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Zentrum für Fremdsprachen
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Deutsch als Fremdsprache (DaF)

BeschreibungPDFStand
aktuelles_pruefung.phpöffnen10.02.2023

Niveau A1 - B1

Die Kurse 1 bis 3 haben das Ziel, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln und systematisch auszubauen. Im Mittelpunkt der Kurse stehen kommunikative Aufgaben und Situationen unter anderem zu Themen wie Studium, Beruf, Hobbys, Freizeit, Medien oder Reisen. Der aktive Sprachgebrauch wird in vielseitigen Übungen (Hören, Lesen, Schreiben, Sprechen) erweitert.

Voraussetzungen:

  • keine

Materialien:

  • Birgit Braun, Margit Doubek et al.:
    DaF kompakt neu A1-B1, Kursbuch mit CD,
    Ernst Klett Sprachen Stuttgart (ISBN: 978-3-12-676310-3)
  • Birgit Braun, Margit Doubek et al.:
    DaF kompakt neu A1-B1, Übungsbuch mit CD A1-B1,
    Ernst Klett Sprachen Stuttgart (ISBN: 978-3-12-676311-0)

Voraussetzungen:

  • geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, Schein Kurs 1 oder Nachweis Niveau A1

Materialien:

  • Birgit Braun, Margit Doubek et al.:
    DaF kompakt neu A1-B1, Kursbuch mit CD,
    Ernst Klett Sprachen Stuttgart (ISBN: 978-3-12-676310-3)
  • Birgit Braun, Margit Doubek et al.:
    DaF kompakt neu A1-B1, Übungsbuch mit CD A1-B1,
    Ernst Klett Sprachen Stuttgart (ISBN: 978-3-12-676311-0)

Voraussetzungen:

  • Grundkenntnisse der deutschen Sprache, Schein Kurs 2 oder Nachweis Niveau A2

Materialien:

  • Birgit Braun, Margit Doubek et al.:
    DaF kompakt neu A1-B1, Kursbuch mit CD,
    Ernst Klett Sprachen Stuttgart (ISBN: 978-3-12-676310-3)
  • Birgit Braun, Margit Doubek et al.:
    DaF kompakt neu A1-B1, Übungsbuch mit CD A1-B1,
    Ernst Klett Sprachen Stuttgart (ISBN: 978-3-12-676311-0)

Niveau B2

Im Kurs 4 werden alle Sprachkompetenzen d. h. Hören, Sprechen, Lesen, Schreiben anhand zahlreicher Materialien geübt. Neben allgemeinsprachlichen Themen wie Studium oder Arbeit stehen auch Themen wie Wissenschaftssprache, Präsentationen, Fachtexte und Kommunikation an der Universität im Mittelpunkt. Zielgerichtet werden grammatikalische Strukturen vertieft und durch zusätzliche Schwerpunkte wie z. B. Passiv, nominale Angaben und Angabesätze, Konjunktiv I und II und Infinitivkonstruktionen erweitert.

Voraussetzungen:

  • fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache, Schein Kurs 3 oder Nachweis Niveau B1

Materialien:

  • Anke Backhaus, Ilse Sander, Johanna Skrodzki:
    Mittelpunkt neu B2 / C1 , Textsorten für Studium und Beruf,
    Ernst Klett Sprachen Stuttgart (ISBN: 978-3-12-676617-3)

Niveau C1

Im Vordergrund der Kurse auf diesem Niveau stehen Themen aus Wissenschaft, Forschung, Kunst, Politik usw. Die Teilnehmer trainieren Sprachhandlungen wie das Erörtern und das Diskutieren. Die Arbeit an der Wortschatzerweiterung und die Entwicklung der Sprech- und Schreibfertigkeiten sind mit Erörterungen der deutschen Grammatik (Wortbildungsspezifika, subjektive Modalität, weiterführender Nebensatz, Funktionsverbgefüge, Phraseologie) verbunden.

