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Fakultät für Naturwissenschaften
Habilitationsordnung
Fakultät für Naturwissenschaften 

Ordnungen der Fakultät für Naturwissenschaften

Der nachfolgend wiedergegebene Text ist nicht rechtsverbindlich. Der verbindliche Wortlaut ist veröffentlicht als Amtliche Bekanntmachung der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau Nr. 31 vom 15.01.96


 

Habilitationsordnung der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau
Vom 18. Dezember 1995

Aufgrund von § 37 Abs. 5 i.V.m. § 102 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) vom 4. August 1993 (Sächs.GVBl.S.691) hat der Fakultätsrat der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau am 07. Juni. 1995 nachstehende Habilitationsordnung als Satzung erlassen. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat die Ordnung durch Erlaß vom 11.12.1995 genehmigt.

Inhaltsübersicht

Männliche Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen Geschlechts.

 

§ 1 Habilitation

(1) Die Fakultät für Naturwissenschaften verleiht und beurkundet für die Technische Universität Chemnitz-Zwickau aufgrund eines erfolgreichen Habilitationsverfahrens den akademischen Grad doctor rerum naturalium habilitatus (Dr. rer. nat. habil.).
(2) Die Habilitation ist der Nachweis einer besonderen Befähigung für Forschung und Lehre auf einem der von der Fakultät vertretenen Wissenschaftsgebiete. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der wissenschaftlichen und didaktischen Eignung des Bewerbers zum Hochschullehrer in einem dieser Wissenschaftsgebiete an wissenschaftlichen Hochschulen (Lehrbefähigung). Diese Feststellung trifft der Habilitationsausschuß (§ 3) der Fakultät.
(3) Im Rahmen eines Habilitationsverfahrens sind folgende Leistungen zu erbringen:

  1. Vorlage einer Habilitationsschrift oder Nachweis gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen,
  2. wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Diskussion,
  3. öffentliche Probevorlesung.

Vortrag und Probevorlesung sind grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen. Auf Antrag des Bewerbers beschließt der Habilitationsausschuß bereits bei Eröffnung des Verfahrens über eventuelle Sonderregelungen.

 

§ 2 Habilitationsvoraussetzungen

(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer den Doktorgrad einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule erworben hat oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzt.
(2) Bewerber mit einem im Ausland erworbenen akademischen Grad müssen im Besitz einer Genehmigung zur Führung dieses Grades gemäß den dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen sein. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit des akademischen Grades einer ausländischen Hochschule ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.
(3) Zwischen der Promotion und der Habilitation muß in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit liegen. In dieser Zeit soll sich der Bewerber durch deutlich über dem Durchschnitt liegende Forschungsleistungen wissenschaftlich ausgewiesen und nach Möglichkeit auch gelehrt haben. Der Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Kompetenz erfolgt in der Regel durch Publikationen in angesehenen internationalen Zeitschriften mit Referee-System und durch Vortragstätigkeit. Die Fakultät kann bereits vor der Eröffnung eines Habilitationsverfahrens entsprechende Gutachten einholen. Gleichermaßen kann der Bewerber seinen Antrag durch entsprechende Referenzen stützen.

 

§ 3 Habilitationsausschuß

(1) Zur Durchführung des Habilitationsverfahrens wird ein Habilitationsausschuß unter Vorsitz des Dekans gebildet. Der Habilitationsausschub setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Fakultätsrates und denjenigen Hochschullehrern der Fakultät, die dem Dekan ihre Mitgliedschaft im Habilitationsausschuß für das jeweilige Habilitationsverfahren schriftlich erklärt haben, siehe § 6 Abs. 1. Gemäß § 86 SHG ist der Habilitationsausschuß beschlubfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
(2) Der Habilitationsausschuß hat die folgenden Entscheidungen zu treffen:

  1. Eröffnung des Verfahrens,
  2. Bestellung der Gutachter,
  3. Bildung der Habilitationskommission,
  4. Anerkennung aller Einzelleistungen (§ 1 Abs. 3) und Verleihung des Habilitationsgrades.

