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Inklusive Hochschule
Für Studieninteressierte mit Beeinträchtigung

Studieninteressierte mit Beeinträchtigung

Beratung für Studieninteressierte mit Beeinträchtigung

Nach der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes (2016) ist von einem Anteil von etwa 11 Prozent an Studierenden auszugehen, die eine oder mehrere gesundheitliche Beeinträchtigung/en haben, welche sich erschwerend auf das Studium auswirkt bzw. auswirken. Im Vergleich zur vorherigen Befragungswelle (2012) hat sich ihr Anteil damit um vier Prozentpunkte erhöht.

Im Sinne einer Annäherung könnten es also, ausgehend von dem Ergebnis der Sozialerhebung von 11 Prozent, etwa 1.140 Studentinnen und Studenten (bei 10378 Studierenden insgesamt, Stichtag: 01.11.2018) sein, welche aktuell an der TU Chemnitz mit einer oder mehreren Beeinträchtigung/en immatrikuliert sind. Bei der Immatrikulation wird das Merkmal Behinderung/chronische Krankheit nicht erfasst, so dass die genauen Zahlen bzw. die Grundgesamtheit nicht bestimmbar ist. Entsprechend sind Lehrende und Beratende seitens der Hochschule auf Selbstauskünfte, etwa durch Inanspruchnahme der vielseitigen Unterstützungs- und Beratungsangebote angewiesen.

Damit Studieninteressierte und Studierende mit Beeinträchtigung gleichberechtigt am Studienalltag teilhaben können, ist die TU Chemnitz bestrebt, Chancengleichheit beim Zugang, im Studium sowie bei Prüfungen sicherzustellen.

Die Ansprechpartnerin zum Studium mit Beeinträchtigung ist für beeinträchtigte Studieninteressenten ein erster Anlaufpunkt, um individuelle und beeinträchtigungsbedingte Fragen möglichst frühzeitig vor Aufnahme des Studiums oder im weiteren Studienverlauf zu klären.

Hinweise zu offenen Sprechzeiten, Beratungsterminen nach Vereinbarung, Kontaktaufnahme per E-Mail, zur telefonischen Erreichbarkeit sowie Assistenz- und Unterstützungsbedarf finden Sie hier

Hinweise zum Beratungsangebot finden Sie hier

Zulassung und Bewerbung

Zunächst - und noch ganz unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - sollten Studieninteressierte sich Gedanken machen, was und wo sie studieren wollen. Diese Vorauswahl von möglichen Studiengängen und Studienorten erfolgt interessensgeleitet. Zudem spielen Fähigkeiten und persönliche Bedürfnisse zum Beispiel zur Wohnortnähe eine Rolle.

Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung

Wichtig: Auch Bewerber_innen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten benötigen eine Hochschulzugangsberechtigung.

Für ein Studium an der TU Chemnitz ist die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (in der Regel Abitur), eine einschlägige fach- und hochschulgebundene Hochzugangsberechtigung (ggf. mit Einstieg in ein höheres Fachsemester) oder eine bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule erforderlich (Hochschulzugang). Nähere Informationen vgl. § 18 Sächsisches Hochschulgesetz.

Im nächsten Schritt ist zu klären, ob für den Wunschstudiengang eine örtliche Zulassungsbeschränkung besteht und falls ja, wie die Vergabe der Studienplätze an Bewerber_innen erfolgt. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der Zentralen Studienberatung. Genaueres ist in der Immatrikulationsordnung und in der Zulassungsordnung der TU Chemnitz geregelt.

Sonderanträge bei der Studienbewerbung

Bewerber_innen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten können parallel zu ihrem Zulassungsantrag Sonderanträge zur Berücksichtigung von Nachteilen bei der Vergabe von Studienplätzen einreichen.

Es erfolgt eine Orientierung an den Regelungen für Studienplatzbewerbungen im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge. Hier werden nur der Härtefallantrag und der Sonderantrag zur Verbesserung der Durchschnittsnote berücksichtigt und beschrieben.

Dies betrifft ausschließlich örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge an der TU Chemnitz:

  • Bachelor Medienkommunikation
  • Bachelor Psychologie
  • Staatsexamen Lehramt an Grundschulen
1. Härtefallantrag gem. § 28 Abs. 2 Nr. 3 Sächsische Studienplatzvergabeverordnung: Um besondere Härten und Nachteile auszugleichen, können beeinträchtigte Studienbewerber_innen für zulassungsbeschränkte Studiengänge einen Härtefallantrag stellen. Ein Härtefallantrag ist bis zum 15.07. (Bewerbung zum Wintersemester) bzw. zum 15.01. (Bewerbung zum Sommersemester, d. h. bei einer Bewerbung für ein höheres Fachsemester) zu stellen. Gemäß der Zulassungsordnung werden 2 Prozent der Studienplätze an Fälle außergewöhnlicher Härte (= „wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern“, d. h. wenn aus den persönlich vorliegenden Gründen eine Verzögerung des Studienbeginns auch nur um ein Semester unzumutbar ist; zum Beispiel Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung) vergeben. Wer einen Härtefallantrag stellen möchte, gibt dies im Rahmen der Online-Bewerbung an. Sie werden aufgefordert, diesen Antrag und die dazugehörigen begründenden Unterlagen im PDF-Format im Bewerbungsportal hochzuladen. Die Nachweise in einfacher Kopie sind erst bei einer Immatrikulation einzureichen. Dem Härtefallantrag hinzuzufügen sind: persönliche Schilderung der Antragsgründe und ein fachärztliches Gutachten bzw. andere dem Grund entsprechende geeignete Nachweise. In der aktuellen fachärztlichen Stellungnahme bzw. in dem fachärztlichen Gutachten sollte zu den einzelnen, im Härtefallantrag geltend gemachten Kriterien hinreichend Stellung genommen werden. Es sollten Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten sein, die auch für medizinische Laien, ohne medizinische Fachkenntnisse nachzuvollziehen sind. Für die Beurteilung einer besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesitutation gilt ein strenger Maßstab. Ein Schwerbehindertenausweis und/oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes sind nicht ausreichend, aber als Anlage hilfreich. Weitere Hinweise können einem Merkblatt des Studierendenservice entnommen werden. Eine Vorab-Stellungnahme, ob der Antrag Erfolgsaussichten hat, ist nicht möglich, da das fachärztliche Gutachten ausschlaggebend ist. Als begründete Anträge in Bezug auf Härtefälle gelten in der Regel:
  • besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine er- folgreiche Rehabilitation erwarten (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat und früherer Zulassungsbescheid)
2. Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote gem. § 34 Abs. 3 Sächsische Studienplatzvergabeverordnung: Es können beeinträchtigungsbezogene, nicht selbst zu vertretende Umstände geltend gemacht werden, die Studienbewerber_innen daran gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zu erzielen. Maßgebliche Umstände beziehen sich nicht auf die Abiturprüfung selbst, sondern die Leistungen in den Schuljahren der Oberstufe. Es muss nachgewiesen werden, dass und wie sich die gesundheitlichen Umstände auf die Durchschnittsnote ausgewirkt haben. Neben den fachärztlichen Gutachten sind beglaubigte Kopien der Schulzeugnisse sowie ein Schulgutachten erforderlich. Als begründete Anträge in Bezug auf besondere gesundheitliche Umstände gelten in der Regel:
  • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterrichtwährend der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Längere schwere Behinderung oder Krankheit (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
3. Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit gem. § 35 Abs. 2 Sächsische Studienplatzvergabeverordnung: Es können beeinträchtigungsbezogene, nicht selbst zu vertretende Umstände geltend gemacht werden, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben. In diesem Fall wird bei der Auswahl nach Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Studienbewerber_innen nehmen also an der Auswahl mit einer Wartezeit teil, die voraussichtlich ohne die Verzögerungen erreicht worden wäre. Der Nachweis des Antragsgrundes (zum Beispiel Krankheit) ist für eine Anerkennung des Antrages allein nicht ausreichend. Es muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass sich durch den belastenden Umstand der Erwerb der Studienberechtigung verzögert hat. Diesen Nachweis können Sie durch eine Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege führen. Als begründete Anträge in Bezug auf in der Person liegende besondere gesundheitliche Umstände gelten in der Regel:
  • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Grad der Behinderung von 50 oder mehr Prozent (Nachweis: Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes/beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises)
  • Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (Nachweis: fachärztliches Gutachten)

