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Open Access - Urheberrecht
Die Informationen sind keine verbindliche Rechtsberatung, sondern dienen der Orientierung.
Urheberrechtsgesetz
Laut Urheberrechtsgesetz ist der Schöpfer eines Werkes dessen Urheber (UrhG §7). Er/Sie besitzt das Urheberpersönlichkeitsrecht und kann Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk einräumen.
- Urheberpersönlichkeitsrecht: entsteht automatisch mit der Schaffung einer persönlichen geistigen Schöpfung, ist unwiderruflich, unverzichtbar, nicht übertragbar. Die Kennzeichnung mit einem Copyright-Vermerk oder Zeichen © ist nicht erforderlich, kann aber sinnvoll sein um zusätzlich auf die Urheberschaft zu verweisen
- Nutzungsrechte (z.B. Veröffentlichung und Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung): können übertragen werden
- zeitlich beschränkt oder unbeschränkt
- räumlich beschränkt oder unbeschränkt
- einfach oder Ausschließlich
- für alle Nutzungsarten oder nur für bestimmte Nutzungsarten
Informationsplattform zu Open Access: Was regelt das Urheberrecht und welche Rechte habe ich als Urheberrechtliche Schranken gestatten weitere Nutzungen
Seit 2014 gilt der neue Paragraf § 38 (4) UrhG
im Urheberrechtsgesetz, der unter gewissen Bedingungen gestattet, Werke als Zweitveröffentlichung zu publizieren auch wenn dieses Recht bei der
Erstpublikation nicht vorgesehen war. Beiträge in Sammelwerken (Periodika und Sammlungen, die mindestens zweimal jährlich erscheinen) und im Rahmen einer
mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden sind, können von Autorinnen und Autoren nach einem Jahr Open-Access
veröffentlicht werden. Es darf nur die akzeptierte Manuskriptversion zu nicht gewerblichen Zwecken zweitveröffentlicht werden. Die Originalquelle ist anzugeben
und das Einverständnis der Co-Autoren einzuholen.