| Satzung Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Chemnitz (Aktuelle Satzung in der Fassung vom 13.09.2006) Präambel §1 Name, Verbandsmitgliedschaft §2 Zweck, Aufgaben §3 Erwerb der Mitgliedschaft §4 Beendigung der Mitgliedschaft §5 Mitgliedsbeiträge §6 Rechte der Mitglieder §7 Organe der LHG Chemnitz §8 Vorstand §9 Mitgliederversammlung §10 Einberufung der Mitgliederversammlung §11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung §12 Aufstellung von Kandidaten für die Hochschulwahlen §13 Auflösung der LHG Chemnitz §14 Inkrafttreten Präambel Die Liberale Hochschulgruppe bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu den Prinzipien des Liberalismus. Im Rahmen einer liberalen Bildungspolitik setzt sich die Liberale Hochschulgruppe für die Belange der Studierenden und für eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen, auf der Basis einer Verbesserung der Chancengleichheit, ein. Sie tritt für die Würde des Menschen, Toleranz und Pluralismus ein und will Vorbild für eine faire politische Auseinandersetzung an der Hochschule sein. §1 Name, Verbandsmitgliedschaft - Die Gruppe trägt den Namen "Liberale Hochschulgruppe Chemnitz" (LHG Chemnitz).
- Die LHG Chemnitz ist Mitglied im Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen.
§2 Zweck, Aufgaben - Zweck der LHG Chemnitz ist die Förderung von Demokratie und Mitverantwortung an der Hochschule und in der Gesellschaft nach den Ideen des politischen Liberalismus, sowie die Vertretung studiumsbezogener, wirtschaftlicher, sozialer und politischer Belange der Studierenden.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Mitarbeit in den Hochschulgremien und durch Veranstaltungen zur politischen und gesellschaftlichen Bildung verwirklicht.
- Mittel der LHG Chemnitz dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft - Ordentliches Mitglied der LHG Chemnitz kann jeder an der Technischen Universität - Chemnitz immatrikulierte Studierende werden, der sich an seiner Hochschule aus einer liberalen Grundhaltung heraus für die Belange der Studierenden einsetzen will und keiner anderen Hochschulgruppe oder Vereinigung, deren Ziele mit dem in §2 Abs. 1 dieser Satzung niedergelegten Zweck der LHG Chemnitz nicht vereinbar sind, angehört.
- Die Aufnahme als ordentliches Mitglied wird bei einem Mitglied des Vorstands schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er ist verpflichtet, Ablehnungen zu begründen. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller oder die Antragstellerin durch die Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Exmatrikulation, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus der LHG Chemnitz.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Ablauf der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in diesen Mahnungen die Streichung angedroht worden ist. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen der LHG Chemnitz verletzt, kann es auf Vorschlag des Vorstands durch geheimen Beschluss der Mitgliederversammlung aus der LHG Chemnitz ausgeschlossen werden. Bevor der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds vorschlägt, ist das Mitglied schriftlich oder mündlich anzuhören.
- Wenn ein Mitglied der LHG Chemnitz einer anderen Hochschulgruppe oder einer Vereinigung der in §3 Abs. 1 genannten Art beitritt oder wenn seine Mitgliedschaft in einer solchen Hochschulgruppe oder Vereinigung bekannt wird, erlischt seine Mitgliedschaft in der LHG Chemnitz mit dem Eintritt in die fremde Gruppe oder Vereinigung bzw. mit dem Zeitpunkt, an dem die fremde Mitgliedschaft dem Vorstand bekannt wird.
§5 Mitgliedsbeiträge - Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können regelmäßige Beiträge sowie Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der LHG Chemnitz erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge oder Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder der LHG Chemnitz sind berechtigt, an Veranstaltungen der LHG Chemnitz teilzunehmen sowie für die Ämter der LHG Chemnitz und die Listen für die Hochschulwahlen an der TU Chemnitz zu kandidieren. §7 Organe der LHG Chemnitz Organe der LHG Chemnitz sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung §8 Vorstand - Der Vorstand der LHG Chemnitz besteht aus einer/em Vorsitzenden und einer/em stellvertretenden Vorsitzenden und einem/er Schatzmeister/erin. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu drei Beisitzer wählen.
- Der Vorstand vertritt die LHG Chemnitz nach Außen. Weiterhin hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen sowie einen Semesterbericht zu erstellen.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für die LHG Chemnitz nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Darüber hinaus hat der Vorstand vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 50,- Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
- Der Vorstand tagt auf Einladung des oder der Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für zwei Semester gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.
- Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des höchsten Vorstandsmitgliedes.
§9 Mitgliederversammlung - Die ordentlichen Mitglieder der LHG Chemnitz besitzen Rede- Antrags- und Stimmrecht. Gästen kann die Versammlungsleitung Rederecht einräumen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand auf Antrag des/der Finanzers/erin finanziell sowie im Anschluss aufgrund der Prüfung des Semesterberichtes politisch. Sie beschließt die Programmatik der LHG Chemnitz.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt in geheimer Wahl den Vorstand für zwei Semester.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen der Satzung, des Vereinszweckes und über die Auflösung der LHG Chemnitz.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Semester vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Mitgliederversammlungen sollten nicht in der vorlesungsfreien Zeit liegen, es sei denn, schwerwiegende Gründe machen dies nötig.
- Die Tagesordnung wird vor Beginn der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern mehrheitlich beschlossen. Spätere Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung - Die Mitgliederversammlung wählt einen Sitzungsleiter oder eine Sitzungsleiterin. Ferner kann ein Protokollführer oder eine Protokollführerin bestimmt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Zwecks Einstimmigkeit erforderlich. Abstimmungen müssen auf Antrag geheim durchgeführt werden.
- Bei Wahlen oder Kandidatenaufstellungen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine qualifizierte Mehrheit zustande, kommt es zur Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang oder bei der Bestimmung der Kandidaten für den zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
- Mitgliederversammlungen sind vom Sitzungsleiter bzw. von der Sitzungsleiterin oder einem Protokollführer bzw. einer Protokollführerin zu protokollieren.
§12 Aufstellung von Kandidaten für die Hochschulwahlen - Die LHG Chemnitz stellt Kandidaten und Kandidatinnen für die Hochschulwahlen an der Technischen Universität Chemnitz auf. Diese müssen die Bedingungen des §3 Abs. 1 der Satzung erfüllen.
- Der Vorstand sammelt die Kandidaturvorschläge für die Hochschulwahlen. Wenn von keinem ordentlichen Mitglied Widerspruch gegen diese Vorschläge erhoben wird, gelten sie als angenommen. Anderenfalls werden die Kandidaten in einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.
- Mitglieder und Nichtmitglieder sind als Kandidaten gleichberechtigt.
§13 Auflösung der LHG Chemnitz - Die Auflösung der LHG Chemnitz kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Einstimmigkeit beschlossen werden.
- Die LHG Chemnitz wird ohne Beschluss aufgelöst, wenn über den Zeitraum eines Semesters die Mitgliederzahl unter drei beträgt.
- Falls eine Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes Liquidatoren. Das nach der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen, Berlin, mit der Maßgabe, es direkt und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Beschluss durch den Gründungskongress in Kraft. |