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Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften
Human- und Sozialwissenschaften

Amtliche Bekanntmachungen

Herausgegeben im Auftrag des Rektors von der Abteilung Hochschulrechtliche, akademische u. hochschulpolitische Angelegenheiten, Straße der Nationen 62, 09111 Chemnitz - Postanschrift: 09107 Chemnitz


Nr. 29/2014 7. August 2014

Inhaltsverzeichnis

Promotionsordnung der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz vom 25. Juli 2014

Promotionsordnung der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz Vom 25. Juli 2014

Aufgrund von § 40 Abs. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Satz 1 und § 88 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086), hat der Fakultätsrat der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz folgende Promotionsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

  1. Allgemeiner Teil
    • § 1 Promotionsrecht
    • § 2 Promotion
    • § 3 Voraussetzungen zur Promotion
    • § 4 Promotionsleistungen
    • § 5 Promotionsausschuss und Promotionskommission
  2. Eröffnung des Promotionsverfahrens
    • § 6 Antragstellung
    • § 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens
    • § 8 Gutachter
  3. Dissertation
    • § 9 Allgemeines
    • § 10 Bewertung der Dissertation durch die Gutachter
    • § 11 Öffentliche Auslegung, Einsprüche
    • § 12 Annahme der Dissertation
    • § 13 Disputation
    • § 14 Bewertung der Disputation und Gesamtbewertung der Promotion
    • § 15 Versäumnis und Wiederholung der Disputation
    • § 16 Einsichtnahme in die Promotionsakte
  4. Abschluss des Promotionsverfahrens
    • § 17 Veröffentlichung der Dissertation
    • § 18 Übergabe der Urkunde, Titelführung
  5. Ungültigkeit und Rechtsbehelfe
    • § 19 Ungültigkeit von Promotionsleistungen
    • § 20 Entziehung des Doktorgrades
    • § 21 Widerspruch
  6. Binationale Promotionsvorhaben
    • § 22 Besondere Bestimmungen für die Durchführung binationaler Promotionsvorhaben
  7. Ehrungen
    • § 23 Ehrenpromotion
  8. Schlussbestimmung
    • § 24 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Promotionsrecht

(1) Die Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz verleiht für die Technische Universität Chemnitz aufgrund eines Promotionsverfahrens die akademischen Grade

  1. doctor philosophiae (Dr. phil.),
  2. doctor rerum socialium (Dr. rer. soc.),
  3. doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.).

Der Fakultätsrat (§ 5) beschließt je nach inhaltlicher Schwerpunktsetzung der eingereichten Dissertation sowie ggf. unter Berücksichtigung der Präferenzen des Bewerbers, welcher Grad verliehen wird.

(2) Die Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz verleiht aufgrund eines Beschlusses ihres Fakultätsrates die akademischen Grade

  1. doctor philosophiae honoris causa (Dr. phil. h. c.),
  2. doctor rerum socialium honoris causa (Dr. rer. soc. h. c.),
  3. doctor rerum naturalium honoris causa (Dr. rer. nat. h. c.).

(3) Die an der Fakultät vertretenen Wissenschaftsgebiete mit den entsprechenden Promotionsfächern sind:

  1. Psychologie,
  2. Sportwissenschaft,
  3. Soziologie.

§ 2 Promotion

(1) Mit der Promotion weist der Bewerber seine Fähigkeit nach, durch eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) zur Weiterentwicklung eines Wissenschaftsgebietes beitragen sowie dessen Theorien und Methoden bereichern zu können. Der Nachweis erfolgt im Rahmen eines ordentlichen Promotionsverfahrens. Dieses umfasst die:

  1. Zulassung zur Promotion,
  2. Eröffnung des Promotionsverfahrens mit Einreichen der Dissertation,
  3. Annahme der Dissertation nach Vorlage positiver Gutachten,
  4. Disputation,
  5. Veröffentlichung der Dissertation, Abgabe der Pflichtexemplare und Aushändigung der Promotionsurkunde.

(2) Nach einem erfolgreichen Promotionsverfahren wird dem Bewerber das Recht zur Führung eines Doktorgrades gemäß § 1 verliehen.

(3) Promotionsverfahren werden vorbehaltlich des Absatzes 4 für jeden Bewerber gesondert eröffnet.

