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Pressestelle und Crossmedia-Redaktion
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Pressemitteilung vom 01.06.2012

In Chemnitz können Nichtraucher durchatmen

Psychologie-Masterarbeit an der TU Chemnitz bewertet die Einhaltung des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes in der Stadt positiv

Blausäure, Ammoniak, Kohlenmonoxid - beim Tabakrauchen gelangt ein Gemisch aus hochgiftigen bzw. krebserregenden Stoffen in die Luft. In geschlossenen Räumen halten sich die Gift- und Schadstoffe jeder einzelnen Zigarette stundenlang in der Luft und werden von allen Anwesenden eingeatmet. Dieser Passivrauch in der Raumluft bildet ein erhebliches Gesundheitsrisiko, auch für Nichtraucher. Aus diesem Grund wurden in allen Bundesländern Nichtraucherschutzgesetze eingeführt. Seit dem 1. Februar 2008 ist das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz in Kraft, das unter anderem das Tabakrauchen in Gaststätten verbietet bzw. einschränkt. In seiner inzwischen überarbeiteten Fassung regelt es nicht nur, wo in Gaststätten geraucht werden darf und wo nicht, sondern auch die Größe von möglichen Raucherräumen, deren Kennzeichnungspflicht und den Zutritt für Minderjährige. Wie gut das Gesetz in gastronomischen Einrichtungen in Chemnitz umgesetzt wird, untersuchten Matthias Fey und Olav Schwarz. In ihrer Masterarbeit im Fach Psychologie an der Technischen Universität Chemnitz überprüften sie 249 Einrichtungen in acht Postleitzahlbezirken.

Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass in 15,3 Prozent der Einrichtungen mindestens ein Verstoß gegen das Gesetz zu verzeichnen ist. Erfasst haben die Studenten 24 Einrichtungen mit je einem Verstoß, acht mit je zwei Verstößen, drei mit je drei, eine mit fünf und zwei mit je sechs Verstößen. Mit Abstand am häufigsten waren Mängel bei der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht - sie machten 75 Prozent der entdeckten Fehler aus. "Das kann daran liegen, dass den Betreibern der Einrichtungen eine doppelte Kennzeichnung überflüssig erscheint - es muss nämlich neben der Art der Einrichtung auch die Altersbeschränkung kenntlich gemacht werden", vermutet Schwarz. "Eventuell nehmen die Verantwortlichen an, dass mit der Kennzeichnung als Rauchergaststätte oder -raum dem Besucher automatisch bewusst ist, dass dort der Zugang für Unter-18-Jährige verboten ist. Denn das Jugendschutzgesetz verbietet Minderjährigen das Rauchen in der Öffentlichkeit", ergänzt Fey. Am zweithäufigsten war die Luftzirkulation zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich nicht korrekt abgeschottet - dies machte 21 Prozent der Verstöße aus. Auch bei der geographischen Verteilung der erfassten Zuwiderhaltungen zeigten sich einige Schwerpunkte: "Im Stadtzentrum ist mit zehn Verstößen der Höchstwert zu finden, während in den Postleitzahlgebieten an der Peripherie die Anzahl der Verstöße zwischen null und acht liegt. Legt man die relative Häufigkeit zugrunde, fallen vor allem die beiden Postleitzahlgebiete Kaßberg und Lutherviertel auf", berichtet Fey.

"Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die gastronomischen Einrichtungen der Stadt Chemnitz die Bestimmungen des sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes weitgehend umsetzen", sagt Schwarz und ergänzt: "Dies gilt umso mehr, wenn man beachtet, dass es sich hauptsächlich nur um zwei Verstoßarten handelt: die Kennzeichnungspflichten für Rauchergaststätten und die für Raucherräume in Nichtrauchergaststätten." 81,5 Prozent der untersuchten Einrichtungen sind reine Nichtrauchergaststätten. "Sie setzen damit die Intention des Gesetzgebers am konsequentesten um: Das Nichtrauchen soll auch in gastronomischen Einrichtungen der Normalfall sein", so Schwarz.

Die beiden Master-Studenten wurden bei der Datenerhebung von zwei Studentinnen des Bachelor-Studienganges Psychologie unterstützt. Die Überprüfungen fanden von Mai bis Juli 2011 unangekündigt statt. Zum Einsatz kam zunächst ein Beobachtungsbogen. Überprüft haben die Studierenden dadurch unter anderem, ob die Rauchergaststätten mindesten zwei Gasträume haben und ob Sanitäranlagen und Garderoben erreicht werden können, ohne die Raucherräume betreten zu müssen. Auch benutzte Aschenbecher in Nichtrauchergaststätten und rauchende Personen im Nichtraucherbereich wurden als Verstöße gegen das Gesetz interpretiert. Außerdem erfassten die Studierenden mit einem Verhaltensexperiment, inwieweit das gastronomische Personal bereit war, Verstöße gegen das Gesetz zuzulassen. In diesem Experiment fielen fünf Einrichtungen durch. Verstöße gegen das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro bestraft werden.

Betreut wurde die Masterarbeit von Prof. Dr. Stephan Mühlig, Inhaber der Professur Klinische Psychologie an der TU Chemnitz. "Matthias Frey und Olav Schwarz behandeln ein gesundheitspolitisch brisantes Thema. Ihre Erhebungsmethodik ist sehr viel differenzierter als bisherige Untersuchungen. Auch Auswahl und Umfang der Stichprobe erlauben eine sehr viel höhere Verallgemeinerung als alle mir bekannten früheren Erhebungen", sagt Mühlig und ergänzt: "Die Ergebnisse für Chemnitz fallen überraschenderweise besser aus als Vergleichsdaten aus anderen Städten."

Weitere Informationen erteilen Olav Schwarz, E-Mail olav.schwarz@s2006.tu-chemnitz.de, und Matthias Fey, E-Mail matthias.fey@s2006.tu-chemnitz.de.

Hinweis für die Medien: In der Pressestelle der TU Chemnitz können Sie honorarfrei ein themenbezogenes Foto anfordern. Motiv: Olav Schwarz und Matthias Fey (l.) untersuchten in ihrer Masterarbeit an der TU Chemnitz, wie das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz in ihrer Studienstadt umgesetzt wird. Verstöße entdeckten sie vor allem bei der Kennzeichnungspflicht. Ein Positivbeispiel fanden sie im "Schlossvorwerk" am Schlossteich. Foto: TU Chemnitz/Christian Schenk. Dieses Foto finden Sie auch im Ordner "Forschung" des Online-Bildarchivs der Pressestelle: http://www.tu-chemnitz.de/tu/presse/bilder