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Arbeits- und Wegeunfall - Unfallversicherungsschutz von Fahrgemeinschaften

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch auf dem Weg zum Abholen eines Arbeitskollegen.

Wie gestaltet sich der Unfallversicherungsschutz aber z. B. wenn Tank-Stopps eingelegt werden oder wenn die Fahrgemeinschaft Brötchen kauft?
Zu den Arbeitsunfällen zählen auch Wegeunfälle. Das sind Unfälle auf dem unmittelbaren Weg in der Regel zwischen Wohnung und Ort der unfallversicherten Tätigkeit. Umwege zum Zwecke privater Besorgungen sind dagegen nicht versichert. Deshalb stellt sich immer wieder die Frage, ab welchem Zeitpunkt Fahrgemeinschaften unfallversichert sind. Beginnt der Unfallversicherungsschutz hier erst ab dem Treffpunkt, von dem gemeinsam der Arbeitsweg angetreten wird?

Unfallversicherung der Fahrgemeinschaft
Ein gemeinsamer Treffpunkt ist nicht erforderlich. Mitglieder einer Fahrgemeinschaft sind auf dem gemeinsamen Weg zu oder von der Arbeitsstelle auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie die einzelnen Mitfahrer von zu Hause abholen. Voraussetzung ist, dass keine unnötigen Umwege gefahren werden oder der Weg mit privaten Besorgungen erweitert wird. Der Versicherungsschutz besteht auch fort, wenn die Mitfahrer an unterschiedlichen Arbeitsstellen abgesetzt werden.

Wegeunfall beim Tanken und Brötchenkauf?!
Ein Tank-Stopp an der nächstgelegenen Tankstelle ist in der Regel unfallversichert, wenn er ungeplant, aber notwendig ist, um den Arbeitsweg fortsetzen zu können. Nimmt der Fahrer einen Umweg in Kauf, um billiger zu tanken, ist die Fahrgemeinschaft auf dieser Strecke allerdings nicht unfallversichert. Auch der Umweg zur Bäckerei oder zum Zeitungskiosk gilt als privat veranlasst. Geschieht auf diesem privaten Streckenteil ein Unfall, besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Vorstellung beim Durchgangsarzt erforderlich
Unfallverletzte sind nach Wegeunfällen einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorzustellen, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt. Ist das nicht der Fall und die notwendige ärztliche Behandlung dauert voraussichtlich maximal eine Woche, kann grundsätzlich auf die Vorstellung beim Unfallarzt verzichtet werden. Der D-Arzt entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Diese führt er selbst durch. In Fällen der allgemeinen hausärztlichen) Behandlung überwacht er den Heilverlauf.

Wichtig: Arbeitgeber sind verpflichtet, auf die Vorstellung beim D-Arzt hinzuweisen. Die Berufsgenossenschaften bieten im Internet eine D-Arzt-Suche an.

Verspätete D-Arzt Vorstellung bei Wegeunfall
Häufig merken Verletzte erst nach einigen Tagen, dass sich eine behandlungsbedürftige Erkrankung durch ein vergangenes Unfallereignis entstanden ist. Im Zweifelsfall sollte besser der D-Arzt konsultiert werden. Für den Fall etwaiger Spätfolgen ist die Feststellung eines unfallversicherten Ereignisses einfacher zu belegen, je kürzer die Zeitspanne zwischen Unfall und Meldung ist. Erfolgt eine verspätete Meldung eines Arbeits-/Wegeunfalls, gleichen die Krankenkassen und Berufsgenossenschaft ihre Kosten untereinander aus. Arbeitgeber müssen bei Arbeits-/Wegeunfällen mit Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Das gilt immer unabhängig von der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeits-/Wegeunfall ausgelöst wurde.

Verletztengeld nach Arbeits- und Wegeunfällen
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeits-/Wegeunfall zahlen die Berufsgenossenschaften nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber das sog. Verletztengeld. Dieses wird auftragsweise auch über die Krankenkassen den Versicherten ausgezahlt. Die Zahlungen enden wie beim Krankengeld mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, spätestens mit Ablauf der 78. Woche - jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung.