(4) Eine Dissertation kann ausnahmsweise gemeinschaftlich von mehreren Bewerbern abgefasst werden, wenn das Thema von einer einzelnen Person nicht umfassend behandelt werden kann und eine Zusammenarbeit zur Erlangung einer wissenschaftlich beachtlichen Leistung zwingend erforderlich ist. Bei der Abfassung der Dissertation hat dabei jeder einzelne Teilnehmer seinen Beitrag an der gemeinschaftlichen Forschungsarbeit besonders kenntlich zu machen, damit seine Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung bewertet werden kann. Die gemeinschaftliche Abfassung bedarf der Genehmigung durch den Promotionsausschuss.

(5) Bei gemeinschaftlich abgefassten Dissertationen kann die Disputation (§ 13) in einer gemeinsamen Veranstaltung stattfinden.

(6) Promotionsleistungen sind in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Mit Zustimmung des Betreuers und des Promotionsausschusses können die Promotionsleistungen auch in einer anderen Sprache erbracht werden. Wird die Dissertation in einer anderen Sprache verfasst, ist eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen.

§ 3 Voraussetzungen zur Promotion

(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat. Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät zu richten. Neben den allgemeinen Angaben zur Person des Antragstellers müssen in diesem Antrag folgende Angaben enthalten sein:

  1. Promotionsfach,
  2. angestrebter akademischer Grad,
  3. Arbeitsthema,
  4. Name des Betreuers.

Als Anlagen sind diesem Antrag beizufügen:

  1. Lebenslauf,
  2. ein Nachweis über den Erwerb eines Hochschulabschlusses,
  3. die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation und
  4. bei Absolventen einer Fachhochschule gegebenenfalls die Befürwortung des Antrags durch den zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule.

(2) Bewerber, die an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen in einem Studiengang erworben haben, welcher den in § 1 Abs. 3 genannten Promotionsfächern nicht oder nur teilweise entspricht oder die nach Absatz 1 nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ihre bisherigen Leistungen überdurchschnittlich waren, können in Ausnahmefällen im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Der Fakultätsrat entscheidet mit 2/3 Mehrheit im Eignungsfeststellungsverfahren auf Vorschlag der Fachvertreter über Umfang, Form und Inhalt der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen.

(3) Die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 sind vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen. Sind die zusätzlichen Leistungen benotbar, sind diese mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen.

(4) Absolventen einer Fachhochschule, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sollen zur Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden (kooperatives Promotionsverfahren). Die Befürwortung des Antrags durch den zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule ist dem Antrag auf Zulassung zur Promotion beizufügen. Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Fachhochschule und die Universität zusammen. Der Promotionsausschuss regelt und dokumentiert das kooperative Verfahren im jeweiligen Fall.

(5) Inhaber eines Bachelorgrades einer Universität können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden, wenn sie

  1. den Abschlussgrad in einem Studiengang, welcher einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 zuzuordnen ist, erworben haben, nachweislich zu den 5 v.H. besten Absolventen ihres Studiengangsjahrganges gehören sowie zusätzliche Studienleistungen in einem dem Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang im Gesamtumfang von zwei Semestern erbracht haben, die mindestens mit „gut“ bewertet wurden, oder
  2. eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Berufstätigkeit mit Bezug zu einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 nachgewiesen haben. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst in diesen Fällen die Einschätzung der Eignung zur Promotion durch einen externen Gutachter, der von der Fakultät bestellt wird und nicht zugleich Betreuer der Promotion sein darf, und weiterhin die Festlegung von Umfang, Form und Inhalt zusätzlich zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen. Die zusätzlichen Leistungen sind mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen.
  3. die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation und

Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Inhaber eines Bachelorgrades einer Fachhochschule für die Zulassung im kooperativen Promotionsverfahren nach Absatz 4 entsprechend.

(6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(7) Bewerber, bei denen vor ihrem Antrag nach § 6 bereits zweimal ein Promotionsverfahren ohne Erfolg abgeschlossen wurde, erfüllen nicht mehr die Promotionsvoraussetzungen.

(8) Der Bewerber wird über die Prüfung seiner Voraussetzungen zur Promotion und deren Resultat schriftlich informiert.

§ 4 Promotionsleistungen

Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation, § 9) und einer öffentlichen Verteidigung der Dissertation (Disputation, § 13) verliehen.