BA Kurse a) - d) haben das Ziel, strukturelle Besonderheiten der Fachkommunikation im mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauch zu vermitteln und zu trainieren. Einerseits werden sprachliche Standards für Präsentationen, Besprechungen und formale Kriterien wissenschaftlichen Arbeitens gefestigt, andererseits landeskundliche Kenntnisse in Projektarbeiten vertieft.

Voraussetzungen:

  • fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache, Schein Kurs 4 oder Nachweis Niveau B2

Materialien:

  • internes Material

Voraussetzungen:

  • fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache, Schein Kurs 4 oder Nachweis Niveau B2

Materialien:

  • internes Material

Voraussetzungen:

  • fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache, Schein Kurs 4 oder Nachweis Niveau B2

Materialien:

  • Anne Buscha, Gisela Linthout:
    Geschäftskommunikation Verhandlungssprache,
    Max Huber Verlag (ISBN: 3-19-011598-2)
  • internes Material

Voraussetzungen:

  • fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache, Schein Kurs 4 oder Nachweis Niveau B2

Materialien:

  • Übungsgrammatik für die Mittelstufe (erweiterte Fassung),
    Verlag Liebaug-Dartmann (ISBN: 3-922989-51-9)
  • internes Material

Voraussetzungen:

  • fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache, Schein Kurs 4 oder Nachweis Niveau B2

Materialien:

  • internes Material

Spezialkurse

Diese Intensivkurse werden auf den Niveaustufen A1 – C1 angeboten. (siehe Kurse Niveau A1 - B1, B2, C1)

Studienvorbereitend wird ein DSH-Intensivkurs angeboten. Im Mittelpunkt des Kurses stehen die deutsche Sprache im akademischen Kontext und gezielte Schulung der DSH-relevanten Fertigkeiten verbunden mit intensiver Prüfungsvorbereitung.

Voraussetzungen:

  • Anmeldung im IUZ der TU Chemnitz, Teilnahme am Einstufungstest zu Beginn der Kurse

Materialien:

  • siehe Kurse Niveau A1 - B1, B2, C1

Voraussetzungen:

  • Anmeldung im IUZ der TU Chemnitz, Teilnahme am Einstufungstest zu Beginn der Kurse

Materialien:

  • Klaus Lodewick: "DSH&Studienvorbereitung", Fabouda-Verlag
  • Übungsgrammatik für die Mittelstufe ( erweiterte Fassung),
    Verlag Liebaug-Dartmann (ISBN: 3-922989-51-9)
  • Alfons Klein: Kurz und bündig

Beschreibungen der Sprachmodule

Deutsch als Fremdsprache

Modul PDF Stand
Deutsch als Fremdsprache 1 (Niveau A1) Deutsch als Fremdsprache 1 26.01.2022
Deutsch als Fremdsprache 2 (Niveau A2) Deutsch als Fremdsprache 2 26.01.2022
Deutsch als Fremdsprache 3 (Niveau B1) Deutsch als Fremdsprache 3 26.01.2022
Deutsch als Fremdsprache 4 (Niveau B2) Deutsch als Fremdsprache 4 26.01.2022
Deutsch als Fremdsprache 5 (Niveau C1) Deutsch als Fremdsprache 5 26.01.2022

Deutsch als Fremdsprache - Fachkommunikation

Modul PDF Stand
Deutsch als Fremdsprache - Fachkommunikation 1 (Niveau C1) DaF Fachkommunikation 1 26.01.2022
Deutsch als Fremdsprache - Fachkommunikation 2 (Niveau C1) DaF Fachkommunikation 2 26.01.2022
Deutsch als Fremdsprache - Fachkommunikation 3 (Niveau C1) DaF Fachkommunikation 3 26.01.2022
Deutsch als Fremdsprache - Fachkommunikation 4 (Niveau C1) DaF Fachkommunikation 4 26.01.2022

Kontakt

Portrait: Hana Wagnerová, M. A.
Hana Wagnerová, M. A.
Koordinatorin DaF
  • Telefon:
    +49 371 531-32486
  • E-Mail:
  • Adresse:
    Reichenhainer Straße 70, 09126 Chemnitz
  • Raum:
    C25.U08 (alt: 2/WK08)

Prüfungsordnung

Ordnung zur Durchführung der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Technischen Universität Chemnitz (DSHO), vom 31.03.2014

Aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11.Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und auf der Grundlage der vom 202. Plenum der HRK am 8.Juni 2004 beschlossenen „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT)“ i. d. F. der HRK vom 03.05.2011 und der KMK vom 17.11.2011 hat die Technische Universität Chemnitz die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

Allgemeine Prüfungsbestimmungen

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Regelungen im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Hochschulgesetzen der Länder für die Aufnahme eines Studiums hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.

Dieser Nachweis kann gem. § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 der „Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen“ (RO) durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH) erfolgen.

(2) Wenn die DSH mindestens mit dem Gesamtergebnis DSH-2 bestanden ist, gilt dies gemäß § 3 Abs. 3 RO als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit für die uneingeschränkte Zulassung oder Einschreibung zu allen Studiengängen und Studienabschlüssen. Mit Erreichen der Ebene DSH-3 werden besonders hohe Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die DSH-3 liegt über dem für die Zulassung oder Einschreibung erforderlichen Niveau.

Gemäß § 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 RO können auf Beschluss der Hochschule für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen (DSH-1) festgelegt werden.

(1) Durch die DSH wird die sprachliche Studierfähigkeit in den Fertigkeiten Hörverstehen, Leseverstehen, Schreiben und Sprechen nachgewiesen. Das Prüfungszeugnis weist das Gesamtergebnis aus mündlicher und schriftlicher Prüfung als DSH-3, DSH-2 oder DSH-1 (Eingangsstufe) mit Angabe der in den einzelnen Teilprüfungen erreichten Ergebnisse aus. Das Prüfungszeugnis dokumentiert die mit einzelnen Ergebnissen nachgewiesenen sprachlichen Fähigkeiten.

(2) Die Hochschulen können danach für verschiedene Studienzwecke differenzierte sprachliche Eingangsanforderungen festlegen.

(1) Die Zulassung zur DSH regelt die/der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Anmeldung zur DSH muss schriftlich erfolgen. Anmeldungen sind im Rahmen der Anmeldefristen an das Internationale Universitätszentrum der Technischen Universität Chemnitz zu richten.

(3) Für die Teilnahme an der DSH wird eine Gebühr gemäß Hochschulgebühren- und -entgeltordnung der Technischen Universität Chemnitz in der jeweils geltenden Fassung  erhoben.

(4) Macht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin bei der Anmeldung zur Prüfung glaubhaft, dass wegen länger dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form erfüllt werden können, wird gestattet, die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit  oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.

(1) Die DSH besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt. Beide Prüfungsteile sind am gleichen Standort sowie innerhalb eines einzigen Prüfungszeitraumes abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung gliedert sich gemäß § 10 in die Teilprüfungen:

  • Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (HV),
  • Verstehen und Verarbeiten eines  Lesetextes (LV) und wissenschaftssprachlicher Strukturen (WS)
  • Vorgabenorientierte Textproduktion (TP).

(3) Die für die mündliche Prüfung zuständige Prüfungskommission kann durch Beschluss von einer mündlichen Prüfung absehen, wenn ihr für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 3 nicht bestanden ist. Eine Anerkennung von Vorleistungen für den schriftlichen Prüfungsteil ist nicht möglich.

(4) Verlauf und Ergebnis der mündlichen und schriftlichen Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom/von der  Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(1) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 als auch die mündliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 bestanden ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn von den in den Teilprüfungen HV, LV, WS, TP gemäß § 10 Abs. 1 gestellten Anforderungen insgesamt 57% erfüllt sind.

(3) Bei der schriftlichen Prüfung gemäß § 10 werden die Teilprüfungen HV, LV, WS, TP im Verhältnis 2:2:1:2 gewichtet.

(4) Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes sowie Wissenschaftssprachliche Strukturen bilden eine gemeinsame Teilprüfung.

(5) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 57% der Anforderungen erfüllt sind.

(6) Wird gemäß § 4 Abs. 3 von einer mündlichen Prüfung abgesehen, so ist die Gesamtprüfung bestanden, wenn die schriftliche Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden ist; in diesem Fall wird das Ergebnis der mündlichen Prüfung durch die Prüfungskommission zur Feststellung des Gesamtergebnisses mit 62%, 75% oder 90% festgesetzt und im Prüfungszeugnis mit dem Vermerk „von der mündlichen Prüfung befreit“ angegeben.

(7) Das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Abs.1 wird festgestellt

  • als DSH-1, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 57% der Anforderungen erfüllt wurden;
  • als DSH-2, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 67% der Anforderungen erfüllt wurden;
  • als DSH-3, wenn sowohl in der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung mindestens 82% der Anforderungen erfüllt wurden.

(1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der DSH ist eine/ein für den Bereich Deutsch als Fremdsprache qualifizierte/r hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der Hochschule als Prüfungsvorsitzende/r verantwortlich.

(2) Der/die  Prüfungsvorsitzende wird bestellt durch den/die Vorsitzende/n des Prüfungsausschusses des Zentrums für Fremdsprachen der TU Chemnitz.  

(3) Der/die Prüfungsvorsitzende beruft und koordiniert eine Prüfungskommission, die sich jeweils mindestens zur Hälfte aus für den Bereich Deutsch als Fremdsprache qualifizierten hauptamtlichen Mitarbeiter/innen/n der Hochschule zusammensetzt.

(4) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, soll nach Möglichkeit ein/e Vertreter/in des Studienfaches bzw. des Fachbereiches/der Fakultät angehören, in dem die Aufnahme des Studiums  beabsichtigt ist.

(1) Ein Rücktritt von der Prüfung muss schriftlich begründet und genehmigt sein. Erscheint ein Bewerber nach seiner Zulassung nicht zur Prüfung ohne Genehmigung durch den/die Prüfungsvorsitzende/n, gilt diese als nicht bestanden. Bereits gezahlte Gebühren werden in diesem Fall nicht erstattet.

(2) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln zu beeinflussen, wird diese/r von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden. Es wird kein Zeugnis ausgestellt, die Prüfungsgebühr wird nicht erstattet. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten durch den Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Wer sich der Prüfung unterzogen hat, kann nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten beantragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsverfahrens an den/die Prüfungsvorsitzende/n zu richten. Ort und Zeit der Einsichtnahme werden von der/vom Prüfungsvorsitzenden festgelegt und schriftlich mitgeteilt.

(4) Erlaubtes Hilfsmittel ist ausschließlich ein einsprachiges Wörterbuch der deutschen Gegenwartssprache in nichtelektronischer Form.

(1) Die DSH kann beliebig oft  wiederholt werden.

(1) Das Prüfungszeugnis weist das Prüfungsergebnis mit den erreichten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 aus.

(2) Über die DSH  wird ein Zeugnis gemäß Anhang ausgestellt, das von dem/der  Prüfungsvorsitzenden und einem dafür benannten Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Titel, Vorname und Name der Unterzeichnenden sind auf dem Zeugnis in Druckschrift zu vermerken. Das Zeugnis enthält den Vermerk, dass die der Prüfung zugrunde liegende örtliche Prüfungsordnung den Bestimmungen der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen entspricht und bei der HRK (Nummer, Datum) registriert ist.

(3) Ist das Gesamtergebnis der Prüfung „nicht bestanden“, kann eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ ausgestellt werden.

(4) Die Prüfungsunterlagen sind 5 Jahre lang aufzubewahren. Elektronische Archivierung ist zulässig.

