Geltendmachung von Ansprüchen aus Ihrem Arbeitsverhältnis
Geltendmachung von Ansprüchen aus Ihrem Arbeitsverhältnis gemäß § 12 und § 16 Abs. 2 TV-L in Verbindung mit § 37 Abs. 1 TV-L
Gemäß Sächsischem Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) ist der Personalrat an der Einstellung und Eingruppierung von Beschäftigten beteiligt. Aufgrund dessen hat der Personalrat Kenntnis darüber, das bei einigen Neueinstellungen bisher noch nicht tarifgerecht eingruppiert wurde. In diesen Fällen erfolgt die Vergütung in Stufe 1 der in der Stellenausschreibung angegebenen Entgeltgruppe.
Das könnte im Einzelfall nicht korrekt sein. Daher möchte der Personarat darauf hinweisen, dass nach § 37 Abs.1 TV-L alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis (d. h. auch Entgeltansprüche) verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden.
Wann ist es sinnvoll einen solchen Antrag zu stellen?
→ Wenn Sie einschlägige Berufserfahrung von mehr als einem Jahr beim gleichen oder bei einem anderen Arbeitgeber erworben
haben ist eine höhere Stufenzuordnung möglich.
Wenn nicht bereits erfolgt, ist es notwendig, dies mit entsprechende Nachweise dem Dezernat Personal zu belegen (z. B. Arbeitszeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen). Dazu müssen die Ansprüche schriftlich und möglichst konkret geltend machen. Dafür reicht die formlose Geltendmachung aus, soweit das Schreiben eigenhändig unterzeichnet und dem Arbeitgeber zugegangen ist.
Bei Fragen zu diesem Thema kann jederzeit der Personalrat kontaktiert werden.
DHDR |