§ 5 Promotionsausschuss und Promotionskommission

(1) Für alle Entscheidungen in Promotionsverfahren ist grundsätzlich der Fakultätsrat zuständig. Die Fakultät bildet einen Promotionsausschuss. Dieser ist ein vom Fakultätsrat bestelltes ständiges Gremium mit einer Amtszeit von drei Jahren, der in Promotionsangelegenheiten im Namen der Fakultät handelt. Dem Ausschuss gehören zwei Hochschullehrer sowie zwei promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter an. Den Vorsitz übernimmt der Dekan oder ein von ihm bestimmter Professor der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften.

(2) Der Promotionsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die für die sachliche Vorbereitung der Promotionsverfahren und der Empfehlungen für alle Entscheidungen des Fakultätsrates nötig sind. Insbesondere bereitet der Promotionsausschuss folgende Aufgaben des Fakultätsrates vor:

  1. Prüfung der Promotionsvoraussetzungen und Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 3),
  2. Festlegung zusätzlich zu erbringender Studienleistungen und Ergänzungsprüfungen (insbesondere § 3 Abs. 2, 3 und 5),
  3. Anerkennung ausländischer Abschlüsse (§ 3 Abs. 6),
  4. Eröffnung des Promotionsverfahrens und Bestellung der Gutachter (§§ 7 und 8),
  5. Bestellung der Promotionskommission (Absatz 4),
  6. Annahme der Dissertation (§ 12 Abs. 1) sowie
  7. Verleihung des Titels (§ 1 Abs. 1 und § 18).

Die weiteren Aufgaben sind insbesondere in den §§ 7, 11 und 12 näher ausgeführt.

(3) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Beratungen des Promotionsausschusses ist ein Protokoll zu führen.

(4) Für laufende Promotionsverfahren bestellt der Fakultätsrat nach Eingang der Gutachten und erfolgter Annahme der Dissertation (§ 12 Abs. 1) eine Promotionskommission. Der Promotionskommission gehören an:

  1. ein Vorsitzender, welcher Professor der Fakultät sein muss,
  2. die Gutachter der Dissertation (§ 8) sowie
  3. mindestens ein Hochschullehrer der Fakultät.

II. Eröffnung des Promotionsverfahrens

§ 6 Antragstellung

(1) Nach Erfüllung aller Voraussetzungen zur Promotion gemäß § 3 ist der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens vom Bewerber schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten.

(2) Dem Promotionsantrag sind beizufügen:

  1. urkundliche, beglaubigte Nachweise über den Studienabschluss nach den in § 3 dieser Ordnung geforderten Promotionsvoraussetzungen,
  2. die Dissertation in vier gedruckten und gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form,
  3. eine schriftliche Erklärung darüber, welcher bzw. welche Hochschullehrer die Dissertation betreut hat bzw. haben (Betreuer),
  4. eine Liste der gegebenenfalls vorhandenen Veröffentlichungen,
  5. eine schriftliche Erklärung, dass die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel genutzt wurden,
  6. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob er bereits früher oder gleichzeitig Promotionsverfahren bei anderen Stellen beantragt hat sowie vollständige Angaben über den Ausgang dieser Verfahren,
  7. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er mit einer elektronischen Überprüfung seiner Dissertation auf etwaige Plagiate hin einverstanden ist,
  8. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers, ob die Dissertation als Monographie oder kumulativ (§ 9 Abs. 4) erfolgt,
  9. ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz, das am Tage der Beantragung des Promotionsverfahrens nicht älter als drei Monate sein darf,
  10. ein Lebenslauf, insbesondere zum wissenschaftlichen Werdegang,
  11. Vorschläge zu Gutachtern und weiteren Mitgliedern der Promotionskommission,
  12. ggf. ein schriftlicher Nachweis über die Erfüllung der geforderten Auflagen (§ 3 Abs. 3).
  13. Handelt es sich bei dem Bewerber um einen Graduiertenstudenten im Sinne von § 42 Abs. 1 SächsHSFG, so sind weitere Nachweise gemäß der Gemeinsamen Studienordnung für die Graduiertenstudiengänge an den Fakultäten der Technischen Universität Chemnitz in der jeweils geltenden Fassung zu erbringen.

(3) Besteht für das Fachgebiet der Promotion ein Doktorandenkolleg, so sollte der Bewerber in der Regel während der Dauer der Promotion an diesem Kolleg teilnehmen.