Besondere Prüfungsbestimmungen

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst die Teilprüfungen:

  • Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes (Bearbeitungszeit: 10 Minuten zum ersten Vortrag und 40 Minuten nach dem zweiten Vortrag. Die Vortragszeit selbst und eventuelle Vorentlastungen werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet),
  • Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes und wissenschaftssprachlicher Strukturen (90 Minuten einschließlich Lesezeit),
  • Vorgabenorientierte Textproduktion (70  Minuten).

(2) Die Teilprüfungen sollten mindestens zwei Themenbereichen zuzuordnen sein. Bei der Bearbeitung der Aufgaben sind einsprachige Wörterbücher der deutschen Gegenwartssprache zugelassen. Elektronische/andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.

(3) Die Bearbeitungszeit der gesamten schriftlichen Prüfung dauert höchstens vier Zeitstunden.

(4) Teilprüfungen:

Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, Vorlesungen und Vorträgen aus dem wissenschaftlichen Bereich mit Verständnis zu folgen, sinnvoll Notizen dazu anzufertigen und damit zu arbeiten

a) Art und Umfang des Textes

Es soll ein Text zugrunde gelegt werden, welcher der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung trägt. Der Text setzt keine Fachkenntnisse voraus, ggf. nur solche, die Gegenstand eines vorausgegangenen fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Der Text soll je nach Redundanz im Umfang einem schriftlichen Text von nicht weniger als 5500 und nicht  mehr als 7000 Zeichen (mit Leerzeichen) entsprechen.

b) Durchführung

Der Hörtext wird zweimal präsentiert. Dabei dürfen Notizen gemacht werden. Vor der Präsentation des Prüfungstextes können Hinweise über dessen thematischen Zusammenhang gegeben werden. Die Angabe von Namen, Daten und schwierigen Fachbegriffen und die Veranschaulichung durch visuelle Hilfsmittel sind zulässig. Die Art der Präsentation soll der Kommunikationssituation Vorlesung/Übung angemessen Rechnung tragen.

c) Aufgabenstellung

Die Aufgabenstellung ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Sie soll insbesondere das inhaltliche Verstehen und das Erkennen der Themenstruktur und der Textorganisation zum Gegenstand haben. Es können verschiedenartige und miteinander kombinierbare Aufgaben gestellt werden, z. B.

  • Beantwortung von Fragen,
  • Strukturskizze,
  • Resümee,
  • Darstellung des Gedankengangs.

d) Bewertung

Die Leistung ist zu bewerten nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben.

Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, einen schriftlich vorgelegten Text zu verstehen und sich damit auseinander zu setzen.

a) Art des Textes

Es soll ein weitgehend authentischer, studienbezogener und wissenschaftsorientierter Text vorgelegt werden, der keine Fachkenntnisse voraussetzt, ggf. nur solche, die Gegenstand eines vorangegangenen  fachspezifisch orientierten Unterrichts waren. Dem Text können z. B. eine Grafik, ein Schaubild oder ein Diagramm beigefügt werden. Der Text soll einen Umfang von nicht weniger als 4500 und nicht mehr als 6000 Zeichen (mit Leerzeichen) haben.

b) Aufgabenstellung Leseverstehen

Die Aufgabenstellung  ist abhängig von der Struktur des Prüfungstextes. Das Textverstehen und die Fähigkeit zur Textbearbeitung können u. a. durch folgende Aufgabentypen überprüft werden:

  • Beantwortung von Fragen,

  • Darstellung der Argumentationsstruktur des Textes,

  • Darstellung der Gliederung des Textes,

  • Erläuterung von Textstellen,

  • Formulierung von Überschriften,

  • Zusammenfassung.

c) Bewertung Leseverstehen

Die Leistung ist nach Vollständigkeit und Angemessenheit der Erfüllung der gestellten Aufgaben zu bewerten.

