht anderweitig für die Vergabe von Leistungspunkten, z.B. im Bachelorstudiengang, eingebracht wurde.
Beschluss 42-05:
Der Prüfungsausschuss bestätigt daher insbesondere folgende Regelungen des Rektorats:
Die Fristen für die Abgabe von Haus- und Abschlussarbeiten werden automatisch verlängert:
Die Zeitspanne von inklusive dem 11. März 2020 bis eine Woche nach Wiederaufnahme des regulären Präsenzbetriebs, also der Öffnung von Bibliothek, Computerräumen und Laboren für die Studierenden, wird aus der Zählung der Fristen für Haus- und Abschlussarbeiten ausgenommen.
Das bedeutet am Beispiel für den Fall, dass der reguläre Präsenzbetrieb am 4. Mai beginnt:
- Die Fristen aller Arbeiten, die vor dem 11. März angemeldet wurden, werden automatisch um 61 Tage (21 im März, 30 im April, 10 im Mai) verlängert.
- Die Fristen aller Arbeiten, die ab dem 11. März und vor Ende des Stand-By-Betriebs angemeldet werden, werden erst ab dem 11. Mai gezählt.
Daneben wurde die einwöchige Rücktrittsfrist bis zur Wiederaufnahme des regulären Lehrbetriebs ausgesetzt. Studierende können nun vor Antritt der Prüfung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Beschluss 42-06:
Mit Blick auf die Unsicherheit hinsichtlich der Durchführbarkeit schriftlicher Prüfungen werden vorsorglich alternative Prüfungen wie z.B. mündliche Prüfungen, Belegarbeiten o.ä. für das Sommersemester 2020 genehmigt.
Voraussetzung ist, dass der Prüfer diese Prüfungsformate dem PA anzeigt.
Beschluss 42-07:
Weist ein Student Klausurergebnisse in den Prüfungen zu Steuerwirkung und Steuerplanung, Rechtsformwahl und -wechsel sowie Internationaler Steuerplanung nach, so werden sie auf die Modulprüfung Steuerplanung I, II, III angerechnet, wenn sie im ersten Versuch erzielt wurden.
Die Noten gehen dabei zu jeweils einem Drittel ein.
Bestätigung Beschlüsse:
Die Beschlüsse 37-01, 37-02 und 37-03 zur Übertragung von Aufgaben an die Prüfungsausschussvorsitzende und das Zentrale Prüfungsamt wurden bestätigt.
Beschluss 37-01:
Der Prüfungsausschussvorsitzenden werden erneut und ergänzend zum Beschluss vom 3.2.2010 folgende Aufgaben übertragen:
- Die Bestellung von Prüfern und Beisitzern (§ 17 Prüfungsordnung)
- Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Fachsemestereinstufung (§ 15 Prüfungsordnung)
- Ausgabe des Themas und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit (§ 19 Prüfungsordnung; § 26 Prüfungsordnung)
- Positive Entscheidungen zu Rücktrittsanträgen zu angemeldeten Prüfungen (§ 11 Prüfungsordnung)
- Entscheidungen im Rahmen des Nachteilsausgleiches für behinderte und chronisch kranke Studierende (§ 5 Prüfungsordnung; § 16 Prüfungsordnung)
- Fristverlängerungen im Prüfungsverfahren (§ 20 Abs. 5 SächsHSG)
- Entscheidung über die inhaltliche Gleichwertigkeit von Studiengängen sowie über den Zugang anderer Bewerber bei Masterstudiengängen (§ 3 Studienordnung)
Beschluss 37-02:
Der Beschluss vom 3.2.2010 wird wie folgt bestätigt und ergänzt:
Stellt ein Prüfling einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung und attestiert der behandelnde Arzt zeitnah (bei Erkrankung während oder unmittelbar vor der Prüfung innerhalb eines Werktags) eine Prüfungsunfähigkeit auf dem Attest, so wird dem Rücktritt grundsätzlich statt gegeben. Der Rücktritt ist im ZPA entsprechend zu bearbeiten.
Beschluss 37-03:
Gemäß § 4 Abs. 7 der Prüfungsordnung ist das Nichtbestehen einer Modulprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt zu geben. Die Modulnote berechnet sich auf der Grundlage der durch die Prüfer festgestellten Prüfungsergebnisse und führt zu einer gebundenen Entscheidung. Das Zentrale Prüfungsamt wird beauftragt Bescheide über die nichtbestandene Modulprüfung nach § 4 Abs. 7 der PO im Auftrag des Prüfungsausschusses zu erstellen und zu verschicken. Bescheide über endgültig nicht bestandene Modulprüfungen sind durch die Prüfungsausschussvorsitzende zu entscheiden und zu unterschreiben.
Beschluss 37-05:
Für alle ab Wintersemester 2018/2019 immatrikulierten Studierenden und für Studierende, die das Modul 6 noch nicht begonnen haben, gilt Folgendes:
Im Modul 6 wird die Veranstaltung „Konzernabschluss (V2/Ü1)“ durch die Veranstaltung „Prüfungswesen (V2/Ü1)“ mit der zugehörigen 90 minütigen Klausur (Prüfungsnummer: 61204) ersetzt.
