Arbeitserlaubnis
Wie bei Visum und Aufenthaltserlaubnis richtet sich auch die Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach dem Herkunftsland.
Während Staatsangehörige aus EU-Staaten nach §2 FreizügG/EU sofort nach ihrer Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt sind, dürfen Bürger aus so genannten „Drittstaaten“, welche also weder aus Mitgliedsstaaten der EU noch des Europäischen Wirtschaftsraums kommen, eine Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur dann ausüben, wenn dies in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich gestattet ist.
Ist das nicht der Fall und möchten Sie eine Beschäftigung aufnehmen, wenden Sie sich bitte zum nächstmöglichen Zeitpunkt an die Ausländerbehörde.
Im Falle dass Sie als Hochschullehrer an der Technischen Universität Chemnitz einen Ausländer beschäftigen wollen, beachten Sie bitte das entsprechende Merkblatt des Personaldezernates.