11. Mittel für Gleichstellungsmaßnahmen
„Die Mittel für Gleichstellungsmaßnahmen sind zweckgebunden. Sie können daher nicht umdisponiert werden. Sie können jedoch innerhalb eines Haushaltsjahres nach den Regelungen für Umdispositionen (siehe Punkt 1.1.1 – Umdisposition bewilligter Projektmittel) aufgestockt werden. Die Graduiertenkollegs entscheiden selbst, für welche Gleichstellungsmaßnahmen sie die Mittel einsetzen möchten. Die Verwendung ist nicht an die im Antrag aufgeführten Maßnahmen gebunden, sondern an die Zielsetzung.
Die nachfolgenden Vorgaben sind dabei allerdings verbindlich zu beachten:
- Allgemein gilt, dass aus den Mitteln eines Graduiertenkollegs nur Maßnahmen für die Mitglieder des Graduiertenkollegs finanziert werden dürfen.
- Karrierefördermaßnahmen, die der Förderung der Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf Leitungsebene dienen, dürfen vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Frauen im Wissenschaftssystem auf Leitungsebene unterrepräsentiert sind, nur für (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen finanziert werden.
- Das im Haushaltsrecht verankerte Besserstellungsverbot ist zu beachten. Hiernach dürfen von der DFG geförderte Personen nicht besser vergütet werden als nach dem örtlich gelten-den Tarifrecht finanzierte Personen – inklusive möglicher tariflicher Zulagen.
- Für Maßnahmen zur Kinderbetreuung gilt: Die Grundversorgung der Kinderbetreuung muss gesichert sein. Die DFG erwartet, dass die antragstellende Hochschule die Eltern hierbei durch am Bedarf orientierte Betreuungsange-bote nachhaltig unterstützt. Die DFG selber kann sich nur an der Finanzierung der Betreuung beteiligen, die außerhalb der ortsüblichen öffnungszeiten von Kindertagesstätten liegt (und in denen die Eltern aus kollegspezifischen Gründen für eine Betreuung nicht zur Verfügung stehen) bzw. auf Kinder abzielt, für die ortsüblich deutlich zu wenige Betreuungsplätze vorhanden sind (i. d. R. für unter Zwei- bzw. Dreijährige). Die Maßnahmen müssen über die Universität bzw. einen Auftragnehmer der Universität finanziert werden (d.h., es darf kein direkter Geldfluss zu den Eltern stattfinden). Auch hier gilt das Besserstellungsverbot.
- Maßnahmen, für deren Finanzierung bereits bestimmte Mittelarten vorgesehen sind, z.B. Mittel für Gastwissenschaftler und Gastwissenschaftlerinnen, können nicht mit den Mitteln für Gleichstellungsmaßnahmen finanziert werden.“