Keine Chance für Zahlungsverweigerer
Wer mit seinem Wohnsitz noch nicht beim neuen Beitragsservice (früher GEZ) gemeldet ist, riskiert seit Januar 2013 Strafen und Zahlungsrückforderungen bis auf drei Jahre
Seit 1. Januar 2013 erhält der "ARD-ZDF-DeutschlandRadio-Beitragsservice", der offiziell die GEZ ablöste, durch Zusammenarbeit mit den Einwohnermeldeämtern gezielten Zugriff auf Wohnadressen. "Auch, wer bisher unangemeldet der Rundfunkbeitragsgebühr entging, wird so früher oder später eine Aufforderung zur Abgabe erhalten. Bei Zahlungsverweigerung drohen ernstzunehmende Konsequenzen - auch für Studierende", sagt Jörg Seidel, Sachgebietsleiter für Kultur und Öffentlichkeitsarbeit des Studentenwerks Chemnitz-Zwickau.
Wann ist jemand zahlungsverpflichtet?
Unabhängig davon, ob Radio oder Fernseher vorhanden, ist seit diesem Jahr jeder Haushalt in Deutschland verpflichtet, eine Rundfunkbeitragsgebühr zu entrichten. Dies gilt auch für Zweitwohnsitze. Von der Regelung entweder teilweise oder ganz befreit, sind durch Hör- und/oder Sehbehinderungen gesundheitlich stark eingeschränkte Menschen. Empfänger von Sozialhilfeleistungen sowie Bezieher von Ausbildungsförderung wie BAföG, sind von der Zahlungsabgabe laut Beitragsservice generell vollständig entbunden. Sie müssen daher einen Antrag zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen. Nähere Informationen hierzu und die entsprechenden Formulare befinden sich auf der Seite zum Rundfunkbeitrag im Internet.
Wie hoch ist die Beitragsgebühr?
Jeder Haushalt muss einen monatlichen Betrag von 17,98 Euro an den Beitragsservice zahlen. Dieser kann jedoch nur für ein Vierteljahr, ein Halbjahr oder ein volles Kalenderjahr entrichtet werden. Die Gebühr ist unabhängig davon, wie viele Geräte oder Personen ein Haushalt zählt. In einer Wohngemeinschaft muss eine Person bestimmt werden, die den Betrag für den Haushalt überweist. Alle anderen Bewohner können bei Nachfrage des Rundfunkservices auf die bereits erfolgte Meldung verweisen. Falls doch bereits gemeldet, müssen sie ein Kündigungsformular ausfüllen und an den Beitragsservice senden. Zu beachten ist hier wieder, dass BAföG-Empfänger prinzipiell von der Zahlung des Rundfunkbeitrags entbunden sind.
Welche Folgen hat eine Zahlungsverweigerung?
Der Beitragsservice kann den Rundfunkbeitrag bis auf drei Jahre zurückfordern. Wer also im Dezember 2016 unangemeldet entdeckt wird, dem drohen Nachzahlungen bis 1. Januar 2013 in Höhe von 650 Euro. Geldbußen und Säumniszuschläge drohen ebenfalls. Auch eine verspätete Anmeldung kann eine Strafzahlung nach sich ziehen. "Wer also zahlungsverpflichtet ist, sollte die Anmeldung schnellstmöglich nachholen", rät Seidel.
Weitere Informationen: http://www.rundfunkbeitrag.de
Bei Fragen steht ebenfalls das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau bereit: sozialberatung@swcz.de
(Autorin: Laura Richter)
Katharina Thehos
20.06.2013