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Allgemeines

Open Access bedeutet in erster Linie, dass auf wissenschaftliche Literatur kostenfrei und öffentlich über das Internet zugegriffen werden kann. Bei Open Access ist also der Zugang zur Literatur kostenfrei. Ebenso wie bei der Publikation von nicht frei zugänglicher Literatur (closed access) entstehen aber Kosten für die Umsetzung von Open Access im gesamten Prozess der Produktion von Publikationen sowie für die notwendige Infrastruktur. Daher fallen für die Veröffentlichung von Open-Access-Publikationen teilweise, aber nicht immer, Gebühren an, die in der Regel an die publizierenden Verlage oder Institutionen entrichtet werden.

Es gibt unterschiedliche Vorgaben der Fördermittelgeber hinsichtlich Open Access. Einen guten Überblick gibt die Datenbank Sherpa Juliet, in der nach spezifischen Förderern gesucht werden kann. Eine Auswahl nennen wir Ihnen hier:

  • Das BMBF (PDF) hat Open Access als Grundprinzip in seiner Förderung verankert. „Die Klausel fordert die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dazu auf, Forschungsergebnisse aus vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projekten – sofern sie sich für eine Veröffentlichung der Ergebnisse entschieden haben – entweder direkt durch Open Access zu publizieren (Goldener Weg) oder nach Ablauf einer Embargofrist in ein geeignetes Repositorium einzustellen (Grüner Weg)...“
  • Die Europäische Kommission formuliert im europäischen Rahmenprogramm Horizon 2020 eine Verpflichtung zu Open Access für Peer-Review-Artikel. Siehe dazu: https://v2.sherpa.ac.uk/id/funder/763. Im Nachfolgeprogramm „Horizont Europa“, dem 9. Forschungsrahmenprogramm, werden die politischen Leitlinien für den digitalen und grünen Wandel umgesetzt.
  • cOAlition S und Plan S ist ein Zusammenschluss der Europäischen Kommission, dem Europäischen Forschungsrat und zahlreichen nationalen und internationalen Forschungsförderern. Um Open Access voranzutreiben wurde 2018 eine Strategie verabschiedet die dazu verpflichtet, staatlich finanzierte Forschungsergebnisse ab 2021 in frei zugänglichen Zeitschriften oder Repositorien zu publizieren. Für eine Implementierung der Richtlinien gibt es 10 Vorgaben. Mit Hilfe des 2020 in der Beta-Version bereitgestellten „Journal-Checker-Tools“ kann geprüft werden, wie die Publikation PlanS-konform stattfinden kann.

Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler kann Open Access publizieren solange die dazu benötigten Rechte nicht anderweitig abgegeben wurden. Je nach Veröffentlichungsform werden verschiedene Plattformen empfohlen:

  • Für Zeitschriftenartikel können geeignete Open-Access-Zeitschriften ausgewählt werden.
  • Für Vorabversionen eignen sich institutionelle oder fachliche Preprintserver.
  • Konferenzbeiträge, Forschungsberichte, Abschlussberichte u.v.m. können in Open-Access-Repositorien veröffentlicht werden. (Beispiel: MONARCH-Qucosa der TU Chemnitz)
  • Bücher, Dissertationen und Schriftenreihen können z.B. im Universitätsverlag der TU Chemnitz publiziert werden.
  • Für Forschungsdaten bieten sich spezielle Daten-Repositorien oder Data-Journals an. Mehr Informationen finden Sie unter Forschungsdaten bei Open Science.
  • Kollaboratives Arbeiten mit Lehr- und Lernmaterialien durch Open-Access-Publikation. Wichtige Informationen stehen bei Open Science – Open Educational Resources.
  • Die Bereitstellung und gemeinsame Entwicklung von Open-Access-Software hat sich seit vielen Jahren als praktisch erwiesen, s. unter Open Science – Open Source
  • Eigene Open-Access-Zeitschriften herausgeben: OJS

Unterstützung gibt Ihnen das Open-Science-Team.

