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Hochschulrat
Aufgaben
Hochschulrat 

Aufgaben des Hochschulrates

Der Hochschulrat wirkt als Beratungs- und Kontrollorgan an der Strategiebildung sowie an der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule mit. Die Zuständigkeiten des Hochschulrates sind in § 91 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) geregelt.
Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Universität unter Berücksichtigung der Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 11 Abs.1 SächsHSG und der Zielvereinbarungen nach § 11 Abs. 2 SächsHSG.

Der Hochschulrat ist zuständig für die

  1. Benennung der drei Mitglieder des Hochschulrates für die Auswahlkommission nach § 87 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SächsHSG zur Vorbereitung des Rektorwahlverfahrens,
  2. Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat,
  3. Bestätigung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors durch den Erweiterten Senat,
  4. Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
  5. Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
  6. Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes der Hochschule,
  7. Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 12 Abs. 6 Satz 2 SächsHSG und die Verwendung von Rücklagen nach § 12 Abs. 6 Satz 4 SächsHSG (Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Hochschule),
  8. Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Hochschule,
  9. Entlastung des Rektorates,
  10. Stellungnahme zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 SächsHSG,
  11. Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 11 Abs. 6 Satz 4 SächsHSG (Bericht der Hochschule über die Erfüllung der Aufgaben sowie über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage),
  12. Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.

Er kann zur Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung sowie zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen Stellung nehmen.