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Fakultät für Naturwissenschaften
Fakultätsordnung
Fakultät für Naturwissenschaften 

Ordnungen der Fakultät für Naturwissenschaften

Der nachfolgend wiedergegebene Text ist nicht rechtsverbindlich. Der verbindliche Wortlaut ist veröffentlicht als Amtliche Bekanntmachung der Technischen Universität Chemnitz Nr. 7/2017 vom 14.02.2017


Ordnung der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Universität Chemnitz (Fakultätsordnung)
Vom 09. Februar 2017

Aufgrund von § 13 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354) geändert worden ist, gibt sich die Fakultät für Naturwissenschaften folgende Ordnung:

Inhaltsübersicht

Präambel

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben
§ 2 Mitglieder
§ 3 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

Teil 2 - Organe der Fakultät und deren Aufgaben
§ 4 Organe der Fakultät
§ 5 Fakultätsrat
§ 6 Dekan
§ 7 Prodekan

Teil 3 - Gremien und Beauftragte der Fakultät
§ 8 Studiendekane
§ 9 Studienkommissionen und Prüfungsausschüsse
§ 10 Weitere Kommissionen und Aussschüsse

Teil 4 - Schlussbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

Präambel

Diese Fakultätsordnung regelt die innere Ordnung der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz im Rahmen des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes i.V.m. der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend Grundordnung) und ist Grundlage für das Handeln der Fakultätsmitglieder, Organe und Gremien der Fakultät.

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Aufgaben

Die Fakultät für Naturwissenschaften (nachfolgend Fakultät) erfüllt in ihrem Bereich die Aufgaben der Technischen Universität Chemnitz in Lehre, Forschung und Weiterbildung. Ergänzend erbringt sie im Rahmen ihrer Kapazitäten Leistungen für andere Fakultäten oder Struktureinheiten der Technischen Universität Chemnitz.

§ 2
Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in der Fakultät ist durch § 87 Abs. 2 und 3 SächsHSFG geregelt.
(2) Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Fakultät nach Maßgabe des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und der Grundordnung ist das Recht und die Pflicht aller Mitglieder. Bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte und -pflichten in den Gremien sind die Mitglieder an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

§ 3
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen (Institute) und Betriebseinheiten erfolgt gemäß § 27 der Grundordnung.
(2) Unter Verantwortung der Fakultät bestehen gegenwärtig das Institut für Chemie und das Institut für Physik.
(3) Die Aufgaben und inneren Angelegenheiten der Institute werden gemäß § 27 Abs. 3 der Grundordnung durch Ordnungen geregelt, die der Fakultätsrat beschließt und die der Genehmigung durch das Rektorat bedürfen. Vor Beschlussfassungen des Fakultätsrates zu Angelegenheiten, welche die Institute betreffen, sollen die Institute gehört werden.
(4) Zur Erbringung von Dienstleistungen sind an der Fakultät gegenwärtig die Werkstatt Chemie, die Werkstatt Physik, das Glas- und Chemikalienlager Chemie sowie die Glasbläserei Chemie eingerichtet.

Teil 2 - Organe der Fakultät und deren Aufgaben

§ 4
Organe der Fakultät

Organe der Fakultät sind gemäß § 87 Abs. 4 SächsHSFG i.V.m. § 22 der Grundordnung der Fakultätsrat und der Dekan. Die Aufgaben bestimmen sich nach §§ 88 ff. SächsHSFG i.V.m §§ 23 ff. der Grundordnung.

§ 5
Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat ist gemäß § 88 Abs. 1 SächsHSFG für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung zuständig.
(2) Dem Fakultätsrat gehören die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder gemäß § 88 Abs. 4 SächsHSFG an. Die geschäftsführenden Direktoren der Institute nehmen an den Sitzungen des Fakultätsrates mit beratender Stimme teil.
(3) Der Fakultätsrat wird in der Regel viermal während der Vorlesungszeit eines jeden Semesters vom Dekan einberufen. Der Fakultätsrat ist auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Sechstel seiner Mitglieder oder von allen Mitgliedern einer in ihm vertretenen Mitgliedergruppe innerhalb von zwei Wochen vom Dekan einzuberufen, wenn der Beratungsgegenstand in die Zuständigkeit des Fakultätsrates fällt. Die Sitzungstermine werden in der Regel durch den Fakultätsrat beschlossen. Eine Einladung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ergeht in der Regel eine Woche vor dem Sitzungstermin in Textform an die Mitglieder. Die vorläufige Tagesordnung wird in geeigneter Form der Fakultätsöffentlichkeit bekannt gemacht.
(4) Der Fakultätsrat tagt fakultätsöffentlich (öffentlicher Teil). Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in einem nichtöffentlichen Teil beraten und beschlossen. Die Öffentlichkeit ist über die in Satz 2 genannten Fälle hinaus auszuschließen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im berechtigten Interesse Einzelner geboten ist.
(5) Der Dekan informiert die Fakultätsöffentlichkeit über Sitzungsinhalte nach Genehmigung durch den Fakultätsrat.
(6) Soweit in dieser Ordnung Verfahrensregeln nicht ausdrücklich getroffen sind, gilt im Übrigen die Geschäftsordnung des Senates der Technischen Universität Chemnitz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Davon ausgenommen ist § 12 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Senates der Technischen Universität Chemnitz. (7) Bei Beschlüssen gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG wird der Fakultätsrat als erweiterter Fakultätsrat tätig. Wirken Hochschullehrer der Fakultät, die dem Fakultätsrat nicht angehören, an den Beschlüssen gemäß Satz 1 mit, so gelten sie bei der Bestimmung der Mehrheiten als dem Fakultätsrat zugehörig.