Quelle: Haufe Online Redaktion 16.01.2014

Versicherungsschutz bei Dienstreisen

Diese Frage hat eine Leserin geschickt. Die Antwort: Üblicherweise sind Sie auf Geschäftsreisen, die Sie im Auftrag des Arbeitgebers durchführen, gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz besteht nicht nur, wenn Sie vom Betrieb aus losfahren, sondern auch, wenn Sie die Dienstreise direkt von zu Hause aus antreten.

Versichert ist der direkte Weg - und das unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Auch am Zielort gilt der gesetzliche Versicherungsschutz, allerdings nur für Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem dienstlichen Zweck Ihrer Reise stehen.

Beispiele:

  • Sie suchen nach Ankunft am Zielort nach einer Unterkunft.
  • Sie fahren von der Unterkunft zum Ziel Ihrer Dienstreise und zurück.
  • Sie suchen den genauen Weg zum Ziel Ihrer Dienstreise oder wieder zurück.
  • Sie sehen sich vor Beginn eines Seminars die Örtlichkeiten genau an.
  • Sie führen Gespräche, halten Vorträge oder nehmen an Tagungen teil, die Ihrem Beschäftigungsverhältnis dienen.
  • Sie führen dienstliche Telefonate oder bereiten sich z. B. mit dem mitgebrachten Laptop/Tablet-PC auf den eigentlichen Zweck Ihrer Reise vor.
  • Sie fahren zum Essen in eine Gaststätte und wieder zurück. Diese darf auch außerhalb Ihres Hotels liegen.
  • Sie tanken das Fahrzeug auf, mit dem Sie unterwegs sind.
  • Allerdings hat der Versicherungsschutz Grenzen. Nicht versichert sind Tätigkeiten, die Sie privat verrichten, etwa der Besuch einer Kneipe nach Feierabend, das Fußballspiel mit Kollegen oder der Gang in die Hotelsauna am Ende des Tages.

Aufgepasst: Kritisch wird es außerdem immer dann, wenn Sie die Dienstreise aus privaten Gründen verlängern, unterbrechen oder dafür Umwege fahren.

Umwege: Wer den direkten Weg zum Zielort oder wieder zurück verlässt, verliert den Versicherungsschutz. Den direkten Weg zum Zielort verlassen Sie bereits, wenn Sie auf den Kundenparkplatz eines Supermarktes fahren, um noch einige private Einkäufe zu tätigen. Auf diesem Parkplatz und im Supermarkt besteht dann kein Versicherungsschutz. Dieser tritt erst wieder ein, wenn Sie auf den direkten Weg zum oder vom Zielort zurückkommen.

Unterbrechungen auf dem Heimweg: Die Unterbrechung einer Dienstfahrt darf nicht zu lange sein, sprich, nicht mehr als 2 Stunden betragen. Sonst geht der Versicherungsschutz für die weitere Fahrt komplett verloren.

Frühere An- oder Abreise: Wer aus privaten Gründen deutlich vor Beginn des dienstlichen Anlasses an- oder deutlich danach abreist, kann für den Reiseweg keinen gesetzlichen Versicherungsschutz beanspruchen. Passiert hier also ein Wegeunfall, kommt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weder für die Behandlungs- und Rehakosten noch für eine eventuelle Berufsunfähigkeitsrente auf.

Quelle: BWRmedia, http://www.bwr-media.de, Günter Stein, 06.05.2013

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Hinweis: Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat auf seiner Homepage Informationen zum WissZeitVG zur Verfügung gestellt:


Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Punkte:

a) Einführung
Am 18.04.2007 ist das "Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft" (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) in Kraft getreten und hebt die bis dahin geltenden Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes (HRG) auf. Es enthält Befristungsregelungen für "wissenschaftliches und künstlerisches Personal" an staatlichen Hochschulen und lässt damit dem Landesgesetzgeber freie Hand bei der Schaffung von einzelnen Gruppen wissenschaftlich tätiger Personen. Entscheidend ist, dass diese Arbeitnehmer und nicht freie Mitarbeiter sind und der Schwerpunkt der Arbeit auf einer wissenschaftlichen Tätigkeit liegt.

