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Universitätsbibliothek - MIKA
4.1 Urheberrecht
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Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt in Deutschland die Rechte und Pflichten von Urhebern und den Schutz des vom Urheber geschaffenen geistigen Eigentums.

Urheber

Als Urheber bezeichnet man die Person, die ein eigenes Werk erschafft. Dabei kann es sich um Bilder, Erfindungen, Schriftwerke, Kunstobjekte, Computerprogramme, Lichtbildwerke uvm. handeln.

Geistiges Eigentum

Sobald ein Urheber eine Idee auf irgendeine Art und Weise öffentlich macht (als physische Manifestation oder als elektronische Datei) gilt für das Werk das Urheberrecht. Es ist nicht notwendig, ein Urheberrecht „anzumelden“ wie das im gewerblichen Rechtsschutz (z.B. bei Patenten) der Fall ist.

Das Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz ist sehr umfangreich. Es definiert Wiedergabe-, Verwertungs- und Vorführungsrechte des Urhebers. Besonders wichtig sind die Schranken des Urheberrechts, die eine begrenzte gesetzliche Nutzung von Werken erlauben. Hier sind insbesondere die 2018 eingeführten Regelungen der §§ 60a bis 60h UrhG zu nennen, die z.B. die Nutzung in Unterricht und Lehre regeln.

Den genauen Wortlaut des Gesetzes kann man unter Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nachlesen.

Zusammengefasst: Fast alles ist urheberrechtlich geschützt – seien Sie vorsichtig bei der Wiedergabe von fremden Inhalten aller Art!

Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, so Bedarf es der Zustimmung des Urhebers um das Werk (z.B. ein Foto) nutzen zu können. Diese Zustimmung kann durch einen individuellen Lizenzvertrag oder allgemein in Form einer offenen Lizenz (z.B. CC-Lizenzen) erfolgen.

KI-Tools und Urheberrecht

Urheberrechtlich geschützt können nur persönliche geistige Schöpfungen von Menschen sein. Ein von einer KI erstellter Inhalt genießt demnach keinen Urheberrechtsschutz. Dennoch spielt das Urheberrecht bei der Verwendung von KI-Tools eine Rolle. Überprüfen Sie insbesondere bei der Eingabe von Inhalten aus „vorbestehenden Werken“, ob diese ohne die Erlaubnis des Rechtsinhabers verwendet werden dürfen. (vgl. BMJ 2024)