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Ordnungen und Satzungen
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Ordnungen und Formulare

Allgemeine Ordnungen

Ordnung der Philosophischen Fakultät vom 15. August 2016
Ordnung der Philosophischen Fakultät vom 2. Februar 2011


Ordnung des Instituts für Anglistik/Amerikanistik vom 11. November 2010
Ordnung des Instituts für Europäische Studien und Geschichtswissenschaften vom 12. Dezember 2018
Ordnung des Institutes für Germanistik und Interkulturelle Kommunikation vom 12. August 2019
Ordnung des Institutes für Medienforschung vom 13. Juli 2016
Ordnung des Instituts für Pädagogik vom 04. Juli 2017
Ordnung des Instituts für Politikwissenschaft vom 01. Dezember 2015

Promotionsordnungen

Promotionsordnung vom 6. März 2025

Alte Promotionsordnung vom 14. April 2022
Alte Promotionsordnung vom 08. März 2018
Satzung zur Änderung der Promotionsordnung vom 12. August 2020
Zweite Satzung zur Änderung der Promotionsordnung vom 18. Dezember 2020
Konsolidierte Lesefassung der Promotionsordnung vom 18. Dezember 2020

Alte Promotionsordnung vom 24. April 2013
Satzung zur Änderung der Promotionsordnung vom 25. Januar 2016
Beschluss über Übergangsbestimmung (Promotion)
Ausführungsbestimmungen zur Promotionsordnung § 9,4 (kumulative Promotion)

Übergangsbestimmung laut § 25 (3)

Laut § 25 (3) der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der TU Chemnitz gelten folgende Übergangsbestimmungen für Promovierende, die vor Inkrafttreten der Promotionsordnung vom 6. März 2025 zur Promotion zugelassen wurden:

„Doktorandinnen und Doktoranden, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung zur Promotion zugelassen wurden, können einen Promotionsantrag nach der Promotionsordnung vom 14. April 2022 stellen. Für diese gelten die Regelungen der Promotionsordnung vom 14. April 2022 fort.“

Ausführungsbestimmungen zur Promotionsordnung § 9 (3) (kumulative Dissertation)

  1. Sie muss mindestens drei Schriften umfassen, die in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. In einer zusätzlichen Abhandlung (Synopse) ist dieser Zusammenhang deutlich zu machen und darzulegen, wie diese Schriften das entsprechende Wissenschaftsgebiet weiterentwickeln (§ 2 Abs. 1).
  2. Mindestens zwei der Schriften müssen in Allein- oder federführender Autorinnen- oder Autorschaft verfasst sein. Bei den in Koautorinnen- oder Koautorschaft eingereichten Schriften ist deutlich zu machen, worin der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden besteht.
  3. Mindestens eine der Schriften muss in einer einschlägigen renommierten Fachzeitschrift mit Peer- Review-Verfahren publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen sein.
  4. Mindestens drei der Schriften müssen den Standards von anerkannten Fachzeitschriften mit Peer- Review-Verfahren entsprechen. Dies ist entweder der Fall, wenn die Kriterien nach Nummer 3 erfüllt sind, oder wenn die Betreuerin oder der Betreuer dies bescheinigt.
  5. Mindestens eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter darf bei keiner der Schriften Koautorin oder Koautor sein.
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