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Wann liegt ein beachtlicher Irrtum i.S. des § 119 Abs. 1 vor?
- Wenn der Erklärende bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war.
- Wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhaltes nicht abgeben wollte.
- Wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung über das Motiv im Irrtum war.
- Wenn der Erklärende über die Eigenschaft der Person im Irrtum war.
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Wann liegen nachfolgend anfechtungsbegründende "Eigenschaften einer Sache" i. S. des § 119 Abs. 2 BGB vor?
- Ertrag, Umsatz oder die Rentabilität eines Unternehmens.
- Ertrag eines Miethauses
- Steuerliche Belastung oder Begünstigung einer Sache
- Eigentum an einer Sache
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Max und Moni wollen im Juni heiraten. Oma Emmi kauft deshalb bereits im April im Planet-Markt (P) einen praktischen Staubsauger und eine Kaffeemaschine als Hochzeitsgeschenk. Als sich Max und Moni im Mai trennen, ficht Oma Emmi den Kaufvertrag sofort gegenüber P an.
- Die Anfechtung ist nach § 119 BGB wirksam, weil Oma Emmi irrtümlich davon ausging das Max und Moni im Juni heiraten würden.
- Die Anfechtung ist nach § 119 II BGB wirksam, weil Oma Emmi sich über die Treue des Max täuschte.
- Die Anfechtung ist nach § 123 BGB wirksam, weil Moni sie im Hinblick auf die vorstehende Hochzeit getäuscht hatte.
- Die Anfechtung ist unwirksam, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist.
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Gustav Gans will bei seinem Lieferanten Fuchs 100 Klappstühle bestellen. Weil der Sommer naht, sendet er ein Telegramm: "Liefern Sie 100 Liegestühle X 15." Als Fuchs das Telegramm ausgehändigt bekommt, steht dort: "Liefern Sie 1000 Liegestühle X 15."
Fuchs liefert 1000 Klappstühle. Was kann Gustav Gans tun?
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Wer sich über die Echtheit eines gekauften Kunstgegenstandes irrt, kann den Kaufvertrag
- wegen Irrtums
- nur bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung
- nur nach Drohung
- überhaupt nicht
anfechten.