(4) Ein kurz gefasster Lebenslauf sowie die Erklärung nach Absatz 2 Nr. 5 sind jedem Exemplar der Dissertation beizuheften. Alle genannten Unterlagen sind in schriftlicher Form vorzulegen und gehen nach Eröffnung des Verfahrens in das Eigentum der Technischen Universität Chemnitz über. Für die Dissertationsexemplare gilt § 8 Abs. 4.

(5) Der Antrag kann vom Bewerber zurückgezogen werden, solange das Promotionsverfahren nicht eröffnet ist. Er gilt dann als nicht gestellt, und der Bewerber erhält alle Unterlagen außer dem Antrag zurück. Das Rücknahmeersuchen bedarf der Schriftform.

§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Der Fakultätsrat entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. Über die Entscheidung erhält der Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.

(2) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann die Dissertation zur Behebung formaler Mängel zurückgeben. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Im Beschluss über die Eröffnung sind das Promotionsfach und die Gutachter festzulegen. Werden dem Bewerber Auflagen nach Absatz 2 Satz 1 erteilt, so ist die Eröffnung bis zu deren Erfüllung auszusetzen.

(4) Bei Nichteröffnung teilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Bewerber schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe hierfür und den zulässigen Rechtsbehelf mit. Der Bewerber erhält im Falle der Nichteröffnung außer dem Antrag alle eingereichten Unterlagen zurück.

(5) Gibt der Bewerber nach Eröffnung des Promotionsverfahrens eine schriftliche Rücktrittserklärung ab oder werden Gründe bekannt, die die Eröffnung verhindert hätten, so erfolgt durch den Promotionsausschuss der Abbruch des Verfahrens. Die eingereichten Unterlagen einschließlich eingetroffener Gutachten verbleiben in der Fakultät.

§ 8 Gutachter

(1) Im Eröffnungsbeschluss werden mindestens zwei Gutachter bestimmt. Ein Gutachter muss ein gemäß § 60 oder § 62 SächsHSFG berufener Universitätsprofessor sein. Weitere Gutachter können Fachhochschul- oder Juniorprofessoren sein oder sie müssen mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen. Im Falle von Promotionen gemäß § 3 Abs. 4 soll zum Gutachter und Prüfer im Promotionsverfahren auch ein Hochschullehrer an einer Fachhochschule bestellt werden.

(2) Ein Gutachter ist in der Regel der Hochschullehrer, unter dessen wissenschaftlicher Betreuung die Dissertation erarbeitet wurde (Betreuer gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3). Mindestens einer der Gutachter muss der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz angehören.

(3) Die Gutachter haben das Recht, die ihnen zur Begutachtung übergebenen Dissertationen zu behalten. Die Gutachten sollen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Aushändigung der Dissertation an die Gutachter dem Dekan zugeleitet werden. Die Erstellung der Gutachten wird nicht vergütet.

III. Dissertation

§ 9 Allgemeines

(1) Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung können ein Hochschullehrer der Fakultät bzw. mehrere Hochschullehrer verschiedener Fächer oder Fakultäten oder ein Hochschullehrer einer Fachhochschule (vgl. § 3 Abs. 4) allein oder gemeinsam betreuend mitwirken. Das Thema muss sich einem Promotionsfach der Fakultät zuordnen lassen.

(2) Eine von einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich abgelehnte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden.

(3) Dissertationen können noch nicht veröffentlichte, teilweise oder ganz veröffentlichte Texte und Daten enthalten. Die gegebenenfalls veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Teile sind in der Dissertation zu kennzeichnen.

(4) Darüber hinaus sind publikationsbasierte („kumulative“) Dissertationen zulässig. Kumulative Dissertationen müssen folgenden Anforderungen genügen: Sie bestehen aus mindestens drei Artikeln, die in einschlägigen Fachzeitschriften mit peer review erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen worden sind. Für mindestens zwei davon ist der Bewerber der alleinige Erstautor. Bei mindestens drei der eingereichten Artikel darf keiner der Gutachter Erstautor sein. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet auf schriftlichen Antrag der Fakultätsrat nach Empfehlung des Promotionsausschusses. Ein weiterer Text (Synopse) leistet eine kritische Reflexion der Publikationen im Sinne der Weiterentwicklung des Fachgebietes (§ 2 Abs. 1). Lediglich einer der Gutachter der Dissertation darf zugleich Koautor der Publikationen sein. Sind zwei Gutachter Koautoren der eingereichten Artikel, ist ein dritter Gutachter hinzuzuziehen.