d) Aufgabenstellung Wissenschaftssprachliche Strukturen

Die Aufgabenstellung im Bereich wissenschaftssprachliche Strukturen beinhaltet das Erkennen, Verstehen und Anwenden wissenschaftssprachlich relevanter Strukturen. Diese Aufgabenstellung soll die Besonderheiten des zugrunde gelegten Textes zum Gegenstand haben (z. B. syntaktisch, morphologisch,  lexikalisch, idiomatisch, textsortenbezogen) und kann u. a. Ergänzungen, Fragen zum Verstehen komplexer Strukturen sowie verschiedene Arten von Umformungen (Paraphrasierung, Transformation) beinhalten.

e) Bewertung Wissenschaftssprachliche Strukturen

Dieser Prüfungsteil ist nach sprachlicher Richtigkeit zu bewerten.

Mit der Prüfung soll die Fähigkeit aufgezeigt werden, sich selbständig und zusammenhängend zu einem studienbezogenen und wissenschaftsorientierten Thema zu äußern.

a) Aufgabenstellung

Die Textproduktion sollte einen Umfang von ca. 250 Wörtern haben. Die Aufgabe sollte Sprachhandlungen aus folgenden beiden Bereichen evozieren:

  • Beschreiben, Vergleichen, Beispiele anführen,
  • Argumentieren, Kommentieren, Bewerten.

Vorgaben zur Textproduktion können sein: Grafiken, Schaubilder, Diagramme, Stichwortlisten, Zitate.

Sie darf nicht den Charakter eines freien Aufsatzes annehmen. Durch die Aufgabenstellung sollte ausgeschlossen werden, dass die Aufgaben schematisch durch vorformulierte Passagen gelöst werden können.

b) Bewertung

Die Leistung ist zu bewerten nach inhaltlichen Aspekten (Angemessenheit, Textaufbau, Kohärenz) und nach sprachlichen Aspekten (Korrektheit, Wortwahl, Syntax). Dabei sind die sprachlichen Aspekte stärker zu berücksichtigen.

Die mündliche Prüfung soll die Fähigkeit zeigen, studienrelevante sprachliche Handlungen (Erörtern, Bewerten, Exemplifizieren, Informieren, etc.) spontan, fließend und angemessen auszuführen und zu rezipieren sowie mit relevanten Interaktionsstrategien (Sprecherwechsel, Kooperieren, um Klärung bitten, etc.) umzugehen.

a) Aufgabenstellung und Durchführung

Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll 20 Minuten nicht überschreiten.

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag möglichst beschreibender Art von maximal 5 Minuten und/oder einem Gespräch von maximal 15 Minuten. Grundlage der mündlichen Prüfung sollte ein kurzer, nicht zu komplexer und sprachlich nicht zu schwieriger Text und/oder ein/e Schaubild/Grafik sein. Zur Vorbereitung des Kurzvortrags soll eine Vorbereitungszeit von maximal 20 Minuten gewährt werden. Gruppenprüfungen sind nicht zulässig.

b) Bewertung

Die Leistung ist zu bewerten nach der inhaltlichen Angemessenheit, Verständlichkeit und Selbstständigkeit der Aussagen, dem Gesprächsverhalten, der sprachlichen Korrektheit und lexikalischen Differenziertheit, der Aussprache und Intonation.

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach Beschluss des Vorstandes des Fachverbandes Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) und zustimmender Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz vom 31.03.2014 in Kraft.

(2) Änderungen dieser Prüfungsordnung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes des Fachverbandes Deutsch als Fremdsprache (FaDaF) gemäß § 9 (1) der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen.

(3) Diese Prüfungsordnung ersetzt die „Ordnung zur Durchführung der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber an der Technischen Universität Chemnitz (DSHO)“ vom 11.Januar 2005.

(4) Wiederholungsprüfungen zu Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgelegt werden, finden nach der Prüfungsordnung statt, die der ersten Prüfung zugrunde lag.

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