Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang | DSH Course
Information on DSH:
Admission to a course of study at Chemnitz University of Technology (CUT) requires proof of sufficient German language skills. This proof can be provided by passing the Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) (German language examination for university admission).
Offered Courses:
Together with the International Office, the Foreign Language Center offers preparatory intensive language courses. The participants of the language courses are taught in groups of approx. 15 students over 20 to 24 teaching units of 45 minutes in reading, listening, speaking, and writing as well as grammar.
Admission Requirements:
For admission to a preparatory German language, course candidates have to provide proof of German language proficiency as well as their letter of admission from TU Chemnitz. The following certificates are accepted:
- Goethe Institute min. B2
- ÖSD-certificate min. B2
- telc min. B2
- DSH 1
- TestDaF-level 3 at all 4 examination parts (12-15 points in total)
Fees:
The course fee for the preparatory language course amounts to 1,500.00 € per semester. This fee has to be paid in Chemnitz as one sum. The fee includes tuition, books, course materials, and the fee for the DSH exam at the end of the course.
Contact International Office:
Mitarbeiter des Internationalen Universitätszentrums: iuz@…
Directly to the International Office's website of the DSH CourseDates for the upcoming DSH Course in the winter semester 2024/25
Start of course: Mo, 21 Oct 2024
End of course: Fr, 14 Feb 2025
Prüfungsordnung
Ordnung zur Durchführung der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Technischen Universität Chemnitz (DSHO). Vom 12. März 2020
Aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11.Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und auf der Grundlage der vom 202. Plenum der HRK am 8.Juni 2004 beschlossenen „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT)“ i. d. F. der HRK vom 03.05.2011 und der KMK vom 17.11.2011 hat die Technische Universität Chemnitz die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund von § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245, 255) geändert worden ist, und auf der Grundlage der nach dem Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz vom 11. März 2019 sowie den Beschlüssen des Hochschulausschusses und des Schulausschusses der Kultusministerkonferenz vom 16. Juli 2019 in Kraft getretenen Musterprüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) hat die Technische Universität Chemnitz die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
A. Allgemeine Prüfungsbestimmungen
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Hochschulgesetzen der Länder für die Aufnahme des Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.
Dieser Nachweis kann gem. § 2 in Verbindung mit § 7 der “Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen” (RO) durch die “Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang” (DSH) erfolgen.
(2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden ist, gilt dies gem. § 3 Abs. 3 RO als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung erforderlichen Niveau.
Gemäß § 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 RO können auf Beschluss der Hochschule für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen (DSH-1) festgelegt werden.
Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Fertigkeiten Hörverstehen, Leseverstehen, Schreiben und Sprechen nachgewiesen. Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Teilprüfungen erreichten Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten.
(1) Die Zulassung zur DSH regelt die/der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Für die Teilnahme an der DSH wird eine Gebühr nach Maßgabe der Hochschulgebühren- und -entgeltordnung der Technischen Universität Chemnitz in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(3) Macht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin bei der Anmeldung zur Prüfung glaubhaft, dass wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, wird gestattet, die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
(1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung findet in der Regel vor der mündlichen Prüfung statt. Beide Prüfungsteile sind am gleichen Standort sowie innerhalb eines einzigen Prüfungszeitraums abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß § 10 in die Teilprüfungen:
- Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (HV),
- Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes (LV) und Wissenschaftssprachlicher Strukturen (WS)
- Vorgabenorientierte Textproduktion (TP).
(3) Die mündliche Prüfung ist obligatorischer Bestandteil der DSH. Von ihr kann nicht befreit werden. Die mündliche Prüfung kann entfallen, wenn die schriftliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 nicht bestanden ist. Eine Anerkennung von Vorleistungen für den schriftlichen Prüfungsteil ist nicht möglich.
(1) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 als auch die mündliche Prüfung gemäß Absatz 5 bestanden ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in den Teilprüfungen HV, LV, WS, TP gemäß § 10 Abs. 1 gestellten Anforderungen insgesamt mindestens 57% erfüllt sind.
(3) Bei der schriftlichen Prüfung gemäß § 10 werden die Teilprüfungen HV, LV, WS, TP im Verhältnis 2:2:1:2 gewichtet.
(4) Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes sowie Wissenschaftssprachliche Strukturen bilden eine gemeinsame Teilprüfung.
(5) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57 % der Anforderungen erfüllt sind.
(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Absatz 1 wird festgestellt
- als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57 % der Anforderungen erfüllt wurden;
- als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67 % der Anforderungen erfüllt wurden;
- als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82 % der Anforderungen erfüllt wurden.