Zunächst könnte geprüft werden, welche Open-Access-Optionen die anerkannten Verlage in Ihrem Fach anbieten und welche Rabatt-Vereinbarungen die TU Chemnitz abgeschlossen hat.

Das Directory of Open Access Journals (DOAJ) ist ein unabhängiges, nicht-kommerzielles, umfangreiches Verzeichnis von Open-Access-Zeitschriften, die nach festgelegten Kriterien geprüft und aufgenommen werden. Unter anderem sind der sofortige Zugriff, die gesicherte Qualitätskontrolle und die Vergabe einer ISSN Standard.

Umfangreiche Recherchemöglichkeiten fasst die Seite „Qualität von Open Access“ zusammen.

Die Peer-Review-Verfahren von Open-Access-Zeitschriften unterscheiden sich nicht von denen anderer Zeitschriften. Im Directory of Open Access Journals (DOAJ) können Sie Open-Access-Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren finden und konkrete Begutachtungsverfahren weiter filtern. Bei Zeitschriften die nicht im DOAJ enthalten sind, prüfen Sie bitte die Aussage zum Peer Review auf deren Homepage und beachten unsere Hinweise im Punkt „Qualität von Open Access

Das Directory of Open Access Books (DOAB) listet viele Bücher, die frei zugänglich verfügbar sind. Ein weiterer Sucheinstieg ist die Bielefeld Academic Search Engine (BASE). Über Browsing nach Dokumentart können Bücher angezeigt und nachfolgend über den Zugangsstatus Open Access gefiltert werden.

Die Bereitstellung einer Veröffentlichung in einem akademischen Sozialen Netzwerk entspricht nicht den Kriterien von Open Access, da diese nicht langzeitgesichert sind und oft nur nach einer Registrierung zugänglich sind. Außerdem besteht die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung, wenn – wie bei nicht frei zugänglichen, kostenpflichtigen Veröffentlichungen üblich – die Rechte dafür nicht mehr bei der Autorin oder dem Autor liegen, sondern exklusiv an einen Verlag übertragen wurden.

Bei Publikationen, die unter einer offenen Lizenz veröffentlicht wurden, ist dies bei entsprechenden Lizenzbedingungen mitunter wiederum möglich. Eine Veröffentlichung, ob via Gold Open Access oder Green Open Access publiziert, sollte in akademischen Sozialen Netzwerken am besten nur als Verweis und mit einem Link zur Publikation integriert werden, jedoch der Volltext nicht direkt dort angeboten werden. Hierzu hilfreich ist der Blogeintrag "Artikel bei ResearchGate und Co hochladen: Welcher Verlag erlaubt was? Und wie Open Access ist das eigentlich?" der Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin sowie die Webseite "How Can I Share It?", die dabei hilft zu verstehen, wie und wo Sie einen bei verschiedenen Verlagen erschienenen Artikel überhaupt teilen dürfen.

Nach der Definition der Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen dürfen Nutzer*innen diese Veröffentlichungen in jedem beliebigen digitalen Medium und für jeden verantwortbaren Zweck kopieren, verbreiten und öffentlich wiedergeben sowie Bearbeitungen davon erstellen und verbreiten, sofern die Urheberschaft korrekt angegeben wird. In der Praxis gibt es verschiedene Ausprägungen von Open Access, die auch unterschiedliche Bedeutungen haben. Free Access kann beispielsweise die Verfügbarkeit in einer Datenbank bedeuten, deren Inhalt von der Bibliothek lizenziert wird oder der Inhalt ist temporär frei verfügbar.

Für alle Veröffentlichungen gilt zunächst, dass die Nutzung im Rahmen des Urheberrechts gestattet ist. Weitere Nutzungen können durch die Vergabe von Open-Content Lizenzen eingeräumt werden. Siehe dazu den Unterpunkt „Rechtliches“.

Die verschiedenen Publikationswege des Open Access werden häufig mit Farben beschrieben. Am bekanntesten sind der Goldene und der Grüne Weg. Verwendet werden aber auch die Farben Bronze, Blau, Platin und Schwarz.

