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Stubsi will im Namen des Fritzchen einen Mietvertrag abschließen. Dieser Vertrag würde unmittelbar für und gegen Fritzchen wirken, wenn
- Stubsi von Fritzchen Vertretungsmacht erhalten hätte, er allerdings für sich behält, dass er für Fritzchen handelt.
- Stubsi darauf hinweist, dass er für Fritzchen handelt, letzterer allerdings von seinem Glück noch nichts weiß.
- Stubsi entsprechende Vertretungsmacht besitzt und hinreichend erkennbar im Namen des Fritzchen handelt.
- Stubsi zunächst nur mietet und darauf baut, dass sich alles andere schon finden wird.
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X bittet den 16jährigen B, für ihn ein gebrauchtes Mofa zu erwerben und gibt ihm für diese Zwecke 350 mit (siehe § 662 BGB). Eine entsprechende Vollmacht wird ebenfalls erteilt. Kurz darauf trifft B die G, die mit ihm zum Pizzaessen gehen möchte. B sucht X auf und will ihm die 350 wiedergeben, da "ihm was dazwischen gekommen sei".
Welche der nachfolgenden Aussagen ist richtig?
- B ist verpflichtet, den Ankauf für X durchzuführen.
- B ist nicht verpflichtet, für X den Ankauf durchzuführen, könnte aber X im Rahmen eines dennoch geschlossenen Mofakaufvertrages berechtigen und verpflichten.
- B ist nicht verpflichtet, für X den Ankauf durchzuführen, deshalb kann er ihn auch nicht in einem dennoch abgeschlossenen Mofakaufvertrag berechtigen und verpflichten.
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Unter einer "Vollmacht" versteht das BGB
- jede Vertretungsmacht.
- nur die gesetzliche Vertretungsmacht.
- nur die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.
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Dusselinchen will im Namen des Franz einen Kaufvertrag mit dem Kioskbesitzer K abschließen und hat dazu auch Vertretungsmacht erhalten. Sie schließt den Vertrag ab, macht dabei aber nicht hinreichend deutlich, dass sie für den Franz handelt. Der fragliche Kaufvertrag ist
- voll wirksam zwischen D und F, sofern es dem K nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt ("Geschäft mit dem, den es angeht").
- stets schwebend unwirksam zwischen D und F.
- stets voll wirksam zwischen D und F.
- ggf. voll wirksam zwischen D und K.
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Der gute Glaube eines Dritten an eine zunächst erteilte, inzwischen widerrufene Vollmacht wird vom BGB
- gar nicht geschützt.
- bei fahrlässiger Unkenntnis des Dritten geschützt.
- nur bei schuldloser Unkenntnis des Dritte geschützt.
- stets geschützt.