 

§ 4 Habilitationskommission

(1) Mit Eröffnung des Habilitationsverfahrens bestellt der Habilitationsausschub (§ 3) eine Habilitationskommission. Der Habilitationskommission gehören an:

  1. der Vorsitzende,
  2. mindestens drei weitere Hochschullehrer, gegebenenfalls auch aus anderen Fakultäten der Universität,
  3. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter.

(2) Der Vorsitzende der Habilitationskommission muß auch dem Habilitationsausschuß angehören.
(3) Mitglieder der Habilitationskommission, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, sind durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Habilitationskommission tagt nichtöffentlich, ihre Beratungen werden protokolliert.
(5) Die Aufgaben der Habilitationskommission sind:

  1. für den ordnungsgemäben Gang des Verfahrens Sorge zu tragen,
  2. den Kontakt zu den Gutachtern herzustellen und aufrechtzuerhalten,
  3. alle Entscheidungen, die vom Habilitationsausschuß zu treffen sind,

sachlich vorzubereiten; insbesondere auf der Grundlage der Gutachten und etwaiger Voten von Hochschullehrern der Fakultät eine Empfehlung zur Annahme bzw. Ablehnung der Habilitationsschrift zu geben.

 

§ 5 Habilitationsantrag

(1) Der Antrag auf Eröffnung eines Habilitationsverfahrens, der Habilitationsantrag, ist vom Bewerber schriftlich an den Dekan zu richten. Diesem sind beizufügen:

  1. urkundlicher Nachweis des erworbenen Doktorgrades,
  2. Habilitationsschrift in vier Exemplaren,
  3. Lebenslauf, insbesondere zum wissenschaftlichen Werdegang,
  4. Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers sowie seiner Lehr- und Vortragsveranstaltungen,
  5. Erklärung über etwaige frühere Habilitationsanträge und über deren Ergebnisse und
  6. Erklärung, dab die vorgelegte wissenschaftliche Arbeit vom Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde; diese Erklärung muß auch Bestandteil jedes Exemplars der Habilitationsschrift sein.

Die Erklärungen gemäß 5. und 6. sind vom Bewerber zu unterzeichnen. Der Bewerber kann Gutachter vorschlagen; der Habilitationsausschu ist an diese Vorschläge nicht gebunden.
(2) Die eingereichten Unterlagen gehen mit Verfahrenseröffnung und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in das Eigentum der Technischen Universität über.
(3) Eine Rücknahme des Habilitationsantrages ist möglich, solange nicht über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen ist. Eine Rücknahme des Habilitationsantrages nach Eröffnung hat die Beendigung des Habilitationsverfahrens durch Beschluß des Habilitationsausschusses zur Folge. Das Rücknahmeersuchen ist schriftlich zu stellen.
(4) Der Bewerber soll sein Habilitationsvorhaben mindestens ein halbes Jahr vor Einreichung des Habilitationsantrages beim Dekan anzeigen. Diese Anzeige hat keine rechtswirksame Konsequenz für einen späteren Habilitationsantrag.

 

§ 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens

(1) Nach Eingang eines vollständigen und förmlich korrekten Habilitationsantrages räumt der Dekan den nicht im Fakultätsrat vertretenen Hochschullehrern der Fakultät eine angemessene, mindestens dreiwöchige Frist ein, in der sie ihre Mitgliedschaft im Habilitationsausschuß erklären können.
(2) Der Habilitationsausschuß entscheidet über die fachliche Zuständigkeit der Fakultät und beschließt über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens. Das Habilitationsverfahren ist nicht zu eröffnen, wenn die wissenschaftliche Zuständigkeit der Fakultät nicht gegeben ist.
(3) Im Eröffnungsbeschluß sind festzuhalten:

  1. der Titel der Habilitationsschrift,
  2. das Wissenschaftsgebiet (Fachgebiet) der Habilitation,
  3. die Gutachter,
  4. die Mitglieder der Habilitationskommission.

(4) Der Bewerber ist über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens durch den Dekan innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu informieren. Mit dem Eröffnungsbeschluß ist die Begutachtung einzuleiten. Die Dekane der anderen Fakultäten sind von dem Eröffnungsbeschluß in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird der Bewerber nicht zugelassen, so gilt das Habilitationsverfahren als nicht eröffnet. Die Nichteröffnung ist dem Bewerber, unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls. einer Frist für die Ausräumung der Gründe für die Ablehnung, in schriftlicher Form durch den Dekan der Fakultät innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluß mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Bewerber erhält im Falle der Nichteröffnung außer dem Antrag alle übrigen eingereichten Unterlagen zurück.

 

§ 7 Habilitationsschrift

(1) Die Habilitationsschrift ist eine vom Antragsteller verfaßte eigenständige wissenschaftliche Arbeit auf dem Fachgebiet, für das die Habilitation angestrebt wird. Sie muß einen wesentlichen wissenschaftlichen Erkenntniszuwachs für das Wissenschaftsgebiet erbringen.
(2) Die Habilitationsschrift kann teilweise aus wissenschaftlichen Publikationen bestehen. Diese müssen eine thematische Einheit bilden, die durch eine entsprechende inhaltliche Zusammenfassung und Einordnung deutlich gemacht wird.

 

§ 8 Begutachtung der Habilitationsschrift

(1) Die Habilitationsschrift ist durch mindestens drei Hochschullehrer, von denen einer der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau angehören darf, zu beurteilen.
(2) Die Gutachten dienen der Entscheidungsfindung im Habilitationsausschuß über die Annahme der Habilitationsschrift. Im Rahmen des jeweiligen Gutachtens empfiehlt jeder Gutachter die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift. Ein Prädikat wird nicht erteilt.
(3) Die Gutachten sollen der Fakultät schriftlich innerhalb von drei Monaten zugestellt werden.
(4) Falls erforderlich, können durch den Habilitationsausschuß nachträglich weitere Gutachter benannt werden.
(5) Die Gutachter haben das Recht, die ihnen zur Begutachtung ausgehändigte Habilitationsschrift zu behalten.

 

 

§ 9 Annahme der Habilitationsschrift

(1) Nach Eingang der Gutachten werden die Habilitationsschrift und die Gutachten durch eine zweiwöchige Auslage allen Mitgliedern des Habilitationsausschusses zur Kenntnis gebracht. Die Hochschullehrer haben das Recht, an den Vorsitzenden der Habilitationskommission ein fachwissenschaftlich fundiertes Votum für oder gegen die Annahme einzureichen. Die Auslage wird durch Aushang bekanntgegeben.
(2) Wird die Habilitationsschrift angenommen, ist das Verfahren fortzusetzen. Der Beschluß über die Annahme ist dem Bewerber durch den Dekan innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.
(3) Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, ist das Habilitationsverfahren zu beenden. Der Bewerber ist durch den Dekan innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe über die Nichtannahme der Habilitationsschrift in Kenntnis zu setzen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 10 Wissenschaftlicher Vortrag und Probevorlesung

(1) Nach Annahme der Habilitationsschrift fordert der Habilitationsausschuß den Bewerber auf, je drei thematisch unterschiedliche Vorschläge für die Themen

