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Philosophische Fakultät
Philosophische Fakultät
Philosophische Fakultät 

Nr. 1/2004 23. Januar  2004

Privatdozentenordnung

der Philosophischen Fakultät

der Technischen Universität Chemnitz

vom 8. Januar 2004

Aufgrund von § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und § 16 der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz vom 11. Juli 2003 (Amtliche Bekanntmachungen S. 150) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz am 16. April 2003 die vorliegende Privatdozentenordnung erlassen:

 

Inhaltsübersicht

§ 1       Verleihung der Lehrbefugnis

§ 2       Privatdozenten

§ 3       Erweiterung der Lehrbefugnis

§ 4       Ruhen der Lehrbefugnis

§ 5       Erlöschen der Lehrbefugnis

§ 6       Widerruf der Lehrbefugnis

§ 7       Führung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor"

§ 8       In-Kraft-Treten

Aus Gründen der Vereinfachung wurde in dieser Privatdozentenordnung davon abgesehen, die sprachlichen Formen für beide Geschlechter aufzuführen. In den nachfolgenden Paragraphen sind die Formulierungen so zu verstehen, dass jeweils männliche und weibliche Formen als enthalten gelten.

§ 1

Verleihung der Lehrbefugnis

(1) Die Philosophische Fakultät kann für die Technische Universität Chemnitz gemäß § 16 der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät in Verbindung mit § 56 Abs. 1 SächsHG habilitierten Personen für Fächer und Fächerkombinationen oder Teile von diesen, die den Lehrgebieten der Fakultät entsprechen, die Lehrbefugnis erteilen.

(2) Der Fakultätsrat beschließt über den Antrag zur Verleihung der Lehrbefugnis und legt das Lehrgebiet fest. Er kann zuvor ein Prüfungsverfahren gemäß § 10 der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät durchführen. In diesem Fall ist eine Habilitationskommission zu bilden, die gemäß § 4 Abs. 1 der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät zusammengesetzt ist.

(3) Wird der Antrag auf Erteilung einer Lehrbefugnis in Zusammenhang mit dem Habilitationsantrag gestellt, so kann die Lehrbefugnis vom Habilitationsausschuss verliehen werden,

1.       wenn der Antragsteller über eine mehrjährige Lehrerfahrung auf dem Gebiet verfügt, für das er eine Habilitation anstrebt,

2.       wenn von der Habilitationskommission eine positive Empfehlung ausgesprochen worden ist und

3.       wenn die Habilitationsschrift gemäß § 9 Abs. 3 der Habilitationsordnung angenommen wurde sowie ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium gemäß § 10  Abs. 4 der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät erfolgreich absolviert worden ist.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 Nr. 1 und 2 nicht vor, so kann die Habilitationskommission die Abhaltung einer Lehrveranstaltung gemäß § 10 Abs. 2 der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät  vorschlagen, durch die dem Kandidaten die Gelegenheit gegeben wird, seine Lehrbefähigung nachzuweisen. Auf Empfehlung der Habilitationskommission stellt dann der Habilitationsausschuss die Lehrbefähigung fest und bezeichnet das Lehrgebiet.

(5) Über die Verleihung der Lehrbefugnis wird eine Urkunde ausgestellt. Diese muss enthalten:

1.         Vorname und Name, Geburtstag und -ort sowie Doktorgrad mit der angefügten Bezeichnung "habil.",

2.         Bezeichnung der verliehenen Lehrbefugnis (Venia legendi),

3.         einen Zusatz über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent",

4.         Tag der Verleihung der Lehrbefugnis,

5.         Unterschrift des Rektors sowie des Dekans der Fakultät und

6.         das Siegel der Technischen Universität Chemnitz.

(6) Auf eine etwaige frühere Lehrbefugnis von einer anderen Universität muss vor Aushändigung der Urkunde schriftlich verzichtet werden.

§ 2

Privatdozenten

(1) Privatdozenten können sowohl Mitglieder als auch Angehörige der Universität gemäß § 65 Abs. 1 bzw. 3 SächsHG sein.

(2) Privatdozenten sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Verleihung der Lehrbefugnis eine hochschulöffentliche Antrittsvorlesung zu halten, deren Thema und Termin im Einvernehmen mit dem Dekan festgelegt werden. Im Rahmen der Antrittsvorlesung soll die Urkunde über die Verleihung der Lehrbefugnis ausgehändigt werden.

(3) Privatdozenten sind verpflichtet, Lehre im Umfang von 2 Semesterwochenstunden je Fachsemester unentgeltlich zu halten.

(4) Auf Antrag können Privatdozenten vom Fakultätsrat von der Lehrverpflichtung bis zu zwei Jahren beurlaubt werden; in besonders begründeten Fällen ist eine weitere Beurlaubung zulässig.

(5) Wird Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Technischen Universität Chemnitz die Lehrbefugnis erteilt, so berührt dies deren dienstliche Verpflichtung nicht.

§ 3

Erweiterung der Lehrbefugnis

Der Fakultätsrat kann auf Antrag die Lehrbefugnis auf ein anderes Lehrgebiet abändern oder erweitern, wenn der Habilitationsausschuss der Umwandlung des Lehrgebietes oder der Ausweitung der Lehrbefähigung  zugestimmt hat.

§ 4

Ruhen der Lehrbefugnis

Die Lehrbefugnis ruht, solange ein Privatdozent als Professor auf Zeit beschäftigt wird oder eine Professur in dem Fach bzw. Fachgebiet  vertritt, für das ihm die Lehrbefugnis (gemäß §§ 1 und 3) erteilt wurde.

§ 5

Erlöschen der Lehrbefugnis

(1) Die Lehrbefugnis als Privatdozent erlischt

1.         durch die Ernennung zum Professor an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule,

2.         durch die Verleihung einer Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule,

3.         durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Dekan,

4.         mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

5.         bei Verhängung einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 72 Abs. 2 SächsHG.

(2) Mit dem Erlöschen der Lehrbefugnis erlischt das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent".

(3) Das Erlöschen wird vom Fakultätsrat festgestellt und vom Dekan dem Betroffenen mitgeteilt.

§ 6

Widerruf der Lehrbefugnis

(1) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn

1.         der Privatdozent aus Gründen, die er zu vertreten hat, zwei Jahre keine Lehrtätigkeit mehr ausgeübt hat, es sei denn, er hat das 62. Lebensjahr schon vollendet,

2.         eine Voraussetzung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 SächsHG   für die Einstellung in den öffentlichen Dienst entfallen ist.

(2) Über den Widerruf entscheidet der Fakultätsrat.

§ 7

Führung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor"

Privatdozenten können gemäß § 56 Abs. 3 Sächs HG zu "außerplanmäßigen Professoren" ernannt werden, wenn sie mindestens vier Jahre lang in ihrem Fachgebiet gelehrt haben.

§ 8

In-Kraft-Treten

Vorstehende Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft.

Chemnitz, den 8. Januar 2004

Der Dekan

der Philosophischen Fakultät

Prof. Dr. A. Hummel