Beschlüsse
- Ab dem Wintersemester 2023/2024 wird die Veranstaltung "Einführung in das Wirtschaftsrecht" (SO 2020 und ältere Studienordnungen des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen) nicht mehr angeboten. Im Wintersemester 2023/24 kann ersatzweise "Öffentliches Wirtschaftsrecht" (60-minütige Klausur, Prüfungsnummer: 64111) oder "Wirtschaftsprivatrecht I (Schuldverhältnisse)" (60-minütige Klausur, Prüfungsnummer: 64203) belegt werden. Für diese Prüfung erfolgt die Anmeldung im ZPA per Papierformular. "Wirtschaftsprivatrecht I (Schuldverhältnisse) kann nur einmal im Modul 7 belegt werden, als Ersatz für "Einführung in das Wirtschaftsrecht" oder als Wahlpflichtveranstaltung.
- Für Studierende im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Studien- und Prüfungsordnungs-versionen 2020, 2016, 2014) ist ab dem Wintersemester 2023/24 Makroökonomie I (V2/Ü1) das Ersatzlehrangebot für Makroökonomie (V4/Ü2). Als Prüfung wird die 60-minütige Klausur zu Makroökonomie I (Prüfungsnr. 63308) als Ersatz für die 90-minütige Klausur zu Makroökonomie (Prüfungsnr. 63205) anerkannt, welche im Wintersemester 2023/24 in der regulären Prüfungsperiode stattfindet. Für diese Prüfung erfolgt die Anmeldung im ZPA per Papierformular. Basis dieser Prüfung ist die Lehrveranstaltung Makroökonomie I, die ab dem Wintersemester 2023/24 angeboten wird.
Alternativ kann im Wintersemester 2023/24 auch nochmals an der 90-minütigen Klausur zu Makroökonomie (Prüfungsnr. 63205) teilgenommen werden, die im vorgezogenen Prüfungszeitraum angeboten wird. Für diese Prüfung erfolgt die Anmeldung im SB-Service im Anmeldezeitraum für die Prüfungen der vorgezogenen Prüfungsperiode. Basis dieser Prüfung sind die Lehrmaterialien der Veranstaltung Makroökonomie aus dem Wintersemester 2022/23, die in OPAL verfügbar sind (Link zu OPAL).
- Für Studierende im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Studien- und Prüfungsordnungsversionen 2020, 2016, 2014) ist ab dem Sommersemester 2023 Mikroökonomie I (V2/Ü1) das Ersatzlehrangebot für Mikroökonomie (V4/Ü2). Als Prüfung wird die 60-minütige Klausur zu Mikroökonomie I (Prüfungsnr. 63317) als Ersatz für die 90-minütige Klausur zu Mikroökonomie (Prüfungsnr. 63301) anerkannt, welche im Sommersemester 2023 in der regulären Prüfungsperiode stattfindet. Für diese Prüfung erfolgt die Anmeldung im ZPA per Papierformular. Basis dieser Prüfung ist die Lehrveranstaltung Mikroökonomie I, die ab dem Sommersemester 2023 angeboten wird.
Alternativ kann im Sommersemester 2023 auch nochmals an der 90-minütigen Klausur zu Mikroökonomie (Prüfungsnr. 63301) teilgenommen werden, die im vorgezogenen Prüfungszeitraum angeboten wird. Für diese Prüfung erfolgt die Anmeldung im SB-Service im Anmeldezeitraum für die Prüfungen der vorgezogenen Prüfungsperiode. Basis dieser Prüfung sind die Lehrmaterialien und Videos der Veranstaltung Mikroökonomie aus dem Sommersemester 2022, die in OPAL verfügbar sind (Link zu OPAL).
- Im Rahmen von Berufsausbildungen an Berufsschulen sowie im Rahmen von Meisterprüfungen erbrachte Leistungen sind keine Studienleistungen und werden daher nicht als alternative Prüfungsleistung anerkannt.
- In den Vertiefungsmodulen 7 (Vertiefung Wirtschaftswissenschaften/Recht), 8 (Vertiefung des Maschinenbaus) und 9 (Vertiefung der Elektrotechnik) werden auf Antrag grundsätzlich nur Studien- und Prüfungsleistungen der jeweiligen Fachdisziplin bzw. für das Vertiefungsmodul zuständigen Fakultät (Wirtschaftswissenschaften (inkl. Recht), Maschinenbau bzw. Elektrotechnik) angerechnet.
- Werkstudententätigkeiten können als Fachpraktikum anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Wochenarbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt. Insgesamt muss die Arbeitszeit eines 9-wöchigen Praktikums mit 40 Stunden Wochenarbeitszeit erreicht werden. Tätigkeiten als studentische Hilfskraft werden nicht als Fachpraktikum anerkannt. Werkstudententätigkeiten und Tätigkeiten als studentische Hilfskraft können nicht als Technisches Grundpraktikum anerkannt werden.
- Ist in der Studienordnung eine schriftliche Prüfung vorgesehen, kann diese grundsätzlich nicht durch eine mündliche Prüfungsleistung ersetzt werden. Über Abweichungen davon entscheidet in Ausnahmefällen auf Antrag der Prüfungsausschuss.
- Im Rahmen von Berufsausbildungen in Berufsschulen erbrachte Leistungen sind keine Studienleistungen und werden daher nicht als alternative Prüfungsleistung anerkannt.