Siegelvergabekommission
Mit der Systemakkreditierung verfügt die TU Chemnitz über „das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.“ (§ 22 Abs. 4 Satz 2 SächsStudAkkVO) Das dafür erforderliche Gremium, welches den hochschulinternen Akkreditierungsrat bildet und die Entscheidung für die Akkreditierung auf Basis des externen Gutachtens verantwortet, wurde vom Senat der TU Chemnitz am 03.12.2019 als Siegelvergabekommission eingerichtet.
Aufgaben der Siegelvergabekommission
1. Auswahl und Bestellung der externen Gutachter auf Vorschlag der Fakultäten oder Zentralen Einrichtungen
Für die Interne Akkreditierung werden mind. vier externe Gutachter/-innen benötigt (zwei fachlich nahestehende Hochschullehrer, ein fachlich nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis und ein fachlich nahestehender Student, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsStudAkkVO). Die Fakultäten unterbreiten Vorschläge für die externen Gutachter/-innen. Die Unabhängigkeitsprüfung erfolgt durch die Siegelvergabekommission.
2. Entscheidung über die Interne Akkreditierung der Bachelor- und Masterstudiengänge mit Festlegung von Auflagen und Empfehlungen
Die Entscheidung über die Interne Akkreditierung (bzw. Reakkreditierung) erfolgt auf Basis des Selbstberichtes der Studienkommission, der Einschätzung zur Erfüllung der formalen Kriterien sowie des Gutachtens Externer.
Sie wird durch Mehrheitsentscheidung (= einfache Mehrheit) herbeigeführt (also analog zum Vorgehen des Akkreditierungsrates, vgl. Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 Studienakkreditierungsstaatsvertrag). Es erfolgen Teilentscheidungen über die Einhaltung der formalen Kriterien und über die fachlich-inhaltlichen Kriterien.
3. Auflagenkontrolle
Die Entscheidung über die interne Akkreditierung eines Studiengangs kann mit Auflagen getroffen werden. In dem Fall hat die Siegelvergabekommission die Frist zur Auflagenerfüllung festzusetzen und die Form der Nachweiserbringung zur Auflagenerfüllung zu bestimmen.
4. Weiterentwicklung TUCpanel als zentrales Monitoringinstrument
Auf der Basis der Rückmeldung der Studienkommissionen wird das Instrument aller zwei Jahre geprüft. Im Fall des Weiterentwicklungsbedarfs wird die geänderte Fassung dem Senat zur Beschlussfassung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Evaluationsordnung der TU Chemnitz vorgelegt.
Weiteres zur Arbeit der Siegelvergabekommission kann der Geschäftsordnung entnommen werden.
Mitglieder der Siegelvergabekommission
Die Siegelvergabekommission setzt sich aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern und drei Mitgliedern mit beratender Stimme zusammen:
Stimmberechtigte Mitglieder
- je ein Hochschullehrer, eine Hochschullehrerin pro Fakultät,
- vier Vertreter/-innen der Studierenden,
- drei Vertreter/-innen der Akademischen Mitarbeiter/-innen
- jeweils Benennung eines Ersatzvertreters/einer Ersatzvertreter/-in
Mitglieder mit beratender Stimme
- Prorektor für Lehre und Internationales (PLI)
- ein/e Vertreter/-in des Zentrums für Wissens- und Technologietransfer (ZWT)
- ein/e Vertreter/-in des Dezernates Akademische und studentische Angelegenheiten (D 1)
Den Vorsitz führt der Prorektor für Lehre und Internationales (PLI). Die Geschäftsführung obliegt der Leitung der Stabsstelle Studienerfolgsmanagementsystem. Die Mitglieder sind bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
Bestellungs- und Vorschlagsprozedere
Alle stimmberechtigten Mitglieder werden durch den Senat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag:
- Die Hochschullehrer/-innen (und Ersatzvertreter/-innen) werden jeweils durch den Fakultätsrat der Fakultät vorgeschlagen.
- Die Vertreter/-innen (und Ersatzvertreter/-innen) der Studierenden werden durch den Student_innenrat vorgeschlagen.
- Die Vertreter/-innen (und Ersatzvertreter/-innen) der Akademischen Mitarbeiter/-innen werden durch die Vertreter/-innen der Gruppe der Akademischen Mitarbeiter/-innen im Senat vorgeschlagen.
- Die Mitglieder mit beratender Stimme werden jeweils durch das Rektorat bzw. den Erweiterten Vorstand des ZWT sowie das D1 vorgeschlagen.
Amtszeit und zur Wiederbestellung ihrer Mitglieder
Die Amtszeit beträgt bei Studierenden ein Jahr, bei den Vertretern der Akademischen Mitarbeiter zwei und bei den Hochschullehrern vier Jahre. Sie beginnt regulär jeweils am 01.04. und endet am 31.03.
Ausnahme ist die erste Amtszeit nach Einrichtung des Gremiums: Sie beginnt direkt nach der Bestellung durch den Senat und endet nach vier Jahren zum 31.03.2024.
Ein Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Rektorat aus wichtigem Grund niederlegen. In diesem Fall geht das Amt für die restliche Amtszeit an den/die Ersatzvertreter/-in und es ist ein neuer/eine neue Ersatzvertreter/-in vorzuschlagen und zu bestellen. Die Wiederbestellung von Mitgliedern und Ersatzvertreter/-innen ist möglich.