Leitbild Lehre
Exzellente Lehre ist eine wesentliche Grundlage der Wissensgesellschaft. Gute Absolventinnen und Absolventen sind Voraussetzung für eine lebendige wissenschaftliche Weiterentwicklung der Forschungslandschaft sowie für den Transfer neuer Fragestellungen, Erkenntnisse und Methoden in Wirtschaft und Gesellschaft. Die TU Chemnitz ist sich der fundamentalen Bedeutung ihrer Lehre bewusst. Sie verpflichtet sich – unter Wahrung der gesetzlich verankerten Freiheit von Forschung und Lehre – mit allen ihren Gliedern zum Gelingen akademischer Lehre beizutragen.
Um die gemeinsame Position der gesamten Universität festzuhalten, hat die TU Chemnitz das Leitbild Lehre entworfen, intensiv diskutiert und verabschiedet. Die Task Force Qualitätsmanagement hat von Dezember 2017 bis März 2018 einen Entwurf für ein Leitbild Lehre gefasst, der im April 2018 in den Fakultäten, dem Zentrum für Lehrerbildung, dem Zentrum für Fremdsprachen und dem Student_innenrat diskutiert wurde. Im Juni 2018 empfahl die Senatskommission für Lehre und Studium das Leitbild. Verabschiedet wurde es am 3. Juli 2018 durch den Senat.
Das Leitbild Lehre ist nach dem Verständnis der Mitglieder der TU Chemnitz geeignet, die Grundidee, wie Lehre an der
TU Chemnitz gelebt wird, auf einer DIN-A4 Seite wiederzugeben. Es liegt in der Natur der Sache, dass in einem einseitigen Papier nur auf vergleichsweise abstrakter Ebene Grundgedanken formuliert werden können. Das ist durchaus so gewollt, um das Leitbild gleichzeitig lesbar, langlebig und flexibel gestalten zu können. Um das Leitbild aber in der Praxis operationalisierbar zu machen, wurde daneben eine interne Handreichung entwickelt, die anhand von Beispielen zeigt, was die einzelnen Punkte des Leitbilds in der Praxis bedeuten können. Diese Sammlung von Beispielen ist nicht abgeschlossen und soll künftig weiterentwickelt werden. Wir freuen uns über Vorschläge!
- Leitbild Lehre (Senatsbeschluss vom 03.07.2018)
- Handreichung zum Leitbild Lehre (Senatsbeschluss vom 03.07.2018)
- Musterrechtsverordnung §17 (KMK 07.12.2017)
- Sächsische Studienakkreditierungsverordnung §17 (Sachsen 29.05.2019)