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Vertretung Akademischer Mittelbau der TU Chemnitz
Satzung
Vertretung Akademischer Mittelbau der TU Chemnitz 

Satzung der Vertretung Akademischer Mittelbau der TU Chemnitz (VAMC)

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§ 1 Definition

Die Vertretung Akademischer Mittelbau der TU Chemnitz versteht sich als unabhängige und überparteiliche Interessenvertretung der an der Technischen Universität Chemnitz in Lehre und Forschung tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, Akademischen Assistenten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftlichen Hilfskräften (einschließlich wissenschaftlicher Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieuren) gemäß § 50 SächsHSG.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Vordringliche Aufgabe der Vertretung Akademischer Mittelbau der TU Chemnitz ist die Stärkung des Akademischen Mittelbaus, die Wahrung und Durchsetzung seiner Interessen sowie eine hochschul- und wissenschaftspolitische Meinungsbildung im Bereich des Hochschulwesens und deren Durchsetzung in den Hochschulgremien und gegebenenfalls gegenüber der Universitätsleitung und dem Wissenschaftsministerium bzw. der Staatsregierung. Insbesondere nimmt sie folgende Aufgaben wahr:

  • Diskussion und Stellungnahmen zu hochschulrelevanten Themen, Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften gegenüber der Universitätsleitung und dem Wissenschaftsministerium
  • Informationsaustausch zu Problemen des Mittelbaus an den einzelnen Fakultäten
  • Suche nach Lösungsmöglichkeiten spezieller dienstlicher oder Gruppenprobleme des Mittelbaus mit der Universitätsleitung und gegebenenfalls mit dem Wissenschaftsministerium (z.B. Auseinandersetzung mit Arbeitsverhältnissen und Befristungsregelungen) Kontakte zu und Zusammenarbeit mit anderen Interessenvertretungen an Sächsischen Hochschulen sowie der Landesvertretung Akademischer Mittelbau Sachsen (LAMS)
  • Ansprechpartner
  • Kandidatenfindung bei der Wahl von Hochschulgremien (z.B. Senat)

§ 3 Organe

Die Organe der Vertretung Akademischer Mittelbau der TU Chemnitz sind:

  • die Mitgliederversammlung als Beschlussorgan
  • der Vorstand als ausführendes Organ.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Bei Mitgliederversammlungen sind alle dem akademischen Mittelbau zugeordnete Beschäftigte (siehe § 1) teilnahme- und stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung findet im Abstand von einem Jahr statt. Auf Verlangen von mindestens 50 Mitgliedern muss innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat in der Regel vier Wochen, mindestens aber zwei Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich und durch Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder gefasst.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt dessen Entlastung.
  6. Satzungsänderungen sowie Anträge auf vorzeitige Neuwahl können nur behandelt werden, wenn sie bereits in der schriftlichen Einladung als Tagungsordnungspunkte aufgeführt sind.
  7. Die Mitgliederversammlung entsendet in der Regel die Delegierten zur Delegiertenversammlung der Landesvertretung Akademischer Mittelbau Sachsen (LAMS). In Ausnahmefällen können die Delegierten durch Beschluss des Vorstandes entsandt werden.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt die Vertretung Akademischer Mittelbau der TU Chemnitz nach außen. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Der Vorstand besteht aus bis zu 25 Mitgliedern aller Fakultäten und zentralen Einrichtungen, wobei mindestens jede Fakultät und zentrale Einrichtung vertreten sein sollte. Nicht im Vorstand vertretene Fakultäten und zentrale Einrichtungen können zu jeder Sitzung Beauftragte mit beratender Stimme entsenden.
  3. Der Vorstand kann seine Arbeit in einer Geschäftsordnung regeln. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und zwei Stellvertreter. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  4. Dem Vorstand können auch assoziierte Mitglieder angehören, die längstens bis zur Mitgliederversammlung vom Vorstand zu bestätigen sind.
  5. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Nachwahl und Wiederwahl ist zulässig. Vorstandmitglieder können durch konstruktives Misstrauen von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.

§ 6 Auflösung

Die Auflösung der Vertretung Akademischer Mittelbau der TU Chemnitz bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.7.2009 in Kraft.