Weiterentwickeln von Studiengängen
Studiengänge sind nicht statisch, sondern unterliegen regelmäßig Veränderungen. Grundsätzlich wird zwischen wesentlichen Änderungen und nicht wesentlichen Änderungen von Studiengängen unterschieden. Nicht wesentliche Änderungen umfassen alle Änderungen, die dem Geist des ursprünglichen Studiengangkonzepts entsprechen, d.h. zum Beispiel reine Aktualisierungen einer Modulbeschreibung. Wesentliche Änderungen dagegen verändern die Zielsetzung eines Studienganges zum Beispiel in den Qualifikationszielen. Die Unterscheidung ist fließend. Die Musterrechtsverordnung gibt in der Begründung Anhaltspunkte, was eine wesentliche Änderung sein kann.
Die Wesentlichkeit von Änderungen muss immer im Einzelfall entschieden werden. Sowohl in der Musterrechtsverordnung als auch in den hier beschriebenen Punkten finden sich lediglich Hinweise, keine festen Regeln. So gilt beispielsweise die Änderung der Studiengangbezeichnung zwar grundsätzlich als wesentlich, wird aber beispielsweise nur ein Adjektiv geändert, kann die Änderung auch als nicht wesentlich eingestuft werden.
Der Prozess der Weiterentwicklung von Studiengängen geht auf diese Problematik ein, indem die antragstellende Fakultät eine eigene Einschätzung gibt, die durch das Dezernat 1 geprüft wird. Die veröffentlichten Kriterien sollen eine weitgehend homogene Entscheidungsgrundlage bilden. Besteht kein Konsens in der Einschätzung, wird das Rektorat um Entscheidung gebeten.
- Leitbild Lehre (Senatsbeschluss vom 03.07.2018)
- Handreichung zum Leitbild Lehre (Senatsbeschluss vom 03.07.2018)
- Prozess zur Änderung von Studiengängen (Senatsbeschluss 2022)
- Zeitplanung zur Änderung von Studiengängen
- Dokumente der TU Chemnitz zur Einrichtung von Studiengängen (Seiten Dezernat 1)
- Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (Sachsen 15.01.2013, Fassung vom 05.04.2019)
- Musterrechtsverordnung MRVO (KMK 2017)
- Sächsische-Studienakkreditierungsverordnung §28 Anzeigepflicht wesentlicher Änderungen (Sachsen Mai 2019)