§ 10 Bewertung der Dissertation durch die Gutachter

(1) Die Gutachter geben ein unabhängiges, mit Gründen versehenes schriftliches Gutachten über die Dissertation ab und schlagen die Annahme oder Ablehnung, im ersteren Fall auch die Bewertung vor. Die Dissertation soll nur dann angenommen werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entspricht und druckfähig oder in anderer Form veröffentlichungsfähig (§ 17 Abs. 2) ist. Auflagen hinsichtlich geringfügiger Änderungen und Ergänzungen, zu denen der Verfasser unzweifelhaft bereit ist, stehen einer Annahme nicht entgegen.

(2) Den Gutachtern stehen folgende Bewertungen zur Verfügung:

  • "summa cum laude" (mit Auszeichnung) = 0
  • "magna cum laude" (sehr gut) = 1
  • "cum laude" (gut) = 2
  • "rite" (genügend) = 3
  • "non sufficit" (ungenügend) = 4

§ 11 Öffentliche Auslegung, Einsprüche

(1) Nach dem Eingang der Dissertation und der Gutachten mit den Notenvorschlägen teilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Mitgliedern des Fakultätsrates, den Mitgliedern des Promotionsausschusses und den Hochschullehrern der Fakultät mit, dass sie diese einsehen können. Wenn alle Gutachten positiv sind, ist für die Einsichtnahme ein Zeitraum von zwei Wochen, anderenfalls von vier Wochen, vorzusehen. Ort und Zeiten der Einsichtnahme sind in geeigneter Form bekannt zu geben.

(2) Während der Dauer der Auslegung der Dissertation können Stellungnahmen und Einsprüche beim Promotionsausschuss schriftlich geltend gemacht werden.

(3) Über Einsprüche gegen die Annahme der Dissertation (§ 12) entscheidet der Fakultätsrat. Die Einsprüche und Stellungnahmen dürfen auch zum Gegenstand der Diskussion in der Disputation (§ 13) gemacht werden.

§ 12 Annahme der Dissertation

(1) Der Fakultätsrat entscheidet nach der öffentlichen Auslegung (§ 11) auf der Grundlage der Gutachten und gegebenenfalls vorliegender Einwände über Annahme oder Nichtannahme der Dissertation. In beiden Fällen ist die Entscheidung dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss schriftlich mitzuteilen. Wurde die Dissertation nicht angenommen, sind dem Bewerber zudem die Gründe der Nichtannahme und der Beschluss über die Beendigung des Verfahrens in Schriftform nachweislich zuzustellen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Liegt von einem Gutachter die Bewertung "non sufficit" vor, kann der Fakultätsrat die Dissertation dennoch annehmen. Er kann die Entscheidung auch von einem weiteren Gutachten abhängig machen. Liegt von mehr als einem Gutachter die Note "non sufficit" vor, so ist die Dissertation endgültig nicht anzunehmen und das Verfahren zu beenden. Eine nicht angenommene Dissertation verbleibt mit allen Gutachten und der Promotionsakte bei der Fakultät.

(3) Bei positiver Entscheidung über die Annahme der Dissertation bestimmt sich die Note der Dissertation aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Noten der Gutachten. Der Mittelwert findet gemäß § 14 Abs. 3 bei der Festlegung der Gesamtnote der Promotion Berücksichtigung.

(4) Werden Auflagen für den Druck oder die Veröffentlichung gemacht (§ 10 Abs. 1 Satz 3), so hat der Bewerber diese in einer vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses gesetzten Frist zu erfüllen. Die Erfüllung der Auflagen wird dem Promotionsausschuss durch den bzw. die Betreuer bestätigt.

(5) Im Falle der Annahme der Dissertation benennt der Promotionsausschuss eine Promotionskommission und deren Vorsitzenden (§ 5 Abs. 4). Der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt dem Bewerber die Zusammensetzung der Promotionskommission schriftlich mit.

(6) Nach dem Beschluss über die Annahme leitet der Vorsitzende der Promotionskommission im Namen der Fakultät das weitere Verfahren.

(7) Nach dem Beschluss über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation hat der Bewerber das Recht, Einsicht in die Gutachten zu nehmen.

