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Zentrales Prüfungsamt
Fristenberechnung
Zentrales Prüfungsamt 

Fristenberechnung

Fristen sind festgelegte Zeiträume, innerhalb derer Anträge eingereicht oder Leistungen erbracht werden müssen. Nur innerhalb der jeweiligen Frist besitzen sie Gültigkeit.

Beispielfristen:

Regelung:
Die Bearbeitungsdauer Ihrer Abschlussarbeit ist in Ihrer Prüfungsordnung festgelegt. Die Bearbeitungsdauer ist entweder in Monaten oder Wochen angegeben. Die Bearbeitungszeiten für schriftliche Ausarbeitungen finden Sie in der jeweiligen Modulbeschreibung.

Rechenbeispiel:
1. Fall: Wenn das Ausgabedatum des Themas und demnach der Beginn der Bearbeitungszeit auf einen Dienstag bis Samstag fällt, so gilt der vorangegangene Wochentag, entsprechende Wochen bzw. Monate später, als letztmöglicher Termin für die Abgabe der Abschlussarbeit.

2. Fall: Endet die Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist der nachfolgende Werktag der letztmögliche Abgabetermin.

Bei Monatsangaben gilt zusätzlich:
3. Fall: Fällt die Abgabe der Abschlussarbeit auf einen „nicht existierenden Tag“ wie z.  B. auf den 30. Februar oder 31. April, endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Berechnung bei Angabe der Frist in Wochen


Berechnung bei Angabe der Frist in Monaten

Regelung:
Sie haben die Möglichkeit die Anmeldung zu einer Prüfungsleistung ohne Angabe von Gründen zurückziehen, sofern Sie dieses dem Zentalen Prüfungsamt bis eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin mitteilen.

Rechenbeispiel:
1. Fall: Findet die Prüfung an einem Wochentag von Montag bis Freitag statt, dann gilt der nachfolgende Wochentag der vorangegangenen Woche als Fristende. Bitte beachten Sie, dass der Rücktritt spätestens einen Wochentag vor Fristende einzureichen ist.

2. Fall: Ist die Prüfung an einem Samstag zu absolvieren, so würde das Fristende auf einen Sonntag fallen. Demnach ist rechnerisch der Samstag der letztmögliche Tag, um einen Rücktritt zu beantragen. In diesem Fall gilt der nachfolgende Werktag als letztmöglicher Termin.

Regelung:
Sie können gegen Bescheide, wie zum Beispiel Bescheide über „endgültig nicht bestanden“ oder Ablehnungsbescheide, Widerspruch einlegen. Dieser ist nach Bekanntgabe innerhalb eines Monates schriftlich in der Widerspruchsbehörde, die in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem jeweiligen Bescheid ausgewiesen ist, einzureichen.
Die Widerspruchsfrist beginnt einen Tag nach dem Posteingang des Bescheides.

Rechenbeispiel:
1. Fall: Wenn die Frist an einem Wochentag von Dienstag bis Samstag beginnt, so gilt der vorangegangene Wochentag, entsprechend einen Monat später, als letztmöglicher Termin für die Abgabe des Widerspruches.

2. Fall: Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so gilt der nachfolgende Werktag als letztmöglicher Abgabetermin.

3. Fall: Wenn der letzte Tag zum Einreichen des Widerspruches auf einen „nicht existierenden Tag“ wie z. B. auf den 30. Februar oder 31. April fällt, endet die Frist am letzten Tag des Monates.