Der hybride Veröffentlichungsweg weicht von diesem Schema ab. Ein detailliertes Verständnis der einzelnen Farben vermittelt die Farbenlehre in einem Blogbeitrag der TIB Hannover von Stefan Schmeja.

Finanzierung

Angehörige der TU Chemnitz haben verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten für Open-Access-Veröffentlichungen.

Publikationen können z.B. im Rahmen von Drittmittelprojekten finanziert werden. Durch die Beteiligung in Konsortien oder durch Mitgliedschaftsmodelle, können Gebühren reduziert werden s.a. Verlagsvereinbarungen. Mitunter werden Publikationsgebühren durch Fachgesellschaften übernommen. Ergänzend dazu verwaltet die Universitätsbibliothek einen Publikationsfonds für Open-Access-Publikationen.

Aus dem Publikationsfonds werden nur Publikationen finanziert, bei denen Antragsteller*innen Angehörige der TU Chemnitz sind und zudem „submitting author“ oder „corresponding author“ der Publikation sind und damit für die Bezahlung der Publikationsgebühren verantwortlich sind.

Ja. Promotionsstudentinnen und-studenten, die sich als Studentin und Studnet an der TU Chemnitz eingeschrieben haben, zählen als Angehörige der TU Chemnitz.

Ja, jedoch muss die Affiliation der TU Chemnitz als primäre Einrichtung zum Artikel benannt und im Manuskript angegeben sein.

Veröffentlichungen in sogenannten Hybridzeitschriften sind nur förderfähig, wenn diese Zeitschriften Teil eines Transformationsvertrages mit der TU Chemnitz sind, der nach den Kriterien der ESAC-Initiative als Plan-S-konform gilt.

Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das Open-Access-Team.

Im Fall eines geförderten Zeitschriftenartikels stimmen Sie bitte mit dem Verlag ab, dass folgender Hinweis auf die Förderung aus dem Publikationsfonds der TU Chemnitz aufgenommen wird: „The publication of this article was funded by Chemnitz University of Technology.“ Dieser Hinweis erscheint üblicherweise unter Überschriften wie „Funding“ oder „Acknowledgments“.

Kreditkarten- und Bankgebühren können nicht über den Publikationsfonds abgerechnet werden. Es werden ausschließlich die verlagsseitig für die Open-Access-Veröffentlichung erbrachten Dienstleistungen berücksichtigt.

Rechtliches

Die Universitätsbibliothek leistet keine Rechtsberatung zu Open Access und urheberrechtlichen Fragen an, sondern bietet lediglich unverbindliche Informationen und Hilfestellungen zum Verständnis der rechtlichen Aspekte von Open Access. Alle angebotenen Informationen sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Diese Lizenzen sind weltweit verbreitet und anerkannt. Urheber*innen räumen mit der Vergabe einer CC-Lizenz Nutzungen über das geltende Urheberrecht hinaus ein. Durch die Auswahl verschiedener Lizenzmodule werden konkrete Nutzungsszenarien gestattet oder ausgeschlossen, wie z.B. die kommerzielle Verwendung oder die Bearbeitung der Inhalte. Wurden die Nutzungsrechte bereits an einen Verlag abgegeben, kann eine CC-Lizenz nicht ohne Weiteres eingeräumt werden!

Auf einer eigenen Seite geben wir weitere Informationen zu den Creative-Commons-Lizenzen.

Insofern Sie die Wahl für eine der verschiedenen Creative-Commons-Lizenzen haben, müssen Sie diese letztendlich als Autorin oder Autor bzw. Urheberin oder Urheber treffen. Hierzu gibt es keine generell geltende Vorgabe. Die Universitätsbibliothek empfiehlt jedoch, die in jedem Fall Open-Access-konformen Creative-Commons-Lizenze CC BY, die nur die Namensnennung als Bedingung vorschreibt, oder CC BY-SA, die zusätzlich bei Bearbeitungen die Weitergabe unter gleichen Bedingungen vorschreibt, zu verwenden. Auf einer eigenen Seite geben wir weitere Informationen den Creative-Commons-Lizenzen.

