Förderverein für Mathematik zu Chemnitz e.V.
Der Förderverein für Mathematik zu Chemnitz e.V. verfolgt als Ziel die Förderung und Popularisierung der Mathematik in Wissenschaft, Schule und Gesellschaft. Dabei fühlt der Verein sich besonders der Förderung und Unterstützung mathematisch interessierter Schüler, Studenten und junger Wissenschaftler verpflichtet.
Schwerpunkte der Arbeit des Vereins sind die folgenden:
- Unterstützung von Gymnasien, Zirkeln und Arbeitsgemeinschaften bei der Arbeit mit mathematisch interessierten und begabten Schülern
- Förderung von Mathematikolympiaden und anderen Wettstreiten auf mathematischem Gebiet unter Schülern und Studenten durch Vergabe von Preisen und Unterstützung bei deren Organisation
- Unterstützung von Bestrebungen für die Qualifizierung der Ausbildung von Talenten auf mathematisch-naturwissenschaftlichem Gebiet und Zusammenarbeit mit dafür zuständigen staatlichen Stellen
- Mitwirkung bei der Förderung von Studenten und Nachwuchswissenschaftlern auf dem Gebiet der Mathematik insbesondere durch Vergabe von Zuschüssen für dieTeilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen und Unterstützung bei der Suche nach Praktikumsplätzen und Arbeitsmöglichkeiten
- Förderung interdisziplinärer Wirkungen der Mathematik
- Förderung des wissenschaftlichen Lebens und Popularisierung der Mathematik in der Öffentlichkeit
Daneben hat sich der Verein in der Vergangenheit auch im Bereich Deutschlandstipendien engagiert.
Auszüge aus dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes:
- Die Körperschaft ist nach Par. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach Par. 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Par.n 51 ff. AO dient.
- Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Par. 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
- Die Körperschaft ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Par. 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.