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Universitätsbibliothek - MIKA
4.3 Zitation
MIKA vor der Bib

Zitation

Die zentrale Frage lautet nun: Darf man beim Schreiben einer wissenschaftlichen Arbeit urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Urhebers zitieren? Ja, darf man!

Zitate, die als solche gekennzeichnet werden müssen, sind auch aus urheberrechtlich geschützten Werken erlaubt, wenn diese zur Erläuterung des eigenen Inhalts dienen, also etwa einen Bezug zwischen einer eigenen und der fremden (zitierten) Aussage herstellen oder zum Beleg einer Behauptung genutzt werden.

Zitate geben geistiges Eigentum einer anderen Person wieder.

Im Sinne des korrekten wissenschaftlichen Arbeitens muss nachvollziehbar sein, aus welchen Quellen das Zitat bezogen wurde.

Wenn man ein Zitat nicht kennzeichnet, begeht man einen geistigen Diebstahl (Plagiat). Dieser ist nicht nur ein Verstoß gegen die Regeln korrekten wissenschaftlichen Arbeitens, sondern ggf. auch gegen gesetzliche Bestimmungen (Urheberrecht).

Grundsätzlich alle fremden Äußerungen und Formulierungen, welche man in der eigenen wissenschaftlichen Arbeit verwendet, deren Urheber man jedoch nicht selbst ist.

Praktisch bedeutet dies: alle Inhalte, die aus anderen Quellen übernommen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese veröffentlicht (gedruckte/ elektronische Medien, Internet etc.) oder nicht veröffentlicht (z.B. Material in Archiven) sind.

Mika Tipp

Es ist sinnvoll, nach dem Prinzip „lieber einmal zu viel als zu wenig“ zu verfahren: Das heißt, im Zweifelsfall, z.B. wenn eigene Aussagen denen anderer auch nur entfernt ähneln, sollte man diese als Zitat kennzeichnen.

Es existiert zwar eine DIN-Norm für Zitationen, es gibt aber auch je nach Fachgebiet unterschiedliche Regelungen. Hat man nicht bereits Unterlagen zu den Zitierregeln des eigenen Fachgebietes erhalten, ist es ratsam, sich dahingehend bei den Lehrenden der betreffenden Lehrveranstaltungen zu erkundigen, im Rahmen derer die eigene Arbeit angefertigt wird!

Grundsätzlich gilt: Angaben zu der Quelle, aus welcher man „zitiert“, das heißt für die man fremde Aussagen für den eigenen Text übernimmt oder auf die man sich bezieht (Quellenangabe), müssen im Nachhinein problemlos wiedergefunden werden können. Bei Quellen aus dem Internet sollte im Beleg zudem immer auch das Datum mit genannt werden, an dem der angegebene Link zuletzt abgerufen wurde.

Indirektes Zitat: Damit werden Aussagen anderer Personen mit eigenen Worten wiedergegeben. Bei dem Beleg, der angibt, woher die entsprechende Aussage übernommen wurde, wird in der Regel ein Vorsatz (vgl., siehe etc.) vor die eigentliche Quellenangabe eingefügt.

Direktes Zitat: Dabei übernimmt man Aussagen anderer Personen wortwörtlich aus deren Text. Die übernommenen Textpassagen müssen im eigenen Text mit Anführungszeichen gekennzeichnet sein. Die Quellenangabe enthält in der Regel keinen Vorsatz (s.o.). Bei einem mündlichen Vortrag lässt sich eine direkt von einer anderen Person übernommene Aussage durch eine Ankündigung „Zitat“ (ggf. + Namen der/ des Urheber/in) kenntlich machen.

Mika Tipp

Mit direkten Zitaten sollte man sparsam umgehen: Die Wiedergabeform des direkten Zitates sollte nur gewählt werden, wenn es besonders prägnant/ bezeichnend für den eigenen Gedankengang ist und/oder wenn sich der Gedanke mit eigenen Worten nicht besser darstellen lässt. Die wortwörtliche Wiedergabe langer Textpassagen sollte man vermeiden!

Um einem Täuschungsversuch oder wissenschaftlichem Fehlverhalten vorzubeugen, sollten mithilfe von KI erstellte Inhalte immer gekennzeichnet werden. Dabei sollten einerseits die entsprechenden Ausführungen in Prüfungsordnungen, Papieren zu Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sowie Leitlinien der Universität, der Professur oder des Dozenten beachtet werden. (vgl. Salden und Leschke 2023, S. 29) Die ETH Zürich hat eine Vorlage entwickelt, wie die Verwendung von KI-Tools für eine wissenschaftliche Arbeit in einer Tabelle dokumentiert werden kann.

Andererseits sollten auch die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Tools sorgfältig daraufhin geprüft werden, inwiefern eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Dienstes besteht. Ob die Kenntlichmachung des mit KI-Unterstützung erstellten Inhalts durch ein klassisches Zitat oder durch eine Hilfsmittelangabe am Anfang oder Ende der Arbeit erfolgen sollte, hängt vom Einzelfall ab. (vgl. Salden und Leschke 2023, S. 29)