Laut dem Deutschen Urheberrechtsgesetz ist eine Zweitveröffentlichung (auch genannt Parallelveröffentlichung) unter bestimmten Bedingungen nach einem Jahr möglich. Auf einer eigenen Seite geben wir weitere Informationen zum Zweitveröffentlichungsrecht und wie Sie es anwenden können.

Seit dem 1. März 2018 gilt das neue Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, das „Urheber-Wissenschafts-Gesetz (UrhWissG)“. Es beinhaltet Ausnahmeregelungen (Schranken) die eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke, ohne Rückfrage bei Urhebern oder Verlagen erlauben. Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen stehen unter den Paragraphen § 60a – § 60h. Folgende Schranken sind erlaubt:

  • § 60a UrhG erlaubt es, für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen und Hochschulen) grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen.
  • § 60b UrhG erleichtert die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien.
  • § 60c UrhG gestattet, für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen; für die eigene wissenschaftliche Forschung wird die Vervielfältigung von 75% eines Werkes erlaubt.
  • § 60d UrhG regelt erstmals das sogenannte Text- und Data Mining. Dies ist eine Forschungsmethode, bei der großer Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.
  • § 60e UrhG enthält verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. So dürfen sie beispielsweise Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren. Geregelt wird auch unter welchem Umständen Bibliotheken Werke an Terminals in ihren Räumen zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang sie an diesen Terminals Ausdrucke gestatten dürfen. Ebenfalls geregelt wird der Versand von Kopien durch Bibliotheken.
  • § 60f UrhG enthält für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen ähnliche Erlaubnisse wie für Bibliotheken.

Siehe dazu auch: Irights Info

Schaubild: CC-BY-SA Anne Fuhrmann-Siekmeyer, Universität Osnabrück; angepasst von E-Learning-Arbeitsgruppe TU Darmstadt; Stand: Feb. 2018

Das Zitatrecht ist die wohl bekannteste gesetzlich erlaubte Nutzung. Es wird in Paragraph 51 UrhG geregelt. Als Zitat gilt eine Übernahme einzelner Teile aus urheberrechtlich geschützten Werken zum Zweck der eigenen geistigen Auseinandersetzung unter Angabe der Quelle. Nach dem neuen UrhWissG dürfen auch Abbildungen zitiert werden. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Auseinandersetzung mit dem Werk (Zitatzweck): Ein Zitat ist nur ein Zitat, wenn sich mit dem zitierten Werk auch wirklich auseinandergesetzt wird. Eine einfache Kopie ist also kein Zitat. Die Kopie wird zu einem Zitat, wenn man das zitierte Werk als Hilfsmittel für die eigene Erläuterung, z. B. im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung, verwendet.
  • Selbstständiges Werk: Voraussetzung ist auch,dass das eigene Werk urheberrechtlich schutzfähig sein muss. Denn in den Genuss des Zitatrechts soll nur der kommen, der selbst geistig schöpft.
  • Quellenangabe: Die Nutzer*in muss stets die Quelle des Zitats angeben, sofern dies technisch machbar und zumutbar ist, und darf das Zitat nicht verändern. Zitiert man aus einem fremden Werk, ohne den Urheber zu nennen, bezeichnet man dies gemeinhin als „Plagiat“.
  • Zitatumfang: Das Gesetz unterscheidet zwischen Großzitat und Kleinzitat. Ein Großzitat, das das gesamte fremde Werk umfasst, ist z. B. bei Bildwerken recht häufig, aber auf wissenschaftliche Werke beschränkt. Bei Kleinzitaten, wenn nur einzelne Stellen eines Werkes übernommen werden, richtet sich der erlaubte Umfang danach, wie viel fremder Inhalt für die eigene Auseinandersetzung erforderlich ist.

Quelle: Diese Informationen basieren auf folgender, unter einer "CC BY 4.0"-Lizenz stehenden Quelle unter Urheberschaft Universitätsbibliothek der HU Berlin, Open Access FAQ - Stand 13.01.2021. Diese Informationen wurden für die Nutzung an der TU Chemnitz durch die Universitätsbibliothek Chemnitz bearbeitet.