Aufgaben des Hochschulrates
Der Hochschulrat wirkt als Beratungs- und Kontrollorgan an der Strategiebildung sowie an der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule mit. Die Zuständigkeiten des Hochschulrates sind in § 91 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) geregelt.
Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Universität unter Berücksichtigung der Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 11 Abs.1 SächsHSG und der Zielvereinbarungen nach § 11 Abs. 2 SächsHSG.
Der Hochschulrat ist zuständig für die
- Benennung der drei Mitglieder des Hochschulrates für die Auswahlkommission nach § 87 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 SächsHSG zur Vorbereitung des Rektorwahlverfahrens,
- Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat,
- Bestätigung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors durch den Erweiterten Senat,
- Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
- Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
- Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes der Hochschule,
- Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 12 Abs. 6 Satz 2 SächsHSG und die Verwendung von Rücklagen nach § 12 Abs. 6 Satz 4 SächsHSG (Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Hochschule),
- Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Hochschule,
- Entlastung des Rektorates,
- Stellungnahme zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 SächsHSG,
- Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 11 Abs. 6 Satz 4 SächsHSG (Bericht der Hochschule über die Erfüllung der Aufgaben sowie über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage),
- Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.
Er kann zur Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung sowie zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen Stellung nehmen.