(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der DSH ist ein/eine für den Bereich Deutsch als Fremdsprache qualifizierte/r hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der Technischen Universität Chemnitz als Prüfungsvorsitzende/r verantwortlich. Der/die Prüfungsvorsitzende wird durch den/die Geschäftsführer/in des Zentrums für Fremdsprachen der Technischen Universität Chemnitz bestellt.
(2) Der/die Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine oder mehrere Prüfungskommissionen, deren Mitglieder für DaF qualifiziert sind. Mindestens die Hälfte der Kommission muss sich aus angestellten oder beamteten Mitarbeiter/innen der Technischen Universität Chemnitz zusammensetzen. Der Prüfungskommission gehören mindestens zwei Mitglieder an.
(3) An den mündlichen Prüfungen können zusätzlich auch Mitglieder der Technischen Universität Chemnitz, z. B. Vertreter/innen des Studienfaches bzw. des Fachbereichs/der Fakultät, in dem/der die Aufnahme des Studiums beabsichtigt ist, als Gäste teilnehmen.
(1) Der Prüfling kann die Anmeldung zur DSH ohne Angabe von Gründen zurückziehen, sofern er dieses der Prüfungskommission bis eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich mitteilt.
(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit “nicht bestanden” bewertet, wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt.
(3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich bei der Prüfungskommission schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist in der Regel ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
(4) Erkennt die Prüfungskommission die Gründe nach Absatz 3 an, so setzt sie im Benehmen mit dem Prüfling einen neuen Prüfungstermin fest.
(5) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit “nicht bestanden” bewertet.
(6) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem/der jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit “nicht bestanden” bewertet.
(7) Mängel im Prüfungsverfahren müssen während der Prüfung mündlich oder schriftlich bei dem/der Prüfenden oder Aufsichtsführenden oder unverzüglich nach der Prüfung schriftlich bei der/beim Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend gemacht werden.
(8)Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und das Protokoll über die mündliche Prüfung gewährt. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bei der/beim Vorsitzenden der Prüfungskommission zu stellen.
(1) Die DSH kann einmal wiederholt werden. Die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig
(2) Eine Wiederholung ist frühestens zum nächsten Prüfungstermin möglich.
(1) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 aus.
(2) Über die DSH wird ein Zeugnis gemäß Anhang ausgestellt, das von dem/der Prüfungsvorsitzenden und einem dafür benannten Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Titel, Vorname und Name der Unterzeichnenden sind auf dem Zeugnis in Druckschrift zu vermerken. Das Zeugnis enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrunde liegende örtliche Prüfungsordnung den Bestimmungen der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen entspricht und bei der HRK (Nummer, Datum) registriert ist.
(3) Ist das Gesamtergebnis der Prüfung “nicht bestanden”, kann eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung mit dem Ergebnis “nicht bestanden“ ausgestellt werden.
(4) Die Prüfungsunterlagen sind 5 Jahre lang aufzubewahren. Elektronische Archivierung ist zulässig.
B. Besondere Prüfungsbestimmungen
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:
-
Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes
(Bearbeitungszeit: 10 Minuten nach dem ersten Vortrag und 40 Minuten nach dem zweiten Vortrag. Die Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet.)
-
Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes und Wissenschaftssprachlicher Strukturen
(Bearbeitungszeit: 90 Minuten einschließlich Lesezeit)
-
Vorgabenorientierte Textproduktion
(Bearbeitungszeit: 70 Minuten)
(2) Die Teilprüfungen müssen mindestens zwei verschiedenen Themenbereichen zugeordnet sein. Für die Bearbeitung der Aufgaben sind einsprachige Wörterbücher zugelassen. Elektronische/andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
(3) Die Bearbeitungszeit der gesamten schriftlichen Prüfung (inkl. Vortrag des Hörtextes) dauert höchstens vier Zeitstunden.
(4) Für die einzelnen Teilprüfungen gelten folgende weitere Regelungen:
Mit dieser Teilprüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anzufertigen und damit zu arbeiten.
a) Art und Umfang des Textes
Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus. Er soll je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger als 5500 und nicht mehr als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen.
b) Durchführung
Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation des Prüfungstextes können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung durch visuelle Hilfsmittel sind zulässig. Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung tragen.
c) Aufgabenstellung
Die Aufgaben sind abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie sollen insbesondere das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben gestellt werden, z. B.