(8) Bewerber, deren Dissertation nicht angenommen wurde, können frühestens ein halbes Jahr nach dem Beschluss über die Nichtannahme ein neues Promotionsverfahren mit einer wesentlich veränderten Fassung der nicht angenommenen oder einer thematisch anderen Dissertation beantragen. Die Promotionsunterlagen verbleiben im Falle der Nichtannahme der Dissertation zum Zwecke des Nachweises bei der Fakultät. Im Antrag zum neuen Promotionsverfahren muss auf die frühere Nichtannahme hingewiesen werden.

§ 13 Disputation

(1) Der Termin für die Disputation wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission in Absprache mit den weiteren Mitgliedern der Kommission und dem Bewerber festgelegt.

(2) Die Disputation ist eine mündliche Prüfung zur öffentlichen Verteidigung der Dissertation (§ 40 Abs. 6 Satz 3 SächsHSFG). Die Disputation soll mindestens 60 und höchstens 90 Minuten dauern. Im Rahmen der Disputation berichtet zunächst der Bewerber in einem öffentlichen Vortrag über Ziel, Inhalt und Ergebnisse seiner Dissertation. Der öffentliche Vortrag soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(3) An den öffentlichen Vortrag schließt sich eine öffentliche Diskussion an, bei der zunächst die Mitglieder der Promotionskommission unter Bezugnahme auf die Gutachten Fragen stellen. Anschließend haben weitere Anwesende aus der Hochschulöffentlichkeit die Möglichkeit, Fragen an den Bewerber zu richten. Sollten sie nicht auf den wissenschaftlichen Gegenstand gerichtet sein, sind sie vom Vorsitzenden der Promotionskommission zurückzuweisen.

(4) Über den Verlauf der Disputation ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden der Promotionskommission unterzeichnet und Bestandteil der Promotionsakte wird.

(5) Die Disputation darf nur in Anwesenheit von mindestens zwei Gutachtern durchgeführt werden. Ist ein auswärtiger Gutachter an der Teilnahme gehindert, bestellt der Promotionsausschuss ausnahmsweise einen weiteren Hochschullehrer der Fakultät zum Prüfer.

§ 14 Bewertung der Disputation und Gesamtbewertung der Promotion

(1) Unmittelbar nach Abschluss der Disputation legt die Promotionskommission in nichtöffentlicher Sitzung die Note für die Disputation fest. Diese bestimmt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Kommissionsmitglieder (§ 5 Abs. 4 und § 12 Abs. 5). Wird die Disputation mit "ungenügend" bewertet, gilt diese als nicht bestanden.

(2) Die Promotion gilt als bestanden, wenn sowohl die Dissertation angenommen als auch die Disputation bestanden wurde.

(3) In gleicher Beratung legt die Promotionskommission die Gesamtnote der Promotion fest. Sie setzt sich zusammen aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Dissertationsgutachten sowie dem arithmetischen Mittel der Noten für die Disputation. In die Durchschnittsberechnung der Gesamtnote geht der Mittelwert der Dissertationsnoten mit doppeltem Gewicht ein. Für die Einzelbewertungen der Prüfer stehen die Noten nach § 10 Abs. 2 zur Verfügung. Bei den Berechnungen nach Absatz 1 und 3 werden jeweils nur die ersten beiden Stellen nach dem Komma berücksichtigt; es wird nicht gerundet.

Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:

  • bis 0,6 = "summa cum laude" (mit Auszeichnung),
  • von 0,61 bis 1,50 = "magna cum laude" (sehr gut),
  • von 1,51 bis 2,50 = "cum laude" (gut),
  • von 2,51 bis 3,33 = "rite" (genügend).

Anschließend gibt der Vorsitzende die Gesamtnote bekannt.

§ 15 Versäumnis und Wiederholung der Disputation

(1) Erscheint der Bewerber ohne Angabe triftiger Gründe zu dem für die Disputation angesetzten Termin nicht, so gilt diese als nicht bestanden.

(2) Wird die Disputation nicht bestanden, so ist deren einmalige Wiederholung binnen eines Jahres möglich. Die Promotionskommission kann die Zulassung zur Wiederholung dieser Prüfung von Auflagen abhängig machen.

(3) Besteht der Bewerber die Wiederholungsprüfung nach Absatz 2 nicht, so wird das Promotionsverfahren mit der Bewertung "non sufficit" eingestellt. Der Dekan teilt dies dem Bewerber schriftlich mit. Die Dissertation und die Promotionsakte mit den Gutachten verbleiben bei der Fakultät.

§ 16 Einsichtnahme in die Promotionsakte

Dem Doktoranden wird auf Antrag Einsicht in die Promotionsakte gewährt. Der schriftlich abzufassende Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu stellen. Dieser bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.

IV. Abschluss des Promotionsverfahrens

§ 17 Veröffentlichung der Dissertation

(1) Der Bewerber hat innerhalb eines Jahres nach der erfolgreich bestandenen Disputation die angenommene Fassung der Dissertation (§ 10 Abs. 1, § 12) in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im Falle von Absatz 2 Nr. 3 bezieht sich das Ende der Jahresfrist auf den Abschluss des Verlagsvertrages. Versäumt der Bewerber schuldhaft die Frist, so erlöschen alle im Promotionsverfahren erworbenen Rechte.

(2) Die Veröffentlichung geschieht wahlweise durch die unentgeltliche Übergabe an die Bibliothek der Technischen Universität Chemnitz von

  1. 50 gedruckten und gebundenen Exemplaren oder
  2. sechs Sonderdrucken, wenn die gesamte Dissertation gegebenenfalls in gekürzter Form in einer Zeitschrift veröffentlicht wird, oder
  3. sechs Exemplaren, wenn die Dissertation in einem vom Promotionsausschuss anerkannten wissenschaftlichen Verlag erschienen ist, ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen werden kann (Die Veröffentlichung ist als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen.), oder
  4. durch die Ablieferung eines Mikrofiches (Mutterfiches) mit 50 Mikroficheduplikaten sowie sechs Drucken oder
  5. durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind sowie sechs gedruckten Exemplaren der Dissertation.

Bei publikationsbasierten Dissertationen (§ 9 Abs. 4) erfolgt die Veröffentlichung durch Abgabe von sechs gedruckten Exemplaren der bei der Fakultät angenommenen Dissertation an die Bibliothek der Technischen Universität Chemnitz und die elektronische Archivierung der bisher nicht veröffentlichten Teile der Dissertation und Quellenangaben für die veröffentlichten Anteile in der Datenbank „Monarch“ der Technischen Universität Chemnitz.

(3) Auf schriftlichen Antrag kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Veröffentlichungsfrist einmalig verlängern.

§ 18 Übergabe der Urkunde, Titelführung

(1) Der Dekan veranlasst aufgrund der Gesamtbewertung der Promotion durch die Promotionskommission gemäß § 14 die Ausfertigung der Promotionsurkunde. Sie wird auf den Tag der erfolgreich abgeschlossenen Disputation datiert und enthält neben den persönlichen Daten des Bewerbers den zu beurkundenden akademischen Grad, das Promotionsfach, das Thema der Dissertation, die Gesamtnote, die Unterschriften des Rektors und des Dekans sowie das Siegel der Universität.

(2) Die Promotionsurkunde wird dem Promovenden nach Veröffentlichung der Dissertation nach § 17 dieser Ordnung übersandt.

(3) Mit der Übersendung der Promotionsurkunde endet das Promotionsverfahren und der Bewerber erwirbt das Recht, den Doktorgrad zu führen (§ 40 Abs. 8 SächsHSFG).

V. Ungültigkeit und Rechtsbehelfe

§ 19 Ungültigkeit von Promotionsleistungen

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass der Bewerber bei Promotionsleistungen eine Täuschung verübt hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion (§ 3) nicht erfüllt waren, so kann der Fakultätsrat die bereits erbrachten Promotionsleistungen ganz oder teilweise für ungültig erklären. Vor der Entscheidung ist der Bewerber zu hören.

(2) Sind alle Promotionsleistungen für ungültig erklärt, so ist das Verfahren entsprechend § 12 Abs. 1 einzustellen.

§ 20 Entziehung des Doktorgrades

Der Doktorgrad wird durch Beschluss des Fakultätsrates entzogen, wenn sich ergibt, dass er durch Täuschung über die Promotionsvoraussetzungen oder -leistungen erlangt worden war. Zuvor muss der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Im Übrigen gilt § 39 Abs. 4 SächsHSFG.

§ 21 Widerspruch

Gegen Entscheidungen im Promotionsverfahren ist der Widerspruch nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift beim Dekan einzulegen. Über den Widerspruch befindet der Fakultätsrat.

VI. Binationale Promotionsvorhaben

§ 22 Besondere Bestimmungen für die Durchführung binationaler Promotionsvorhaben

(1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann die Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die das Promotionsrecht in ihrem Lande besitzt, ein binationales Promotionsverfahren durchführen. In einem binationalen Promotionsverfahren wird auf Grund einer Promotionsarbeit ein Doktorgrad verliehen.

(2) Die Bestimmungen dieser Promotionsordnung gelten sinngemäß auch für binationale Promotionsverfahren. Davon abweichend wird festgelegt:

  1. Der Bewerber für eine binationale Promotion muss sowohl die Zulassungsvoraussetzungen an der Technischen Universität Chemnitz als auch die Zulassungsvoraussetzungen der beteiligten Hochschule erfüllen.
  2. Die Dissertation wird durchgängig in einer Sprache geschrieben und enthält eine Zusammenfassung in Englisch und in den jeweiligen Landessprachen.
  3. Die Promotionskommission wird mit mindestens je zwei Hochschullehrern aus beiden Hochschulen besetzt. Hierzu beauftragen die jeweils zuständigen Gremien die Vertreter aus ihrer Hochschule. Die zwei Betreuer aus beiden Hochschulen sollen Mitglieder der Promotionskommission sein.
  4. Zur Beurteilung der Dissertation werden von den jeweils zuständigen Gremien beider Hochschulen je zwei Gutachter benannt. Ein Gutachter muss Professor an der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz sein.
  5. Wird die Dissertation von einer der beteiligten Hochschulen nicht angenommen, endet das gemeinsame Promotionsverfahren.
  6. Findet die mündliche Promotionsleistung an der ausländischen Hochschule statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Technischen Universität Chemnitz ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen Hochschule zu schließende Vereinbarung.
  7. Das binationale Promotionsverfahren wird mit der Verleihung einer gemeinsamen Promotionsurkunde beider Hochschulen, die in den Landessprachen ausgefertigt wird, abgeschlossen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines „Dr. phil.“ oder „Dr. rer. nat.“ sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Aus der Urkunde muss hervorgehen, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule durchgeführt wurde. Die beteiligten Hochschulen sind zu nennen; die Urkunde wird mit dem Siegel beider Hochschulen versehen. An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden beider Hochschulen treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.
  8. Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde enthält den Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener Grad im Sinne des § 44 SächsHSFG ist.

Näheres regelt die nach Absatz 1 abzuschließende Vereinbarung. Sie bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates.

VII. Ehrungen

§ 23 Ehrenpromotion

(1) Die Fakultät kann in Anerkennung und Würdigung herausragender Verdienste bei der Weiterentwicklung eines durch sie vertretenen Wissenschaftsgebietes (§ 1 Abs. 3) die akademische Würde eines Ehrendoktors (doctor honoris causa) verleihen. Der Fakultätsrat entscheidet nach inhaltlichen Kriterien, welcher der akademischen Grade gemäß § 1 Abs. 2 verliehen wird.

(2) Die zu ehrende Persönlichkeit darf nicht Mitglied der Technischen Universität Chemnitz sein.

(3) Der Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde ist von mindestens drei Professoren der Fakultät zu stellen und zu begründen. Der Fakultätsrat prüft nach Einholung zweier Gutachten von Professoren der Fakultät und eines auswärtigen Gutachtens die besonderen Verdienste der zu würdigenden Persönlichkeit um Wissenschaft, Technik und Kultur (§ 40 Abs. 9 SächsHSFG). Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Fakultätsrates erforderlich.

(4) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde erfolgt in feierlicher Form (Laudatio) durch Aushändigung der Promotionsurkunde durch den Dekan.

VIII. Schlussbestimmung

§ 24 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Die Promotionsordnung der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft. Sie gilt für alle nach diesem Zeitpunkt an der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften eröffneten Promotionsverfahren.

Bis zu diesem Zeitpunkt eröffnete Promotionsverfahren in den Promotionsfächern Psychologie, Sportwissenschaft und Soziologie werden nach der Promotionsordnung der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften vom 15. April 2010 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 6/2010, S. 158), zuletzt geändert durch die Satzung vom 29. Oktober 2012 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 31/2012, S. 1371), durchgeführt.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften vom 16. April 2014 sowie vom 16. Juli 2014 und der Genehmigung des Rektorates vom 16. Juli 2014.

Chemnitz, den 25. Juli 2014

Der Dekan der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz

Prof. Dr. Thomas L. Milani