Das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen in Sachsen besteht gemäß § 50 und § 57 SächsHSG aus den Hochschullehrern, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter einschließlich der Akademischen Assistenten, den Lehrkräften für besondere Aufgaben, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften und den studentischen Hilfskräften.
Hochschullehrer sind jedoch aus dem WissZeitVG ausgenommen.

Durch das Gesetz werden zwei wesentliche Neuerungen eingeführt.

  • Zum Einen wird die Drittmittelbefristung als neuer Sachgrund definiert, da sich in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten ergeben hatten (siehe auch Punkt e).
  • Zum Anderen wird die familienpolitische Komponente des Gesetzes verstärkt, die zulässige Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase kann sich um zwei Jahre je Kind verlängern (siehe auch Punkt f).
(Gesetzesbegründung vor dem Bundestag)

b) Befristungsgrundsatz
Der § 2 WissZeitVG enthält das gesamte Befristungsrecht für wissenschaftliches und künstlerisches Personal. Auf die Normierung sachlicher Gründe wurde hierbei verzichtet; es gilt der allgemeine Grundsatz, dass nach Ablauf der Qualifizierungsphase die Stelle grundsätzlich für andere Personen freigemacht werden muss.

Das Gesetz unterscheidet in zwei Qualifizierungsphasen. Die erste Phase (siehe Punkt c) ist auf höchstens sechs Jahre ausgelegt und soll zur Promotion führen. Die zweite Phase (siehe Punkt d) betrifft den Zeitraum nach der Promotion und sieht gleichfalls bis zu sechs Jahre vor. Die Begrenzung der Verträge mit wissenschaftlichen Hilfskräften auf höchstens vier Jahre ist weggefallen. Angerechnet werden nur Tätigkeiten, die mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen, was man derzeit mit der Formel "mindestens zehn Wochenstunden" zusammenfassen kann.

c) Die erste Qualifizierungsphase
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG können Zeitverträge mit wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren abgeschlossen werden.
Wenn eine Promotion erfolgt, muss diese innerhalb der 6 Jahre abgeschlossen sein, d. h. die Promotionsverteidigung muss innerhalb dieser Zeit liegen!
Die Promotion ist allerdings rechtlich nur ein unverbindliches Leitbild; wird sie nicht oder nur zum Schein angestrebt, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Befristung. Diese Regelung normiert eine personenbezogene Höchstfrist, die unabhängig von der Zahl der innerhalb dieser Frist abgeschlossener Arbeitsverträge gilt. Eines sachlichen Grundes für die Befristung bedarf es nicht.

d) Die zweite Qualifizierungsphase
Nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG ist nach abgeschlossener Promotion wiederum eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren möglich. Hat die Promotion die erste Phase nicht voll in Anspruch genommen, entsteht in Höhe der Differenz zu sechs Jahren ein "Zeitguthaben". Dies ist dann von praktischer Bedeutung, wenn bei einer angestrebten Professur infolge Bewerbungslage mit längeren Wartefristen zu rechnen ist.

Beispiel: In der ersten Qualifizierungsphase wurde für die Promotion nur drei Jahre benötigt. In der zweiten Qualifizierungsphase muss lediglich eine Höchstgrenze von neun Jahren (6 + 3) beachtet werden.

e) Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
In § 2 Abs. 2 WissZeitVG wurde vom Konzept der Höchstbefristung abgewichen und der neue Sachgrund der Drittmittelbefristung geschaffen. Eine Befristung ist demnach zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt wurde und der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.

