Beauftragter zur Konfliktlösung am Arbeitsplatz
In der Dienstvereinbarung zur Konfliktlösung am Arbeitsplatz haben das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) und der Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, die Einrichtung eines Beauftragten zur Konfliktlösung am Arbeitsplatz vereinbart.
Zusätzlich dazu ernennt der Personalrat der Technischen Universität Chemnitz einen Beauftragten, der in Zusammenarbeit mit dem vom Rektorat ernannten Beauftragten, die Konflikt- und Mobbingberatung an der Technischen Unverstät Chemnitz wahrnimmt.
Entsprechend der Dienstvereinbarung werden unterteilt:
- Mobbinghandlungen sind z. B. Angriffe auf
- die Kommunikationsmöglichkeiten, z. B. Kontaktverweigerung durch Gesten oder wiederholtes Unterbrechen,
- die sozialen Beziehungen, z. B. durch Versetzung in einen Raum weitab von Kolleginnen und Kollegen,
- das soziale Ansehen, z. B. Verbreitung von Gerüchten,
- die Qualität der Berufs- und Lebenssituation, z. B. das Auftragen sinnloser, kränkender oder entwürdigender Arbeitsaufgaben,
- die Gesundheit, z.B. Androhung körperlicher Gewalt.
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jede erkennbar unerwünschte sexuell bestimmte körperliche oder verbale Verhaltensweise, die die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter zu verstehen sind z. B.
- unerwünschte körperliche Nähe sowie unerwünschter Körperkontakt,
- anzügliche Bemerkungen, Kommentare und Witze mit sexuellem Bezug,
- das Zeigen sexistischer oder pornographischer Darstellungen,
- die Aufforderung zu sexuellen Handlungen.
- Andere schwerwiegende Konfliktfälle können Diskriminierungen sein, also die Herabsetzung von Beschäftigten, z.B.
- aus rassistischen oder ausländerfeindlichen Gründen,
- wegen Behinderung,
- wegen des Alters, Geschlechts oder der sexuellen Identität,
- wegen politischer, religiöser oder gewerkschaftlicher Betätigung.
Beratungsrecht
Die Dienstvereinbarung führt weiter aus:
Alle Beschäftigten, die sich Konflikten [...] ausgesetzt sehen, sind berechtigt, sich von Personen ihres Vertrauens, z.B. aus den folgenden Bereichen, beraten zu lassen:
- Personalabteilung,
- Personalräte (örtlicher Personalrat, Gesamtpersonalrat, Hauptpersonalrat),
- Betriebsärztlicher Dienst,
- Gleichstellungsbeauftragte,
- Frauenbeauftragte,
- Schwerbehindertenvertretung,
- Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Darüber hinaus haben Beschäftigte das Recht, sich an die Vorgesetzten, auch der übergeordneten Einrichtung, die nicht in den Konflikt involviert sind, zu wenden. Dies darf keine Sanktionen oder nachteilige Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang der Beschäftigten zur Folge haben.
Schweigepflicht
Alle Beteiligten haben entsprechend der Dienstvereinbarung Stillschweigen gegenüber Unbeteiligten zu bewahren.