- Beantwortung von Fragen,
- Strukturskizze,
- Resümee,
- Darstellung des Gedankengangs.
d) Bewertung
Die Bewertung der Leistung erfolgt nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben und nicht nach sprachlicher Richtigkeit und Form.
Mit dieser Teilprüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten wissenschaftsorientierten Text zu verstehen und sich damit auseinanderzusetzen.
a) Art und Umfang des Textes
Es wird ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text vorgelegt, der keine Fachkenntnisse voraussetzt. Dem Text können z. B. eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden. Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4500 und nicht mehr als 6000 Zeichen (mit Leerzeichen) haben.
b) Aufgaben Leseverstehen
Die Aufgaben sind abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Das Textverstehen und die Fähigkeit zur Textverarbeitung können u. a. durch folgende Aufgabentypen überprüft werden:
- Beantwortung von Fragen,
- Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes,
- Darstellung der Gliederung des Textes,
- Erläuterung von Textstellen,
- Formulierung von Überschriften,
- Zusammenfassung.
c) Bewertung Leseverstehen
Die Bewertung der Leistung erfolgt nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben und nicht nach sprachlicher Richtigkeit und Form.
d) Aufgaben Wissenschaftssprachliche Strukturen
Die Aufgaben im Bereich Wissenschaftssprachliche Strukturen beinhalten das Erkennen, Verstehen und Anwenden wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. Diese Aufgaben sollen die Besonderheiten des zugrunde gelegten Textes zum Gegenstand haben (z. B. syntaktisch, morphologisch, lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und können u. a. Ergänzungen, Fragen zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen (Paraphrasierung, Transformation) beinhalten.
e) Bewertung Wissenschaftssprachliche Strukturen
Die Bewertung der Leistung erfolgt nach sprachlicher Richtigkeit.
Mit dieser Teilprüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, sich selbständig und zusammenhängend zu einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema schriftlich zu äußern und einen argumentativen Sachtext zu verfassen.
a) Aufgaben
Die Textproduktion hat einen Umfang von ca. 250 Wörtern. Durch die Aufgaben soll sprachliches Handeln wie z. B. Darstellen, Zusammenfassen, Vergleichen, Begründen, Bewerten, Stellung nehmen etc. expliziert werden. Als Vorgaben können nicht-lineare diskontinuierliche Texte wie z. B. Diagramme, Stichwortlisten, Tabellen, Grafiken dienen und/oder Zitate, Statements oder Kurztexte. Die Textproduktion darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgaben sollte ausgeschlossen werden, dass für den Text vorformulierte Passagen bzw. schematische Textbausteine verwendet werden können.
b) Bewertung
Die Bewertung der Leistung erfolgt nach der sachlich-inhaltlichen Angemessenheit (Vollständigkeit, Themenentwicklung, Textaufbau, Kohärenz) und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax, Kohäsion). Dabei sind die sprachlichen Aspekte stärker zu berücksichtigen.
Die mündliche Prüfung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevantes sprachliches Handeln (Erörtern, Bewerten, Exemplifizieren, Informieren etc.) spontan, fließend und angemessen auszuführen und zu rezipieren sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten etc.) umzugehen.
a) Durchführung
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt maximal 20 Minuten, die Vorbereitungszeit auf den Kurzvortrag beträgt 20 Minuten. Zur Vorbereitung des Kurzvortrags sind einsprachige Wörterbücher zugelassen. Elektronische/andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Gruppenprüfungen sind nicht zulässig.
b) Aufgaben
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst darstellender Art von maximal 5 Minuten und einem Gespräch von maximal 15 Minuten. Grundlage der mündlichen Prüfung (Vorgabe) sollte ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht zu schwieriger Text und/oder ein Schaubild/eine Grafik sein. Durch die Aufgaben soll sprachliches Handeln wie Darstellen, Zusammenfassen, Vergleichen, Begründen, Bewerten, Stellung nehmen etc. elizitiert werden.
c) Bewertung
Die Bewertung der Leistung erfolgt nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und Selbständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft.
(2) Änderungen dieser Prüfungsordnung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) gemäß § 9 Abs. 1 der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen.
(3) Diese Prüfungsordnung ersetzt die “Ordnung zur Durchführung der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Technischen Universität Chemnitz (DSHO)” vom 31. März 2014.
(4) Wiederholungsprüfungen zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgelegt werden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag.
PDF-Version der DSH-Prüfungsordnung: Ordnung zur Durchführung der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang