Barrierefreiheit
Im Jahr 2009 ist in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Kraft getreten, welche die Verwirklichung fundamentaler Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen einfordert. Dazu „zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“ (Abs. 1 Abs. 2 UN-BRK).
In den gesetzlichen Grundlagen der UN-Behindertenrechtskonvention, dem Behindertengleichstellungsgesetz sowie nahezu identisch dazu dem Gesetz zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz vom 28.05.2004, SächsIntegrG) finden sich zur Barrierefreiheit folgende Erläuterungen:
Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste. (Art. 9 Abs. 1 UN-BRK)
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig. (§ 4 BGG)
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (§ 3 SächsIntegrG)
Von Barrieren ist immer dann auszugehen, wenn die Bedürfnisse von beeinträchtigten Menschen nicht oder unzureichend berücksichtigt werden. Für den Hochschulkontext lassen sich bauliche, kommunikative, organisatorische, didaktische und strukturelle Barrieren unterscheiden, welche Aktivitäten oder Teilhabemöglichkeiten für beeinträchtigte (potentielle) Mitglieder und Angehörige der Hochschule einschränken.
Interessantes
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit wurde 2016 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts errichtet und berät bzw. unterstützt Behörden und Verwaltungen bei der Umsetzung der Barrierefreiheit. Die Verbesserung von Barrierefreiheit umfasst dabei ein breites Spektrum vom baulichen Zugang bis hin zur barrierefreien Information und Kommunikation. Es finden sich Praxishilfen, Link-Listen und viele weitere Informationen.