  1. des wissenschaftlichen Vortrages und
  2. der Probevorlesung,

von denen keines seinem engeren Arbeitsgebiet zugeordnet sein darf, einzureichen und legt auf Vorschlag der Habilitationskommission die Themen für den wissenschaftlichen Vortrag und die Probevorlesung fest. Diese Themen sind dem Bewerber drei Wochen vor dem jeweiligen Termin bekanntzugeben.
(2) Alle Veranstaltungen sind öffentlich. Der Dekan gibt die jeweilige Veranstaltung der Universitätsöffentlichkeit zwei Wochen vorher bekannt.
(3) Alle Veranstaltungen werden vom Habilitationsausschuß abgenommen und vom Vorsitzenden der Habilitationskommission geleitet. Die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses ist notwendig.
(4) Der wissenschaftliche Vortrag soll ein modernes Problem des Wissenschaftsgebiets behandeln und nicht länger als 45 Minuten dauern. In der anschließenden Diskussion hat der Bewerber auch zu zeigen, daß er mit der Breite seines Fachgebietes hinreichend vertraut ist.
(5) Die Probevorlesung hat den Charakter einer studentischen Lehrveranstaltung und dient dem Nachweis didaktischer Fähigkeite n. Sie hat eine Dauer von 45 Minuten.
(6) Der wissenschaftliche Vortrag mit Diskussion geht der Probevorlesung voraus. Diese kann nur durchgeführt werden, nachdem die im Vortrag und der Diskussion gezeigte Leistung vom Habilitationsausschuß anerkannt worden ist.
(7) Vortrag und Probevorlesung können am gleichen Tag stattfinden. Für diese Verfahrensweise ist das schriftliche Einverständnis des Bewerbers erforderlich.
(8) Der Habilitationsausschuß entscheidet in geschlossener Sitzung über die Anerkennung der jeweiligen Leistung. Das Ergebnis ist dem Bewerber unmittelbar im Anschluß an die Beratung mitzuteilen. Zu jeder der beiden Veranstaltungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden des Habilitationsausschusses zu unterzeichnen und der Habilitationsakte beizufügen.
(9) Werden der Vortrag mit der zugehörigen Diskussion oder die Probevorlesung nicht anerkannt, wird der Bewerber durch den Dekan innerhalb von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe von Gründen darüber informiert. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Bewerber hat die Möglichkeit, entweder den Vortrag oder die Probevorlesung einmal zu wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung ist beim Dekan innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Negativbescheids zu stellen.

 

§ 11 Verleihung des Habilitationsgrades

(1) Die Anerkennung aller Teilleistungen durch den Habilitationsausschuß führt zur Verleihung des Habilitationsgrades. Dieses Ergebnis ist dem Rektor mitzuteilen.
(2) Die Fakultät erstellt eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades eines habilitierten Doktors. Die Urkunde enthält:

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Habilitanden,
  2. das Thema der Habilitationsschrift,
  3. das Lehrgebiet, für das die Habilitation erteilt wird,
  4. die Unterschrift des Rektors sowie des Dekans der Fakultät sowie
  5. das Siegel der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau.

(3) Mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde durch den Dekan ist das Habilitationsverfahren beendet. Der Habilitierte ist berechtigt, den Titel gemäß § 1 zu führen.
(4) Der Abschluß des Habilitationsverfahrens ist durch das Dekanat der Universitätsöffentlichkeit anzuzeigen.

 

§ 12 Erweiterung der Lehrbefähigung

Bei einer Erweiterung oder einem Wechsel des Lehrgebiets kann auf Antrag des Habilitierten der Fakultätsrat durch Beschluß die mit der Habilitation erteilte Lehrbefähigung erweitern. Der Antragsteller hat durch die Beibringung von ihm verfaßter wissenschaftlicher Arbeiten zum neuen oder erweiterten Lehrgebiet die wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen. Vor der Beschlußfassung kann der Fakultätsrat eine Begutachtung fordern.

 

§ 13 Entzug der Habilitation

(1) Der Grad "Doctor habilitatus" kann entzogen werden, wenn

  1. er durch Täuschung erworben wurde,
  2. nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten. Vor dem Entzug des Grades ist dem Habilitierten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.
(3) Dem Betroffenen ist der Entzug des Grades schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau in Kraft.

Chemnitz, den 18. Dezember 1995

Prof. Dr. C. von Borczyskowski
Dekan der Fakultät für Naturwissenschaften