Dadurch, dass die Finanzierung "für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt" wird, kann die Befristung nicht allein von der Entscheidung des Arbeitgebers abhängig gemacht werden. Der Begriff der "Drittmittel" ist in § 2 WissZeitVG nicht definiert, doch enthält das HRG eingehende Regelungen, die auch im vorliegenden Zusammenhang heranzuziehen sind. Des Weiteren muss der Arbeitsvertrag "überwiegend" aus diesen finanziert sein; eine Finanzierung zu 50 % reicht damit nicht aus.

f) Befristung bei Kinderbetreuung
Der neu geschaffene § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG verlängert die mögliche Höchstfrist um zwei Jahre, wenn der wissenschaftlich Beschäftigte ein Kind unter achtzehn Jahren betreut. Für jedes weitere Kind verlängert sich die Frist um weitere zwei Jahre. Fallen beide Elternteile unter das WissZeitVG, tritt die Verlängerung bei beiden ein. Die Verlängerung der Höchstfristen ist nicht einer bestimmten Qualifizierungsphase zugeordnet. Denkbar ist auch, dass beide Phasen jeweils um ein Jahr verlängert werden.

g) Zwingendes Recht
Die im WissZeitVG niedergelegten Befristungsgründe sind zwingend in dem Sinne, dass weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag von ihnen abgewichen werden darf. Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, ist die entsprechende Bestimmung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam.

h) Befristung nach dem TzBfG
Auch wenn eine befristete Beschäftigung nach den Maßgaben des WissZeitVG möglich ist, besteht nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG alternativ die Option der Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Quellen : BMBF, SächsHSG; Redaktion arbeitsrecht.de (Auszüge)

Versicherungsschutz bei Wegeunfall

Unter einem Wegeunfall versteht man nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) einen Unfall, der auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten ist. Normalerweise tritt die gesetzliche Unfallversicherung bei Wegeunfällen ein.

Die möglichen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfällen sind:

  1. Heilbehandlung und Ma�nahmen der Rehabilitation
  2. Berufshilfe, insbesondere Eingliederungshilfe oder Umschulung
  3. Verletztengeld
  4. Übergangsgeld
  5. Verletztenrente
  6. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen
  7. Haushaltshilfe

Doch der Schutz ist vor allem an die Bedingung geknüpft, dass der Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte passiert ist.

Kein Versicherungsschutz besteht bei einer Unterbrechung des direkten Wegs zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Versicherungsschutz wird dann unterbrochen, wenn man Besorgungen vornimmt, die eigenen wirtschaftlichen oder persönlichen Zwecken dienen wie z. B. private Einkäufe. Dagegen liegt keine Unterbrechung vor, wenn Dinge, die zur Ausübung der Tätigkeit benötigt werden, vergessen wurden und man zurückgeht bzw. zurückführt, um diese zu holen. In jedem Fall endet die Unterbrechung, wenn man wieder den Verkehrsraum benutzt, der Üblicherweise für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Ab der Haustür greift der Schutz!

Der Versicherungsschutz beginnt bei Verlassen der Wohnung ab der Haustür. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um die eigene Wohnung handeln. Versicherungsschutz besteht nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII auch auf Wegen von und zur Wohnung des Lebensgefährten oder wenn der Versicherte neben der eigentlichen Familienwohnung wegen zu großer Entfernung noch eine weitere Wohnung am Arbeitsort unterhält.

Vermeiden Sie Umwege!

Eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes tritt auch dann ein, wenn der Versicherte einen Umweg fährt. Ein Umweg liegt dann vor, wenn das Ziel des Arbeitswegs zwar beibehalten wird, aber von der kürzesten Wegstrecke nicht unbedeutend abgewichen wird. Doch keine Panik! Kleinere Umwege spielen dabei keine Rolle. Ob ein Umweg vorliegt, beurteilt sich nicht nur nach der Länge der Wegstrecke, sondern auch nach der Verkehrsanschauung.

Und wie sieht das z. B. bei Fahrgemeinschaften aus?

Der Versicherungsschutz besteht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII aber dann, wenn der Versicherte einen abweichenden Weg fahren muss, um beispielsweise seine Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, in fremde Obhut zu geben (z. B. in einen Kindergarten) oder um andere Berufstätige mitzunehmen (z. B. bei einer Fahrgemeinschaft). Schließlich ist gemäß 3 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung versichert, wenn es auf ausdr�ckliche Veranlassung des Unternehmers erfolgt.

Quelle: Infoletter des Instituts f�r Betriebliche Mitbestimmung und Personalvertretung vom 26.01.2009

Kein Unfallversicherungsschutz bei Imbiss-Stopp

Der Versicherungsschutz wird bereits dann unterbrochen, wenn der Versicherte auf dem Heimweg verbleibend kurzzeitig private Zwecke verfolgt.

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger auf der Fahrt von seinem Arbeitsplatz nach Hause mit seinem PKW am Straßenrand angehalten, um sich an einem Imbissstand auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Grillhähnchen zu kaufen. Beim Überqueren der Fahrbahn wurde er von einem Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.

Der zuständigen Unfallversicherungsträger lehnte Leistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht mehr auf dem versicherten Heimweg befunden. Für die Zeit der Unterbrechung der Heimfahrt bestehe kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger meinte dagegen, der Versicherungsschutz werde in solchen Fällen nur beim Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes unterbrochen. Kurze und geringfügige Unterbrechungen hätten bislang auch dann nicht den Versicherungsschutz entfallen lassen, wenn die Fahrtunterbrechung aus rein privaten Zwecken erfolgt sei.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die hiergegen erhobene Berufung des Klägers blieb ebenso ohne Erfolg.

Auch das LSG hat die Rechtsauffassung des Versicherungsträgers bestätigt.

Das BSG hat seine frühere Rechtsprechung, die zu schwierigen Abgrenzungsfragen geführt hat, aufgegeben. Der Versicherungsschutz wird bereits dann unterbrochen, wenn der Versicherte private Zwecke verfolgt, die mit dem versicherten Heimweg nicht übereinstimmen. Die Unterbrechung dauert solange, bis der Weg mit dem ursprünglichen Ziel wieder aufgenommen wird. Bei Benutzung eines Fahrzeugs wird die Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Zwecke nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu Fuß ersichtlich. Der private Zweck, der geplante Einkauf, prägt das Verhalten des Versicherten auch dann, wenn er z. B. mit dem Ziel, ein Geschäft aufzusuchen, sein Fahrzeug verlässt.

Ob das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäftes abgestellt oder in größerer Entfernung geparkt wird, spielt keine Rolle. Das Risiko, einen freien Parkplatz zu finden, ist nicht mehr der versicherten Tätigkeit der Heimfahrt anzulasten, sondern ist allein dem eigenwirtschaftlich geprägten Wunsch, einen Einkauf zu tätigen, zuzurechnen.

Diesem Zweck dient auch das Zurücklegen des Fußweges zwischen dem Fahrzeug und dem Geschäft. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die eigenwirtschaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb desselben erledigen lässt und in welche Richtung sich der Fahrzeugbenutzer - weiter in Richtung des ursprünglichen Fahrzieles oder wieder ein Stück zurück - deswegen bewegen muss.
LSG Baden-Württemberg Urt. v. 10.06.2005 - L 1 U 5893/04 PM des LSG Baden-Württemberg v. 24.06.2005

Quelle: Rechtsprechung 13.07.2005 (ts) - www.arbeitsrecht.de

Sozialgerichtsurteil zur Nichtminderung von Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitslosmeldung von befristet Beschäftigten

Arbeitslosen darf das Arbeitslosengeld nicht gemindert werden, wenn sie sich erst kurz vor Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden.

Das entschied das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 26.07.2004, Az.: S 33 AL 127/04) im Falle eines 39-Jährigen Arbeitslosen aus Lippstadt, der zuletzt in einem auf drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hatte. Er gab an, zunächst auf eine Verbesserung der Auftragslage und Fortsetzung der Beschäftigung über das Befristungsende hinaus gehofft zu haben. Deshalb habe er sich erst eine Woche vor Fristende arbeitssuchend gemeldet. Die Arbeitsagentur minderte das Arbeitslosengeld, weil der Arbeitslose gegen seine Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung verstoßen habe. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung des ungeminderten Arbeitslosengeldes. Ein Pflichtverstoß liege nicht vor. Die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung sei für befristete Arbeitsverhältnisse gesetzlich nicht hinreichend konkretisiert worden. Darüber hinaus könne die in Aussicht gestellte Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber über das Befristungsende hinaus es gerechtfertigt erscheinen lassen, die Arbeitslosmeldung zunächst aufzuschieben.

Arbeitnehmer darf Teilzeit selbst einteilen

Erfurt - Arbeitgeber dürfen die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Teilzeit nur aus betrieblichen Gründen verweigern. Eine Betriebsvereinbarung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit allein reicht dabei als betrieblicher Grund nicht aus, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Nur wenn die vom einzelnen Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit die Interessen seiner Kollegen verletze oder betriebliche Abläufe störe, gehe die Betriebsvereinbarung über den Teilzeitwunsch.

Im entschiedenen Fall bekam eine Lagerarbeiterin Recht, die im Anschluss an ihren Erziehungsurlaub ihre Arbeitszeit auf zwanzig Stunden pro Woche verringern und dabei täglich von 08.00 bis 12.00 Uhr arbeiten wollte. Der Arbeitgeber hatte jedoch mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, der zufolge die Arbeit um 06.00 Uhr beginnen sollte. Da die Arbeitnehmerin auf einem Arbeitsbeginn um 08.00 Uhr bestand, kündigte das Unternehmen aus betriebsbedingten Gründen.

Mit der Klage gegen die Kündigung hatte die Arbeitnehmerin in allen Instanzen Erfolg. Es sei weder ersichtlich, dass durch die von der Betriebsvereinbarung abweichende Festlegung des täglichen Arbeitsbeginns der Betriebsablauf gestört noch die kollektiven Interessen der übrigen Arbeitnehmer berührt würden. Daher stünden der von der Klägerin gewünschten Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegen. (AZ: 9 AZR 323/03)

Quelle: (ddp) 22.3.2004

Widerspruch per E-Mail grundsätzlich unwirksam

Frankfurt/Main - Kündigungen per E-Mail sind grundsätzlich unwirksam. Das gilt auch für Widersprüche, Aufhebungsverträge und andere der Schriftform unterworfene Erklärungen.

Dieses geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit dem Eilantrag eines Technologieunternehmens statt und erklärten den per E-Mail ausgesprochenen Widerspruch des Betriebsrates gegen die Kündigung einer Arbeitnehmerin für unwirksam (Az.: 4 Ga 43/04).

Laut Urteil ist die Kommunikationsform der E-Mail für alle Handlungen ungeeignet, für die das Gesetz Schriftform vorschreibt. Widersprüche, Kündigungen und Aufhebungsverträge müssten die eigenhändige Originalunterschrift des jeweiligen Unterzeichners tragen, sagte der Vorsitzende Richter.

Quelle: dpa 24.03.2004

Unfall auf Betriebstoilette, kein Arbeitsunfall

Beim Unfall eines Arbeitnehmers auf der Toilette seiner Firma muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen, da es kein Arbeitsunfall sei.

Nach dem Urteil kann bei bleibenden Schäden auch keine Unfallrente geltend gemacht werden (Im konkreten Fall war eine Umschülerin in ihrer Firma auf die Toilette gegangen. Dort wurde ihr von einer Kollegin unbeabsichtigt die Toilettentüre so schwungvoll ins Gesicht geschlagen, dass sie schwere Kopfverletzungen mit einem Sehverlust am linken Auge erlitt. Die Richter befanden, im Betrieb sei nur der Gang zur und von der Toilette geschützt,- «das eigentliche "Geschäft" bzw. das Verweilen schon hinter der äußeren Toilettentür aber nicht». Alles, was hinter der Toilettentür passiere, sei privates und damit von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasstes Tun. Im Fall der Umschülerin zahlt die Unfallversicherung weder eine Unfallrente noch übernimmt sie die Behandlungskosten. Diese müssen von der Krankenkasse der Frau bezahlt werden. Deren Krankenkasse kann auf zivilrechtlichem Wege versuchen, die Unfallverursacherin haftbar zu machen. Das hätte aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn von einem schuldhaften Verhalten auszugehen wäre.(BayLSG München – Urteil vom 06.05.2003; Az: L 3 U 323/01; rechtskräftig)

Quelle: dpa vom 4.9.2003

Diebstahl auf Betriebsparkplatz

Firmen haften nicht automatisch für Diebstähle auf ihren Betriebsparkplätzen. Die Richter wiesen damit die Klage eines Schichtarbeitnehmers gegen ein Chemieunternehmen zurück. Dem Arbeitnehmer war sein rund 10 000 Euro teueres Motorrad während der Nachtschicht auf dem Firmenparkplatz gestohlen worden. Nachdem er keine private Diebstahlsversicherung abgeschlossen hatte, verklagte er das Unternehmen auf Schadensersatz. Laut Urteil gehört der Diebstahl eines Motorrades jedoch zu den «allgemeinen Verkehrsrisiken», für die ein Arbeitgeber nicht hafte. (LAG Frankfurt a.M. – Az: 12 Sa 243/02)

Quelle: dpa vom 8.9.2003

Kein Anspruch auf Entfernung von Ermahnung aus Personalakte

Frankfurt/Main - Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entfernung einer bloßen Ermahnung oder schriftlichen Rüge aus der Personalakte. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Sachbearbeiters gegen ein Immobilienunternehmen zurück (Az.: 7 Ca 2899/03).

Der Arbeitnehmer wollte, dass eine Ermahnung sofort aus seiner Akte getilgt würde, weil er die Vorwürfe als ungerechtfertigt empfand. In dem der Personalakte beigelegten Ermahnungsschreiben hatten die Vorgesetzten Arbeitsmängel bei der Buchführung festgehalten. Genauere Angaben dazu oder eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall enthielt das Schreiben jedoch nicht.

Damit rührt es laut Urteil nicht am «Status des Arbeitsverhältnisses» wie beispielsweise eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Deshalb habe ein Arbeitnehmer auch nur in Ausnahmefällen ein Recht auf Entfernung, etwa bei ehrverletzenden Behauptungen.

Quelle: LVZ und dpa 29.09.2003

Verspätetes Zeugnis rechtfertigt nicht Schadenersatzforderung

Frankfurt/Main - Ein zu spät erteiltes Arbeitszeugnis rechtfertigt nicht automatisch Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt festgestellt. Die Richter wiesen damit die Klage einer Sachbearbeiterin gegen eine Bank zurück. (AZ 2 Sa 159/03).

Die Frau hatte von ihrer früheren Arbeitgeberin Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt, weil sie das von ihr gewünschte Arbeitszeugnis erst mehrere Monate nach ihrem Ausscheiden erhalten hatte. Sie habe sich ohne das Zeugnis nicht erfolgreich bei anderen Firmen bewerben könne, begründete sie dies. Vor Gericht musste die Klägerin jedoch einräumen, dass sie sich nirgendwo beworben hatte.

Dem Gericht zufolge hätte die Arbeitnehmerin nachweisen müssen, dass sie allein wegen des fehlenden Zeugnisses keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte. Dafür hätte sie entsprechende Belege der Firmen vorlegen müssen, die sie abgelehnt hätten.

Quelle: LVZ und dpa 29.09.2003

Grobe Beleidigung des Chefs nicht immer Kündigungsgrund

Frankfurt/Bonn - Bei einem rauen Umgangston im Betrieb ist selbst die grobe Beleidigung des Chefs kein Kündigungsgrund. Sogar wenn der Vorgesetze als «Arschloch» beschimpft wird, kann er seinen Mitarbeiter nicht fristlos entlassen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt entschieden (Az.: 11 Sa 158/02).

In dem verhandelten Fall war ein Zimmermädchen von einem Hotelunternehmen fristlos entlassen worden, nachdem es eine Vorgesetzte rüde beschimpft hatte. Wie der in Bonn erscheinende Informationsdienst «Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte» berichtet, glaubte das Gericht aber dem Zimmermädchen. Nach dessen Aussagen war unter den Mitarbeitern des Hotels ein rauer Umgangston üblich. Überdies sei sie von ihrer Vorgesetzten provoziert worden. Die Beleidigung müsse in einem solchen Fall zunächst einmal hingenommen werden, auch wenn bei groben Beleidigungen eine sofortige Entlassung grundsätzlich möglich sei, so das Gericht. Die Kündigung sei unwirksam.

Quelle: LVZ und dpa 29.09.2003

 DHDR