Wiederholung von Prüfungsleistungen
Regeln für die Wiederholung
Es besteht keine Möglichkeit, Prüfungsleistungen, die mit “bestehen erforderlich“ gekennzeichnet sind, mit anderen Prüfungsleistungen auszugleichen. Sie müssen bestanden werden. Wird eine solche Prüfung mit "5,0" bewertet, ist gleichzeitig das entsprechende Modul nicht bestanden.
Sie können diese Prüfungsleistung innerhalb eines Jahres einmal wiederholen. Sollte diese Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet oder die Frist von einem Jahr überschritten werden, so ist die Modulprüfung und damit auch die Abschlussprüfung zum wiederholten Mal nicht bestanden.
Für Sie besteht dann die Möglichkeit, die Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Prüfungstermin noch einmal abzulegen. Sollte diese Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden oder haben Sie den nächstmöglichen Prüfungstermin verstreichen lassen ohne die Wiederholungsprüfung abzulegen, so ist die Modulprüfung und damit auch die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.
Eine weitere Wiederholung der Prüfungsleistung ist nicht möglich.
Ein endgültig nicht bestandenes Modul führt automatisch zum Endgültig-nicht-Bestehen der Abschlussprüfung. Somit folgt die Exmatrikulation von Amtswegen aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfung.
Beispielkonstellation eines Moduls bestehend aus zwei kompensationsfähigen Prüfungsleistungen und einer Prüfungsleistung, deren bestehen erforderlich ist (Legende siehe unten):
Sie haben die Möglichkeit, Prüfungsleistungen eines Moduls, welche mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, in dem Umfang zu wiederholen, wie dies zum Bestehen der Modulprüfung erforderlich ist.
Bitte beachten Sie, dass Sie nur dann Prüfungsleistungen erneut absolvieren können, wenn Sie alle Prüfungen, aus denen ein Modul besteht, mindestens einmal abgelegt haben.
Beispielkonstellation eines Moduls mit drei kompensationsfähigen Prüfungsleistungen (Legende siehe unten):
Eine Wiederholung von Prüfungsleistungen ist demzufolge nicht zulässig, wenn
- Sie noch nicht alle erforderlichen Prüfungsleistungen eines Moduls1 mindestens einmal absolviert haben,
- Sie die einzelnen Prüfungsleistungen bereits bestanden haben (Verbesserungsversuche sind nicht möglich, mit Ausnahme der Freiversuchsregelungen, die durch die Kompensation unberührt bleiben),
- Sie das Modul bereits bestanden haben oder
- Sie das Modul endgültig nicht bestanden haben.
1 Diese Prüfungen sind entweder innerhalb eines Moduls festgeschrieben oder können aus einer Vielzahl von Prüfungen selektiert werden.
Sind die nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt worden und die Berechnung der Modulnote ergibt "nicht ausreichend", ist die Modulprüfung und damit die Abschlussprüfung zum wiederholten Mal nicht bestanden.
Jede Prüfungsleistung kann höchstens zwei Mal innerhalb vorgegebener Fristen wiederholt werden. Diese Frist endet zum nächstmöglichen Prüfungstermin nach Ablauf eines Jahres. Sobald alle mit „nicht ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistung zwei Mal wiederholt worden sind und die Berechnung der Modulnote "nicht ausreichend" ergibt oder die genannte Frist überschritten ist, ist das Modul endgültig nicht bestanden.
Eine weitere Wiederholung der Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn
- Sie alle erforderlichen Prüfungsleistungen mindestens einmal abgelegt haben und das Modul nach dem jeweils dritten Ablegen nicht bestandener Prüfungen mit der Note "5,0" bewertet wird oder
- die nicht bestandenen Prüfungsleistungen nicht innerhalb der Wiederholungsfristen wiederholt worden sind.
Ein endgültig nicht bestandenes Modul führt automatisch zum Endgültig-nicht-Bestehen der Abschlussprüfung. Somit folgt die Exmatrikulation von Amtswegen aufgrund endgültig nicht bestandener Prüfung.
Eine Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen ist nicht zulässig.
Legende: