Rechtsgrundlagen

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Für Abschreibungen im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ist § 253 HGB grundlegend.

§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB:

Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen anzusetzen.

§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB:
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.

 

Für die Steuerbilanz gilt §7 EStG. Hier spricht man von Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA).

 
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