§ 6
Dekan

(1) Der Dekan leitet die Fakultät. Die Aufgaben des Dekans bestimmen sich nach § 89 Abs. 1 SächsHSFG i.V.m. § 24 der Grundordnung. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Fakultät, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er ist zu allen Sitzungen der Kommissionen, Ausschüsse und Institutsvorstände unter Angabe der Tagesordnungen einzuladen. Er erhält die Protokolle der Sitzungen.

§ 7
Prodekan

Der Prodekan vertritt den Dekan bei dessen Abwesenheit oder in Abstimmung mit diesem aus anderen Gründen in allen Angelegenheiten. Er trägt die Verantwortung für die Durchsetzung der Gleichstellung an der Fakultät.

Teil 3 - Gremien und Beauftragte der Fakultät

§ 8
Studiendekane

Der Fakultätsrat wählt für jeden Studiengang einen Studiendekan gemäß § 91 Abs. 1 SächsHSFG. Er ist der Beauftragte des Dekans für alle Studienangelegenheiten des jeweiligen Studienganges und ist kraft Amtes Vorsitzender der Studienkommission/en.

§ 9
Studienkommissionen und Prüfungsausschüsse

(1) Der Fakultätsrat bestellt gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG im Benehmen mit dem zuständigen Fachschaftsrat für jeden Studiengang eine Studienkommission.
(2) Der Fakultätsrat bestellt für jeden Studiengang entsprechend der Prüfungsordnung einen Prüfungsausschuss.
(3) Für jeden Studiengang soll mindestens ein Professor sowohl Mitglied der Studienkommission als auch des Prüfungsausschusses sein.
(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 und 2 genannten Gremien der Fakultät werden in der Regel für drei Jahre bestellt. Die studentischen Mitglieder werden in der Regel für ein Jahr bestellt. Die Amtsperioden beginnen in der Regel am 1. April des Jahres. Kommt die Bestellung der in Absatz 1 und 2 genannten Gremien nicht bis zum Beginn der Amtszeit gemäß Satz 3 zustande, führen die bisherigen Gremien die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Gremien fort. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende der Amtszeit nach Satz 1 oder Satz 2 aus, so wird ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit bestellt.
(5) Studienkommissionen und Prüfungsausschüsse tagen mindestens einmal im Semester. Sie müssen zusammentreten, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Eine Einladung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ergeht in der Regel eine Woche vor dem Sitzungstermin in Textform an die Mitglieder.

§ 10
Weitere Kommissionen und Ausschüsse

(1) Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen weitere Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.
(2) Der Fakultätsrat bestellt für die Durchführung von Promotionsverfahren entsprechend der Promotionsordnung der Fakultät in der jeweils geltenden Fassung einen Promotionsausschuss.
(3) Der Fakultätsrat bestellt für die Durchführung von Habilitationsverfahren entsprechend der Habilitationsordnung der Fakultät in der jeweils geltenden Fassung jeweils eine Habilitationskommission. (4) Der Fakultätsrat setzt zur Vorbereitung von Berufungen und Ernennungen von Hochschullehrern gemäß §§ 60 ff. SächsHSFG jeweils eine Berufungskommission ein. Das Nähere regelt die Berufungsordnung der Technischen Universität Chemnitz in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 4 - Schlussbestimmungen

§ 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die vorliegende Fakultätsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau (Fakultätsordnung) vom 22. Januar 1996 (Amtliche Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau Nr. 32 vom 29. Januar 1996, S. 375) außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Naturwissenschaften vom 14. Dezember 2016 und der Genehmigung des Rektorates der Technischen Universität Chemnitz vom 1. Februar 2017.


Chemnitz, den 9. Februar 2017
 
Der Dekan
der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Universität Chemnitz
 
Prof. Dr. Michael Mehring