Die Veranstaltung „Konzernabschluss (V2/Ü1)“ ersetzt stattdessen die Veranstaltung „Internationale Rechnungslegung (V2/Ü1)“ im Modul 1. Die Dauer der Klausur (Prüfungsnummer: 61902) wird auf 60 Minuten begrenzt.
Die Veranstaltung Internationale Rechnungslegung kann nun in den Modulen 2 oder 3 gewählt werden. Die Klausurdauer (Prüfungsnummer: 61906) beträgt weiterhin 60 Minuten. Sie vermittelt 3 LP.
In Einzelfällen bei früher immatrikulierten Studierenden entscheidet der Prüfungsausschuss.
Beschluss 37-06:
Die Formulierung „30-minütige mündliche Prüfung (Kolloquium) (Im Kolloquium wird geprüft, ob der Studierende seine Arbeit in den Kontext der von ihm gewählten Vertiefungsrichtungen einbinden kann.)“ im Modul 10 „Masterarbeit“ wird ergänzt durch die Formulierung „Die 30 minütige Prüfung im Rahmen des Kolloquiums im Modul Masterarbeit kann auf mehrere Termine verteilt werden.“
Beschluss 37-07:
Eine Leistung im Kurs „scientific writing“ kann auf die Prüfungsvorleistung „Wissenschaftliches Schreiben“ angerechnet werden.
Beschluss 37-08:
Der Erwerb des Fachsprachenzertifikats Wirtschaftsenglisch auf C1-Niveau als Ergänzung zum Kurs „academic writing“ kann im Modul 2 oder im Modul 3 angerechnet werden.
Beschluss 37-09:
Im Vertiefungsmodul „Modul 7: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ werden bei den Lehrformen
„Lehrformen des Moduls sind Vorlesung, Übung und Kolloquium.
- V: Steuerplanung I (2 LVS)
- Ü: Steuerplanung I (1 LVS)
- V: Steuerplanung II (2 LVS)
- Ü: Steuerplanung II (1 LVS)
- V: Steuerplanung III (2 LVS)
- Ü: Steuerplanung III (1 LVS)
- K: Kolloquium zu Steuerplanung I und Steuerplanung II (1 LVS)
- K: Kolloquium zu Steuerplanung III und zur Examensvorbereitung (1 LVS)“
die Kolloquien gestrichen und die Übungen zu SP II und III auf Ü2 angehoben:
neue Fassung:
„Lehrformen des Moduls sind Vorlesung, Übung und Kolloquium.
- V: Steuerplanung I (2 LVS)
- Ü: Steuerplanung I (1 LVS)
- V: Steuerplanung II (2 LVS)
- Ü: Steuerplanung II (2 LVS)
- V: Steuerplanung III (2 LVS)
- Ü: Steuerplanung III (2 LVS)“
Beschluss 35-01:
Werden bei einem grundständigen Studiengang, der zum Zugang zum Masterstudiengang Rechnungslegung und Unternehmenssteuerung berechtigt, mehr als 180 ECTS (LP) vergeben und beruhen die überschiessenden ECTS (LP) auf einem Praxissemester, so werden keine Prüfungsleistungen auf den Masterstudiengang angerechnet.
Beschluss 35-02:
Die Wiederholerprüfung zur Lehrveranstaltung Sonderbilanzen im Modul 6 der SO 2016 wird im Sommersemester 2018 als mündliche Prüfung von 30 min. Dauer angesetzt. Die Prüfung ersetzt ab dem Sommersemester 2018 die 90-minütige Klausur.
Beschluss 33-01:
Ab dem WS 17/18 wird Beschaffungsmanagement (V2) durch Operations Research (V2/Ü1) und Beschaffungsmanagement II (V2/Ü1) durch Quantitative Methoden des Operations Management (V2/Ü1) ersetzt.
Die Fallstudie zu Supply Chain Management (V2/FS1) entfällt und wird durch eine Übung (V2/Ü1) ersetzt.
Beschluss 33-02:
Die Prüfungszeit von Empirische Wirtschaftsforschung I (V2/Ü1) wird von 60 auf 90 Minuten erhöht.
Beschluss 33-03:
Statt einer 60-minütigen schriftlichen Prüfung zu Betriebliche Umweltökonomie und Nachhaltigkeitsmanagement (V2/Ü1) und Instrumente im Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagement (V2/Ü1) findet im SS 17 eine 30-minütige mündliche Prüfung statt.
Beschluss 31-01:
Der Prüfungsausschuss beschließt im Vorgriff auf eine Anpassung der Studiendokumente die Anrechenbarkeit von
- Nachhaltigkeitsmanagement von Innovationen (V2/Ü1), 3 LP
- Betriebliche Umweltökonomie und Nachhaltigkeitsmanagement (V2/Ü1), 3 LP
auf die Module 2 und 3
und die Anrechenbarkeit von
- Instrumente im Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagement (V2/Ü1), 5 LP
auf das Modul 4.
Beschluss 28-02:
Die Vorlesung und die Prüfung zu Entscheidungstheorie (Wahlpflichtveranstaltung im Modul 2) werden im Studienjahr 2016/17 nicht angeboten.