Weitere mögliche Antragsgründe zum Sonderantrag zur Verbesserung der Wartezeit (ohne Bezug auf eigene Beeinträchtigung oder gesundheitliche Umstände):

  • Schwangerschaft der Bewerberin während der Schulzeit (Nachweis: ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes)
  • Versorgung eigener minderjähriger Kinder während der Schulzeit (Nachweis: Geburtsurkunden der Kinder)
  • Besondere wirtschaftliche oder soziale Umstände (Nachweis: zum Nachweis geeignete Unterlagen)
  • Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern während der eigenen Schulzeit (Nachweis: Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegestufen II oder III nach dem Sozialgesetzbuch XI oder ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit)
  • Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebten, während der eigenen Schulzeit (Nachweis: Geburtsurkunden der Geschwister)
  • Verlust eines Elternteils oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Nachweis: Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand)
  • Mehrmaliger Schulwechsel wegen Umzugs der Eltern (Nachweis: Abgangszeugnisse sowie Meldebescheinigungen der Eltern)
  • Zugehörigkeit zum A-, B-, C- oder D/C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer (Nachweis: Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes)
  • Sonstige vergleichbare besondere Umstände (Nachweis: zum Nachweis geeignete Unterlagen)

Ich berate Sie gern im persönlichen Gespräch, am Telefon oder per E-Mail: Kontaktinformationen

Weitere Informationen für Studieninteressierte mit Beeinträchtigung

Angebote

aktuell keine Veranstaltungsankündigung

Freiwilligendienst kulturweit mit Beeinträchtigung: Weitere Informationen

Zum Weiterlesen

Informationen zur Bewerbung für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge (Ergänzende Informationen zur Bewerbung für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge)

Handbuch "Studium und Behinderung" (darin Kapitel III - Zugang und Zulassung zum Studium)

Informationsseite des Deutschen Studentenwerkes (siehe Abschnitt "Sonderanträge")

Informationen der Informations- und Beratungsstelle Studium mit Beeinträchtigung:

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung  vom 15. Juni 2020, die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Februar 2022 (siehe §§ 11 Abs. 5, 14 Abs. 3 bzw. 15)

Ordnung zur Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an der TUChemnitz, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind vom 29. Juli 2021: kurz Zulassungsordnung

Allgemeines zum Studium mit Beeinträchtigung

Datenbild "Studium mit Beeinträchtigung"

"So studiert es sich mit Beeinträchtigung" in Sachsen, ein Beitrag der Kampagne und des Infoportals zur Studienorientierung in Sachsen "Pack dein Studium"

Wohnraum für Studierende mit Behinderung

Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau verfügt in Chemnitz über 7 behindertengerechte Wohnungen. Diese befinden sich im Wohnheim Vettersstraße 72. Bitte füllen Sie das Formular Bewerbung für einen Wohnheimplatz frühzeitig aus. Sie erhalten nach Absenden des Formulars einen Link, den Sie innerhalb von sieben Tage bestätigen müssen. Auch wenn Sie noch keine endgültige Zulassung für einen Studienplatz erhalten haben, sollten Sie sich schon frühzeitig um einen Wohnheimplatz bewerben, da die Bearbeitung der Anträge in der Reihenfolge des Eingangsdatums erfolgt. Mehr Informationen